Einstellung des VerfahrensNordrhein-WestfalenHRB 8470
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Insolvenzprofil
ME Components GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Iserlohn HRB 8470
EUID
DER2604.HRB8470
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hagen
Aktenzeichen
100 IN 92/18
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Gläubigerversammlung / Schlusstermin
28.05.2025 , 09:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ME Components GmbH ist eröffnet. Zunächst wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Dirk Andres für den Zeitraum vom 19.07.2018 bis zum 01.09.2018 festgesetzt. Der vorläufige Verwalter übte sein Amt bis zur Eröffnung aus. Seit dem 01.09.2018 ist Rechtsanwalt Dr. Dirk Andres als Insolvenzverwalter tätig. Die Vergütung und Auslagen des endgültigen Insolvenzverwalters wurden ebenfalls durch Beschluss des Amtsgerichts Hagen festgesetzt. Das Verfahren befindet sich in der Phase der Vorbereitung auf die Beendigung. Für den 28.05.2025 wurde ein Termin zur abschließenden Gläubigerversammlung anberaumt. Auf dieser sollen unter anderem die Anhörung zur Einstellung des Verfahrens mangels Masse gemäß § 207 InsO, die Erörterung der Schlussrechnung sowie die Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis besprochen werden. Zudem ist ein Kostenvorschuss in Höhe von 35.000,00 € für die Fortsetzung erforderlich.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ME Components GmbH ist beim Amtsgericht Hagen unter dem Aktenzeichen 100 IN 92/18 anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Dirk Andres hat sein Amt vom 19.07.2018 bis zum 01.09.2018 ausgeübt, woraufhin die Vergütung und Auslagen festgesetzt wurden. Seit d…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ME Components GmbH ist beim Amtsgericht Hagen unter dem Aktenzeichen 100 IN 92/18 anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Dirk Andres hat sein Amt vom 19.07.2018 bis zum 01.09.2018 ausgeübt, woraufhin die Vergütung und Auslagen festgesetzt wurden. Seit dem 01.09.2018 ist der endgültige Insolvenzverwalter tätig. Am 02.04.2025 hat das Gericht eine abschließende Gläubigerversammlung für den 28.05.2025 angesetzt, um über die Einstellung des Verfahrens mangels Masse gemäß § 207 InsO sowie die Schlussrechnung zu entscheiden. In einer weiteren Bekanntmachung vom 28.04.2025 hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO belaufen sich auf 2.695.763,65 EUR. Für die Verteilung steht jedoch kein Betrag zur Verfügung (0,00 EUR). Das Verfahren ist somit mit einer Null-Dividende abgeschlossen bzw. wird mangels Masse eingestellt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 100 IN 92/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn unter HRB 8470 eingetragenen ME Components GmbH, Bahnhofstr. 11, 58849 Herscheid, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Erletz,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rec…
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 100 IN 92/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn unter HRB 8470 eingetragenen ME Components GmbH, Bahnhofstr. 11, 58849 Herscheid, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Erletz,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Korn u. Partner, Schulstr. 31, 58636 Iserlohn
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Dirk Andres, Grabenstr. 28, 58095 Hagen wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx €
Zwischensumme xxx €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx€ xxx €
Endbetrag xxx €
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 19.07.2018 bis zum 01.09.2018 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug xxx €. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach xxx €. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von 8 917,61 € zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt 1.000,00 €. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf xxx % und damit auf den Betrag von xxx € gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 10.03.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hagen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hagen eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hagen, Heinitzstr. 42/44, 58097 Hagen einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hagen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hagen, Heinitzstr. 42/44, 58097 Hagen, Zimmer Nr. 273 eingesehen werden.
100 IN 92/18
Amtsgericht Hagen, 02.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 100 IN 92/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn unter HRB 8470 eingetragenen ME Components GmbH, Bahnhofstr. 11, 58849 Herscheid, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Erletz,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rec…
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 100 IN 92/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn unter HRB 8470 eingetragenen ME Components GmbH, Bahnhofstr. 11, 58849 Herscheid, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Erletz,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Korn u. Partner, Schulstr. 31, 58636 Iserlohn
wird Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung
- zur Anhörung zur Einstellung des Verfahrens mangels Masse gemäß § 207 InsO;
- der erforderliche Kostenvorschuss für die Fortsetzung des Verfahrens beträgt 35.000,00 €;
- zur Erörterung der Schlussrechnung des Verwalters;
- zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis der bei einer möglichen Nachtragsverteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
bestimmt auf:
Mittwoch, 28.05.2025, 09:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Hagen, Heinitzstr. 42/44, 58097 Hagen, Erdgeschoss, Sitzungssaal 025.
Die Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter und d. Schuld. werden hiermit zu diesem Termin geladen.
Die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hagen, Heinitzstr. 42/44, 58097 Hagen, Zimmer Nr. 273 aus.
Die Massegläubiger können sich im Termin oder schriftlich bis zum Termin äußern.
100 IN 92/18
Amtsgericht Hagen, 02.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 100 IN 92/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn unter HRB 8470 eingetragenen ME Components GmbH, Bahnhofstr. 11, 58849 Herscheid, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Erletz,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rec…
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 100 IN 92/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn unter HRB 8470 eingetragenen ME Components GmbH, Bahnhofstr. 11, 58849 Herscheid, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Erletz,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Korn u. Partner, Schulstr. 31, 58636 Iserlohn
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Dirk Andres, Grabenstr. 28, 58095 Hagen
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx €
Auslagen xxx €
Zwischensumme xxx €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx € xxx €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer xxx €
Endbetrag xxx €
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 01.09.2018 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse xxx €.
Dabei wurde nach Abzug der Absonderungsrechte die Mehrvergütung, beschränkt auf 50%ige Feststellungskostenbeiträge, berücksichtigt. Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf xxx % und damit auf den Betrag von xxx € gerechtfertigt.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 14.11.2024 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hagen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hagen eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hagen, Heinitzstr. 42/44, 58097 Hagen einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hagen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hagen, Heinitzstr. 42/44, 58097 Hagen, Zimmer Nr. 273 eingesehen werden.
100 IN 92/18
Amtsgericht Hagen, 02.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 100 IN 92/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn unter HRB 8470 eingetragenen ME Components GmbH, Bahnhofstr. 11, 58849 Herscheid, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Erletz
hat das Gericht der Schlussvert…
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 100 IN 92/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn unter HRB 8470 eingetragenen ME Components GmbH, Bahnhofstr. 11, 58849 Herscheid, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Erletz
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige des Insolvenzverwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 2.695.763,65 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 0,00 EUR zur Verfügung. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hagen, Heinitzstr. 42/44, 58097 Hagen, Zimmer Nr. 273 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
100 IN 92/18
Amtsgericht Hagen, 28.04.2025
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