Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
MaWi Einbauküchen GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Duisburg HRB 11466
EUID
DER1202.HRB11466
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Duisburg
Aktenzeichen
61 IN 148/08
Phase
Nachtragsverteilung
Termine & Fristen
Stellungnahmefrist
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MaWi Einbauküchen GmbH ist anhängig. Der Antrag auf Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters für die Durchführung einer Nachtragsverteilung liegt vor. Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 10 Tagen ab Veröffentlichung.
Originalbekanntmachung · Nachtragsverteilung
Bekanntmachung
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der MaWi Einbauküchen GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 11466, ist ein Antrag auf Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters für die Durchführung einer Nachtragsverteilung eingegangen. Den Insolvenzgläubigern wurde Gelegenheit zur Ste…
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der MaWi Einbauküchen GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 11466, ist ein Antrag auf Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters für die Durchführung einer Nachtragsverteilung eingegangen. Den Insolvenzgläubigern wurde Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 10 Tagen ab Veröffentlichung gegeben. Der vollständige Antrag konnte in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, eingesehen werden. Am 02.09.2026 wurde der Antrag auf Festsetzung der Vergütung veröffentlicht. Am 08.10.2026 ist die Vergütung für die Nachtragsverteilung sowie die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Die Berechnung basiert auf der nachträglich vereinnahmten Insolvenzmasse in Höhe von 505,23 EUR. Nach billigem Ermessen wurde eine Vergütung in Höhe von 55 % als angemessen erachtet. Gegen diese Festsetzung ist die sofortige Beschwerde statthaft, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Andernfalls ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben. Beide Rechtsmittel müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt auszugsweise, da eine vollständige Veröffentlichung schützenswerte Interessen verletzen könnte. Der vollständige Beschluss ist in der Geschäftsstelle des Gerichts einsehbar.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 61 IN 148/08
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 11466 eingetragenen MaWi Einbauküchen GmbH, Am Lippeglacis 33, 46483 Wesel, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Markus Wierz, Am Weiher 1, 46487 Wesel
liegt …
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 61 IN 148/08
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 11466 eingetragenen MaWi Einbauküchen GmbH, Am Lippeglacis 33, 46483 Wesel, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Markus Wierz, Am Weiher 1, 46487 Wesel
liegt ein Antrag auf Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters für die Durchführung einer Nachtragsverteilung vor. Die Insolvenzgläubiger erhalten hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 10 Tagen ab Veröffentlichung.Der vollständige Antrag kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C213 eingesehen werden.
61 IN 148/08
Amtsgericht Duisburg, 02.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 61 IN 148/08
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 11466 eingetragenen MaWi Einbauküchen GmbH, Am Lippeglacis 33, 46483 Wesel, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Markus Wierz, Am Weiher 1, 46487 Wesel
sind d…
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 61 IN 148/08
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 11466 eingetragenen MaWi Einbauküchen GmbH, Am Lippeglacis 33, 46483 Wesel, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Markus Wierz, Am Weiher 1, 46487 Wesel
sind die Vergütung für eine Nachtragsverteilung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt worden (§§ 205, 63, 64 InsO). Die Vergütung wird aufgrund der nachträglich vereinnahmten Insolvenzmasse in Höhe von 505,23 EUR berechnet. Im vorliegenden Fall ist nach billigem Ermessen eine Vergütung in Höhe von 55 % angemessen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C213 eingesehen werden.
61 IN 148/08
Amtsgericht Duisburg, 08.10.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.