Einstellung des VerfahrensRheinland-PfalzHRA 61933
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Insolvenzprofil
Valahu Lebensmittel GmbH & Co KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein HRA 61933
EUID
DET3104V.HRA61933
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3 c IN 427/24 Lu
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Norman Häring
Rolle
Sachverständiger
Adresse
Im Breitspiel 9, 69126 Heidelberg
Termine & Fristen
Beschluss
30.09.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat am 30.09.2026 im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Valahu Lebensmittel GmbH & Co KG (HRA 61933) entschieden. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat festgestellt, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig und überschuldet ist. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Insolvenzmasse abgewiesen worden. Die Eintragung der Schuldnerin in das zentrale Schuldnerverzeichnis ist angeordnet. Die mit Beschluss vom 04.12.2024 angeordneten Nebenmaßnahmen sind aufgehoben. Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert ist auf bis zu 500,00 € festgesetzt. Als Grundlage für die Entscheidung diente ein Gutachten des Sachverständigen Rechtsanwalt Dr. Norman Häring vom 08.04.2026, wonach die Schuldnerin zwar zahlungsunfähig und überschuldet ist, aber kein frei verfügbares Aktivvermögen besitzt, um die voraussichtlichen Verfahrenskosten in Höhe von 3.029,70 € zu decken. Die Verbindlichkeiten der Schuldnerin belaufen sich auf mindestens 134.234,35 €. Die Entscheidung beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Die Rechtsmittelbelehrung weist auf die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen hin.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
3 c IN 427/24 Lu
30.09.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
Valahu Lebensmittel GmbH & Co KG, Heinigstraße 55, 67059 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 61933), vertreten d…
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
3 c IN 427/24 Lu
30.09.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
Valahu Lebensmittel GmbH & Co KG, Heinigstraße 55, 67059 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 61933), vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Ro Food Verwaltungs GmbH, vertr.d.d. GF, Heinigstraße 55, 67059 Ludwigshafen am Rhein, diese vertreten durch den Geschäftsführer Enache Catalin, Edigheimer Straße 2, 67059 Ludwigshafen am Rhein
- Schuldnerin und Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigte des Geschäftsführers:
Advokat Velislava Firova, Reinheimer Straße 46, 64846 Groß-Zimmern,
an dem weiter beteiligt ist:
Rechtsanwalt Dr. Norman Häring, Im Breitspiel 9, 69126 Heidelberg
- Sachverständiger -
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am Amtsgericht (stellvertr. Direktor) x beschlossen:
1.) Es wird festgestellt, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig und überschuldet ist.
2.) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Insolvenzmasse abgewiesen.
3.) Die Eintragung der Schuldnerin in das zentrale Schuldnerverzeichnis wird angeordnet.
4.) Die mit Beschluss vom 04.12.2024 angeordneten Nebenmaßnahmen werden aufgehoben.
5.) Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
6.) Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf bis zu 500,00 € festgesetzt.
Gründe:
Die Entscheidung beruht auf § 26 Abs. 1 InsO.
Obwohl die materiellrechtlichen Voraussetzungen zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen, insbesondere die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) sowie auch die Überschuldung (§ 19 InsO), muss der Insolvenzantrag aus wirtschaftlichen Gründen abgewiesen werden, weil das verwertbare Vermögen der Schuldnerin nicht ausreicht, um daraus die Kosten finanzieren zu können, die bei einer Durchführung des Insolvenzverfahrens anfallen (§ 54 InsO).
Der Sachverständige ist in seinem schriftlichen Gutachten vom 08.04.2026 zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der Schuldnerin zwar eine Zahlungsunfähigkeit und ebenso eine Überschuldung vorliegt, dass die Schuldnerin jedoch kein frei verfügbares Aktivvermögen besitzt, das ausreicht, die Kosten des Insolvenzverfahrens abzudecken. Das Gericht schließt sich dem Ergebnis des nachvollziehbar klaren Gutachtens an. Danach hat die Schuldnerin Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 134.234,35 €. Aktiva sind keine vorhanden. Zudem ist die Schuldnerin auch überschuldet. Bei dieser Sachlage folgt das Gericht der Empfehlung des Sachverständigen, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abzuweisen, da die voraussichtlichen Kosten in Höhe von 3.029,70 € nicht gedeckt sind.
Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat gemäß § 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b ZPO zu erfolgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 91 ZPO. Die Entscheidung über den Wert des Gegenstandes des Verfahrens folgt aus § 58 Abs.1 Satz 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der antragstellenden Partei und deren Gegner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht -
Wittelsbachstraße 10
67061 Ludwigshafen am Rhein
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift beim Amtsgericht Ludwigshafen eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Ludwigshafen ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
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Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Richter am Amtsgericht (stellvertr. Direktor)
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