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Insolvenzprofil
MediFair Pflege GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mainz HRA 43535
EUID
DET2304V.HRA43535
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mainz
Aktenzeichen
280 IN 157/23
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke
Rolle
Planüberwacher
Termine & Fristen
Eröffnung
29.12.2023
Planbestätigung
10.12.2024
Aufhebung
30.12.2024
Vergütungsantrag
07.09.2026
Beschluss Vergütung
06.10.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MediFair Pflege GmbH & Co. KG ist am 29.12.2023 eröffnet worden. Herr Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke ist zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss vom 30.12.2024 ist das Insolvenzverfahren gemäß § 258 InsO aufgehoben worden. Die Planüberwachung gemäß § 261 InsO ist dem früheren Insolvenzverwalter übertragen. Der Insolvenzplan ist zuvor mit Beschluss vom 10.12.2024 bestätigt worden. Der frühere Insolvenzverwalter hat am 07.09.2026 die Festsetzung einer Vergütung für seine Tätigkeit als Planüberwacher beantragt. Das Amtsgericht Mainz hat mit Beschluss vom 06.10.2026 die Vergütung des Planüberwachers für die Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplans festgesetzt. Die konkrete Höhe der Vergütung, der Auslagen sowie der Umsatzsteuer ist im vorliegenden Text nicht numerisch angegeben, da die Beträge als Platzhalter (EUR) erscheinen. Der festgesetzte Betrag ist vom ehemaligen Schuldner persönlich zu zahlen und wird als Vollstreckungstitel ausgewiesen. Die Zwangsvollstreckung findet in entsprechender Anwendung der §§ 794 Abs. 1 Nr. 3, 795 ZPO statt. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Mainz zulässig.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 157/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MediFair Pflege GmbH & Co. KG, Am Kümmerling 19, 55294 Bodenheim (AG Mainz, HRA 43535), vertr. d.: Heiko Gothe (Geschäftsführer), ergeht folgender Beschluss:
1. Die Vergütung des früheren Insolvenzverwalters Dr. Johannes Hancke, jetzt Planüberwacher, für di…
280 IN 157/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MediFair Pflege GmbH & Co. KG, Am Kümmerling 19, 55294 Bodenheim (AG Mainz, HRA 43535), vertr. d.: Heiko Gothe (Geschäftsführer), ergeht folgender Beschluss:
1. Die Vergütung des früheren Insolvenzverwalters Dr. Johannes Hancke, jetzt Planüberwacher, für die Überwachung der Erfüllung des vom Gericht mit Beschluss vom 10.12.2024 bestätigten Insolvenzplans (§§ 260 ff., 269 InsO) wird auf EUR (netto) nebst Auslagen i.H.v. EUR (netto) festgesetzt.
Auf die Vergütung und die Auslagen entfallen Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe in Höhe von insgesamt EUR, so dass sich ein Gesamtbetrag von EUR brutto ergibt.
2. Der Betrag nach Ziffer 1 ist vom ehemaligen Schuldner persönlich zu zahlen.
3. Die festgesetzte Vergütung wird als Vollstreckungstitel gegen den ehemaligen Schuldner ausgewiesen; die Zwangsvollstreckung findet aus diesem Beschluss in entsprechender Anwendung der §§ 794 Abs. 1 Nr. 3, 795 ZPO statt.
G r ü n d e :
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde durch Beschluss vom 29.12.2023 eröffnet und Herr Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit Beschluss vom 30.12.2024 wurde das Insolvenzverfahren gemäß § 258 InsO aufgehoben; die Planüberwachung blieb gemäß § 261 InsO dem früheren Insolvenzverwalter übertragen.
Der frühere Insolvenzverwalter hat mit Schriftsatz vom 07.09.2026 die Festsetzung einer Vergütung für seine Tätigkeit als Planüberwacher beantragt und seine Tätigkeiten im Einzelnen dargelegt.
Die Vergütung für die Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplans ist nach insolvenzrechtlichen Vorschriften gesondert festzusetzen.
Bei Überwachung durch den früheren Insolvenzverwalter hat das Insolvenzgericht die Vergütung in entsprechender Anwendung der für den Insolvenzverwalter geltenden Vorschriften festzusetzen.
Die zugrunde liegende Tätigkeit wird nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erbracht und gehört nicht mehr zum Insolvenzverfahren; die Masse haftet für diese Kosten nicht.
Die Vergütung ist gemäß § 6 Abs. II InsVV (bzw. entsprechender Anwendung) unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Dabei sind insbesondere Dauer der Überwachungsphase, Zahl und Umfang der zu überwachenden Planforderungen, Häufigkeit und Umfang der Berichterstattung gegenüber Gericht und Gläubigern sowie etwaige besondere Schwierigkeiten zu berücksichtigen.
Unter Würdigung dieser Kriterien, der vom Planüberwacher vorgelegten Tätigkeitsnachweise sowie der Bedeutung der Angelegenheit erscheint eine Vergütung in Höhe von EUR Netto als angemessen.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Mainz, 06.10.2026
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