Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Matchup GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Henschelstraße 26, 60314 Frankfurt am Main
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 115075
EUID
DEM1201.HRB115075
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 448/22 M-10-9
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Insolvenzverwalterin
Termine & Fristen
Stichtag Gläubigerversammlung
08.07.2024
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist das Anbieten von physischen und digitalen Spielen für mehrere Spieler innerhalb einer Halle oder außerhalb, und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte. Glücksspiel und Wette gehören nicht zum Untenrehmensgegenstand.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Matchup GmbH ist eröffnet. Die Insolvenzverwalterin ist bestellt. Die Vergütung der Insolvenzverwalterin sowie Auslagen und Umsatzsteuer sind festgesetzt. Forderungen in Höhe von 78.563,15 EUR wurden festgestellt. Verteilbare Masse ist nicht vorhanden. Ein Stichtag für die besondere Gläubigerversammlung ist auf den 08.07.2024 festgelegt. Bis zu diesem Datum müssen Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse sowie gegen die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis schriftlich bei Gericht eingehen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 448/22 M-10-9: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Matchup GmbH, Henschelstraße 26, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 115075), vertr. d.: 1. Lukas Maier, Auf der Körnerwiese 8, 60322 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), 2. Markus Koch, Friedenstraße 49, 56427 Siershahn, (Geschäftsfü…
810 IN 448/22 M-10-9: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Matchup GmbH, Henschelstraße 26, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 115075), vertr. d.: 1. Lukas Maier, Auf der Körnerwiese 8, 60322 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), 2. Markus Koch, Friedenstraße 49, 56427 Siershahn, (Geschäftsführer), werden für die Insolvenzverwalterin festgesetzt:
Vergütung EUR XXX
Auslagen EUR XXX
Zustellungsauslagen EUR XXX
Umsatzsteuer EUR XXX
Summe EUR XXX
Gründe:
Aus der maßgeblichen Masse von EUR 16.280,23 erhält die Insolvenzverwalterin unter Anwendung der Regelsätze eine Vergütung i.H.v. EUR XXX netto sowie antragsgemäß die Auslagenpauschale und Zustellungsauslagen sowie die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge festgesetzt, §§ 1, 2, 7 u. 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 21.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 448/22 M-10-9: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Matchup GmbH, Henschelstraße 26,
30314 Frankfurt am Main, wird mitgeteilt, dass Forderungen in Höhe von € 78.563,15
festgestellt wurden. Verteilbare Masse ist nicht vorhanden.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 21.05.2024
810 IN 448/22 M-10-9: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Matchup GmbH, Henschelstraße 26,
30314 Frankfurt am Main, wird mitgeteilt, dass Forderungen in Höhe von € 78.563,15
festgestellt wurden. Verteilbare Masse ist nicht vorhanden.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 21.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 448/22 M-10-9: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Matchup GmbH, Henschelstraße 26, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 115075), vertr. d.: 1. Lukas Maier, Auf der Körnerwiese 8, 60322 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), 2. Markus Koch, Friedenstraße 49, 56427 Siershahn, (Geschäftsfü…
810 IN 448/22 M-10-9: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Matchup GmbH, Henschelstraße 26, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 115075), vertr. d.: 1. Lukas Maier, Auf der Körnerwiese 8, 60322 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), 2. Markus Koch, Friedenstraße 49, 56427 Siershahn, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, ist der 08.07.2024.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
Einwendungen der Insolvenzgläubiger und der Massegläubiger gegen die beabsichtigte Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Masseverbindlichkeiten deckenden Masse (§ 211 InsO), Einwendungen gegen die Schlussrechnung sowie das Schlussverzeichnis.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 21.05.2024
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