Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Schneider Baustoffe GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Heisterser Straße 16, 36358 Herbstein
Handelsregister
Amtsgericht Gießen HRB 5614
EUID
DEM1406.HRB5614
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Gießen
Aktenzeichen
6 IN 137/19
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Tim Schneider
Adresse
Hoher Rain 18, 35394 Gießen
Telefon
0641-94464530
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
18.09.2019
Beendigung vorläufige Verwaltung
01.11.2019
Forderungsanmeldefrist
01.07.2024
Widerspruchsfrist
05.08.2024
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Bau- und Brennstoffen, die Vornahme von Transporten sowie die Beteiligung an derartigen Unternehmen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schneider Baustoffe GmbH ist beim Amtsgericht Gießen anhängig. Für nachträglich bis zum 01.07.2024 angemeldete Forderungen ist die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet worden. Die Anmeldeunterlagen sowie etwaige eingehende Widersprüche liegen zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts. Widersprüche gegen die Forderungen müssen schriftlich bis spätestens 05.08.2024 bei Gericht eingehen. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Insolvenztabelle eingetragen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schneider Baustoffe GmbH ist eröffnet. Im ersten Teil der Bekanntmachung wird für nachträglich angemeldete Forderungen die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Widersprüche gegen diese Forderungen müssen bis zum 05.08.2024 bei Gericht eingehen. Im zweiten Teil wird…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schneider Baustoffe GmbH ist eröffnet. Im ersten Teil der Bekanntmachung wird für nachträglich angemeldete Forderungen die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Widersprüche gegen diese Forderungen müssen bis zum 05.08.2024 bei Gericht eingehen. Im zweiten Teil wird die Vergütung des vorläufigen Verwalters festgesetzt. Der vorläufige Verwalter, Rechtsanwalt Tim Schneider, hatte eine Vergütung und Auslagen beantragt. Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 18.09.2019 angeordnet und dauerte bis zum 01.11.2019. Als Berechnungsgrundlage für die Vergütung wird eine Masse in Höhe von EUR 57.266,25 angenommen. Der vorläufige Verwalter erhält 35 % der Regelvergütung des endgültigen Insolvenzverwalters zuzüglich einer Erhöhung von 10 % wegen der Ausübung des Zustimmungsvorbehaltes. Die Auslagen werden mit dem Maximalbetrag für zwei angefangene Monate festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 137/19 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Schneider Baustoffe GmbH, Heisterser Straße 16, 36358 Herbstein (AG Gießen , HRB 5614),
vertreten durch:
1. Guido Schneider, Hauswiesenweg 6, 36358 Herbstein, (Geschäftsführer),
2. Erwin Franz Schneider, Hauswiesenweg 6, 3635…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 137/19 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Schneider Baustoffe GmbH, Heisterser Straße 16, 36358 Herbstein (AG Gießen , HRB 5614),
vertreten durch:
1. Guido Schneider, Hauswiesenweg 6, 36358 Herbstein, (Geschäftsführer),
2. Erwin Franz Schneider, Hauswiesenweg 6, 36358 Herbstein, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte des Vertreters zu 1.:
Rechtsanwälte Dr. Leinweber & Partner, Lindenstraße 4, 36037 Fulda,
wird für die bis zum 01.07.2024 nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Abs. 1 S. 1 InsO die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Anmeldeunterlagen sowie evtl. eingehende Widersprüche sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes niedergelegt. Widersprüche gegen die Forderungen müssen schriftlich bis spätestens 05.08.2024 bei Gericht eingegangen sein. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Insolvenztabelle eingetragen.
