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Insolvenzprofil
MG Maschinenbau UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Aktuell
Antrag / Prüfung
2Offen
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Friedberg (Hessen) HRB 9174
EUID
DEM1405.HRB9174
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Friedberg (Hessen)
Aktenzeichen
102/23
Phase
Antragsverfahren
Termine & Fristen
Abweisung mangels Masse
01.07.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Über das Vermögen der MG Maschinenbau UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Büdingen wurde ein Insolvenzantragsverfahren eingeleitet. Das Amtsgericht Friedberg (Hessen) hat den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.07.2024 mangels Masse abgewiesen gemäß § 26 Abs. 1 InsO. Die Entscheidung ist mit einer sofortigen Beschwerde anfechtbar, wobei die Notfrist zwei Wochen beträgt. Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft Beschwerde eingelegt werden, sofern der Wert 200 EUR übersteigt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 102/23: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der MG Maschinenbau UG (haftungsbeschränkt), Am Rosenkränzchen 12, 63654 Büdingen (AG Friedberg (Hessen), HRB 9174), vertr. d.: Hans Großmann, Klingenstraße 22, 72127 Kusterdingen, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am…
60 IN 102/23: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der MG Maschinenbau UG (haftungsbeschränkt), Am Rosenkränzchen 12, 63654 Büdingen (AG Friedberg (Hessen), HRB 9174), vertr. d.: Hans Großmann, Klingenstraße 22, 72127 Kusterdingen, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.07.2024 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von und der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Friedberg (Hessen) eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Friedberg (Hessen) an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 01.07.2024
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