Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Medi Plus UG (haftungsbeschränkt) Intensivpflegedienst als GF'in Frau Anna Massey
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Hessen
Adresse
Alte Schmelze 19, 65201 Wiesbaden
Handelsregister
Amtsgericht Wiesbaden HRB 31209
EUID
DEM1906.HRB31209
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Wiesbaden
Aktenzeichen
10 IN 427/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Stefanie Barth
Kanzlei
HGW Rechtsanwälte
Adresse
Tannenstr. 8, 65187 Wiesbaden
Telefon
0611 5325458-0
E-Mail
Termine & Fristen
Eröffnung
30.12.2024 , 13:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
05.02.2025
Berichtstermin
26.02.2025 , 09:30 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
die pflegerische Versorgung älterer Menschen zu Hause.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Medi Plus UG (haftungsbeschränkt) Intensivpflegedienst, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Anna Massey, ist die vorläufige Verwaltung am 31.10.2024 angeordnet worden. Die Insolvenzverwalterin hat am 06.11.2025 einen Antrag auf Festsetzung der vorläufigen Verwaltervergutung gestellt. In diesem Zusammenhang wurde die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Stefanie Barth festgesetzt, wobei eine Teilungsmasse in Höhe von 722.363,53 € zugrunde gelegt wurde. Die Insolvenzverwalterin hat am 15.08.2025 angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen und künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Medi Plus UG (haftungsbeschränkt) ist am 30.12.2024 um 13:00 Uhr durch das Amtsgericht Wiesbaden eröffnet worden. Rechtsanwältin Stefanie Barth ist zur Insolvenzverwalterin bestellt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 05.02.2025 bei der Insolvenzverw…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Medi Plus UG (haftungsbeschränkt) ist am 30.12.2024 um 13:00 Uhr durch das Amtsgericht Wiesbaden eröffnet worden. Rechtsanwältin Stefanie Barth ist zur Insolvenzverwalterin bestellt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 05.02.2025 bei der Insolvenzverwalterin anzumelden. Ein Berichts- und Prüfungstermin ist für den 26.02.2025 um 09:30 Uhr anberaumt, in dessen Rahmen auch über die Bestellung der Verwalterin sowie die Bildung eines Gläubigerausschusses entschieden wird. Im weiteren Verfahrensverlauf hat die Insolvenzverwalterin gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Masse zur Erfüllung der Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht (Masseunzulänglichkeit). Zudem ist die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin festgesetzt worden, wobei von einer Teilungsmasse in Höhe von 722.363,53 € ausgegangen wird.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 427/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Medi Plus UG (haftungsbeschränkt) Intensivpflegedienst als GF'in Frau Anna Massey, Alte Schmelze 19, 65201 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 31209), sind die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin festgesetzt auf:
€ Nettovergütung nach § 11 InsVV
€ Umsat…
10 IN 427/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Medi Plus UG (haftungsbeschränkt) Intensivpflegedienst als GF'in Frau Anna Massey, Alte Schmelze 19, 65201 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 31209), sind die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin festgesetzt auf:
€ Nettovergütung nach § 11 InsVV
€ Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
€ Auslagen zuzüglich
€ Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
€ Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Stefanie Barth, HGW Rechtsanwälte, Tannenstr. 8, 65187 Wiesbaden, Tel.: 0611 5325458-0, Fax: 0611 5325458 -9, E-Mail: mail@hgw.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 31.10.2024 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin besonders vergütet. Ihr steht daher eine Vergütung zu. Dabei soll die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Die Insolvenzverwalterin hat mit Schreiben vom 06.11.2025 einen Antrag auf Festsetzung der vorläufigen Verwaltervergütung gestellt.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 722.363,53 € ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von €. Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird.
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin sind gem. § 3 InsVV die von ihr beantragten Zuschläge für
- Fortführung des laufenden Geschäftsbetriebes / Ungeordnete Buchhaltung 0,338
- Arbeitsverhältnisse 0,25
- Sanierungsbemühungen 0,20
- Fehlende Buchhaltung 0,15
- Starke vorläufige Verwaltung / erhöhtes Haftungspotential der Unterzeichnenden 0,1,
insgesamt demnach 1,038 Bruchteile der Insolvenzverwaltervergütung zu bewilligen.
Die Auslagen waren gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 19.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 427/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Medi Plus UG (haftungsbeschränkt) Intensivpflegedienst als GF'in Frau Anna Massey, Alte Schmelze 19, 65201 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 31209), hat die Insolvenzverwalterin gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. d…
10 IN 427/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Medi Plus UG (haftungsbeschränkt) Intensivpflegedienst als GF'in Frau Anna Massey, Alte Schmelze 19, 65201 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 31209), hat die Insolvenzverwalterin gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Wiesbaden, 15.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 427/24: Über das Vermögen der Medi Plus UG (haftungsbeschränkt) Intensivpflegedienst als GF'in Frau Anna Massey, Alte Schmelze 19, 65201 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 31209), ist am 30.12.2024 um 13:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Stefanie Barth, HGW Rechtsa…
10 IN 427/24: Über das Vermögen der Medi Plus UG (haftungsbeschränkt) Intensivpflegedienst als GF'in Frau Anna Massey, Alte Schmelze 19, 65201 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 31209), ist am 30.12.2024 um 13:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Stefanie Barth, HGW Rechtsanwälte, Tannenstr. 8, 65187 Wiesbaden, Tel.: 0611 5325458-0, Fax: 0611 5325458 -9, E-Mail: mail@hgw.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 05.02.2025 anzumelden;
b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 26.02.2025, 09:30 Uhr, 1.018, Justizzentrum, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Insolvenzverwalterin und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person der Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 30.12.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 427/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Medi Plus UG (haftungsbeschränkt) Intensivpflegedienst, vertr. d. d. GF Anna Massey, Alte Schmelze 19, 65201 Wiesbaden (AG Wiesbaden, HRB 31209), ist am 31.10.2024 um 08:20 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet wor…
10 IN 427/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Medi Plus UG (haftungsbeschränkt) Intensivpflegedienst, vertr. d. d. GF Anna Massey, Alte Schmelze 19, 65201 Wiesbaden (AG Wiesbaden, HRB 31209), ist am 31.10.2024 um 08:20 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Stefanie Barth, HGW Rechtsanwälte, Tannenstr. 8, 65187 Wiesbaden, Tel.: 0611 5325458-0, Fax: 0611 5325458 -9, E-Mail: mail@hgw.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 31.10.2024
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