Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
MEYRA Produktions Verwaltungs GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Lemgo HRB 5568
EUID
DER2307.HRB5568
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Detmold
Aktenzeichen
10 IN 114/13
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Hans-Peter Burghardt
Adresse
Südfeldstraße 10, 32120 Hiddenhausen
Termine & Fristen
Amtsantritt Verwalter
09.07.2013
Beschlussdatierung
18.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MEYRA Produktions Verwaltungs GmbH ist eröffnet. Der Geschäftsführer Karl-Heinz Bösche vertritt die Schuldnerin gesetzlich. Rechtsanwalt Hans-Peter Burghardt ist als Insolvenzverwalter bestellt und übt sein Amt seit dem 09.07.2013 aus. Gegenstand des Verfahrens ist der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übernahme der pers. Haftung und der Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften. Im Rahmen der Schlussrechnung wurde die Masse auf 26.294,47 € ermittelt. Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung erhöhte sich durch Vorsteuerabzug und Steuererstattung auf 29.294,26 €. Aufgrund von Vorarbeiten im vorläufigen Verfahren erfolgte ein Abschlag von 5 % auf die Regelvergütung. Der Endbetrag der festgesetzten Vergütung und Auslagen kann der Insolvenzmasse entnommen werden. Rechtsmittel gegen die Festsetzung sind innerhalb von zwei Wochen möglich.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 114/13
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 5568 eingetragenen MEYRA Produktions Verwaltungs GmbH, Meyra-Ring 2, 32689 Kalletal, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Karl-Heinz Bösche
Geschäftszweig: Der Er…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 114/13
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 5568 eingetragenen MEYRA Produktions Verwaltungs GmbH, Meyra-Ring 2, 32689 Kalletal, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Karl-Heinz Bösche
Geschäftszweig: Der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übernahme der pers. Haftung und der Geschäftsführung bei Handelsges. u. a.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Hans-Peter Burghardt, Südfeldstraße 10, 32120 Hiddenhausen
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 09.07.2013 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
A.
Berechnungsmasse
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse 26.294,47 €.
Die vergütungsrechtliche Berechnungsmasse gemäß § 1 InsVV erhöht sich um den Vorsteuerabzug der Masse aus der Rechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters über seine Vergütung i.H.v. 517,22 €.
Es ergibt sich somit eine Berechnungsgrundlage i.H.v. 26.811,69 €.
B.
Regelvergütung
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach 10.452,92 € (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 4 Gläubigern auf --,-- €.
Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
C.
Externe Dienstleister; Verträge nach § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV
- Fehlanzeige -
D.
Zu- und Abschläge
Durch §§ 63 Abs. 1 S. 3 InsO, 3 InsVV wird vorgegeben, dass bei der Vergütungsfestsetzung dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters durch Abweichungen vom Regelsatz in Gestalt von Zu- und Abschlägen Rechnung getragen werden soll
I.
Zuschläge
Zuschlagstatbestände gemäß § 3 Abs. 1 InsVV wurden weder geltend gemacht noch sind solche anhand des Verfahrensablaufs und der Schlussrechnung ersichtlich.
II.
Abschläge
Der Antragsteller war bereits im Eröffnungsverfahren als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und mit der Sicherung des Vermögens der Schuldnerin betraut.
Die Vorarbeiten im Bereich der Erfassung der Vermögensgegenstände und ihre Sicherung haben die nachfolgenden Tätigkeiten im eröffneten Verfahren in erheblichem Umfang erleichtert. Insofern ist die Kürzung der Regelvergütung i.H.v. 5 % geboten (BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - IX ZB 38 / 11).
Weitere Anhaltspunkte für den Ansatz von Vergütungsabschlägen bietet das Insolvenzverfahren nicht.
E.
Angemessene Vergütung/Gesamtvergütungssatz
Auch aufgrund einer wertenden Gesamtschau ist ein Vergütungssatz von 95 % angemessen und gerechtfertigt.
F.
Auslagen
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Nach seiner Wahl kann der Verwalter bestimmen, ob er seine Auslagen für das Verfahren im Wege des Einzelnachweises oder unter Inanspruchnahme der Pauschalierung nach § 8 Abs. 3 InsVV geltend machen will.
Anstelle eines Einzelnachweises hat der Verwalter vorliegend pauschal abgerechnet.
Unter Berücksichtigung der Grenzen gemäß § 8 Abs. 3 InsVV ergibt sich eine Auslagenpauschale von --,-- €.
G.
Zusammenfassung der Vergütung und Auslagen
[......]
H.
Umsatzsteuer/Vorsteuererstattung
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ist ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festzusetzen (§ 7 InsVV).
Aus der Steuererstattung aus Umsatzsteuer ergibt sich eine weitere Vergütung (BGH, Beschluss vom 05.07.2007 - IX ZB 305/04 u.a.):
Die Berechnungsgrundlage erhöht sich somit um 2.482,57 € auf 29.294,26 €.
Die Gesamtvergütung beträgt danach:
[.......]
Es erfolgt der Hinweis, dass die zu erwartende Umsatzsteuererstattung aus dem Verwalterhonorar im Voraus bei der Berechnungsgrundlage gemäß § 1 InsVV nur in der Höhe zu berücksichtigen ist, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26.02.2015 - IX ZB 9/13).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, eingesehen werden.
10 IN 114/13
Amtsgericht Detmold, 18.08.2026
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