Amtsgericht Gießen, 01.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 137/19 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Schneider Baustoffe GmbH, Heisterser Straße 16, 36358 Herbstein (AG Gießen , HRB 5614),
vertreten durch:
Erwin Franz Schneider, Hauswiesenweg 6, 36358 Herbstein, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des vorläufigen Verwalter…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 137/19 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Schneider Baustoffe GmbH, Heisterser Straße 16, 36358 Herbstein (AG Gießen , HRB 5614),
vertreten durch:
Erwin Franz Schneider, Hauswiesenweg 6, 36358 Herbstein, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des vorläufigen Verwalters festgesetzt auf:
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Tim Schneider, Hoher Rain 18, 35394 Gießen, Tel.: 0641-94464530, Fax: 0641-94464533, E-Mail: ts@ra-timschneider.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Der vorläufige Verwalter hat am 18.12.2024 die Festsetzung einer Vergütung und Auslagen in Höhe von insgesamt EUR (brutto) beantragt. Am 23.12.2024 ist eine gerichtliche Zwischenverfügung ergangen. Daraufhin hat der Insolvenzverwalter einen berichtigen Antrag vom 19.03.2025 eingereicht. Mit Schreiben vom 03.04.2025 ist eine weitere gerichtliche Zwischenverfügungen ergangen. Daraufhin hat der vorläufige Verwalter mit Schreiben vom 04.04.2025 eine weitere Stellungnahme abgegeben. Insoweit erfolgt die Festsetzung antragsgemäß.
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 18.09.2019 angeordnet und hat bis zum 01.11.2019 angedauert.Dem vorläufigen Verwalter steht daher eine Vergütung zu.
Da das Insolvenzverfahren vor dem 01.01.2021 beantragt worden ist, sind die bis zum 31.12.2020 geltenden Vorschriften der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung anzuwenden, § 19 Abs. 5 InsVV.
Ermittlung der verwalteten Masse, § 63 Abs. 3 InsO, § 11 Abs. 1 InsVV:
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Masse in Höhe von EUR 57.266,25 ausgegangen.
Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist in § 63 Abs. 3 InsO und in § 11 InsVV geregelt.
Nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO i. V. m. § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV ist als Berechnungsgrundlage das Vermögen anzunehmen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während der vorläufigen Verwaltung erstreckt. Maßgebender Zeitpunkt der Wertermittlung ist nach § 63 Abs. 3 S. 3 InsO regelmäßig der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung.
Nach § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV werden Gegenstände, die mit Aus- oder Absonderungsrechten belastet sind, nur dann dem Vermögen hinzugerechnet, wenn sich der vorläufige Verwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Eine bloß nennenswerte Befassung mit den Drittrechten reicht nicht aus. Dies ergibt sich auch aus dem Beschluss des BGH vom 18.12.2008, ZinsO 2009, Seite 495.
Bei der Bewertung der verwalteten Masse sind die allgemein gültigen Bewertungsgrundsätze, wie zum Beispiel gemäß §§ 252 HGB anzuwenden.
Liegen im Zeitpunkt der Vergütungsfestsetzung genauere Erkenntnisse hinsichtlich des Verkehrswertes vor, braucht diese Schätzung nicht mehr zu erfolgen, sondern es ist der tatsächliche Verkehrswert anzusetzen. Dies ist auch geschehen im Beschluss des BGH vom 08.07.2004 (Rpfl. 04, Seite 64 f). Da mittlerweile die Masseverwertung im eröffneten Verfahren komplett abgeschlossen worden ist, waren anstelle der Schätzwerte aus dem Gutachten die aus der Rechnungslegung bzw. Summen- und Saldenliste ersichtlichen tatsächlichen Verwertungserlöse anzusetzen.
Die Berechnungsgrundlage wurde entsprechend den obigen Ausführungen ermittelt.
Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus folgenden Einzelwerten zusammen:
1.
Bewegliches Anlagevermögen
96.984,00 EUR
2.
abzüglich ausbezahlte Absonderungsrechte
-62.109,01 EUR
3.
Umlaufvermögen
2.261,61 EUR
4.
Übernahme Guthaben aus vorläufigen Verfahren
19.290,59 EUR
5.
Finanzanlagen
50,00 EUR
6.
Kassenbestand
789,06 EUR
GESAMT:
57.266,25 EUR
Regelsatz nach § 10, 2 InsVV:
Gemäß § 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für den endgültigen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR .
Bruchteil, § 11 InsVV:
Der vorläufige Verwalter erhält nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO in der Regel 25 % der Vergütung nach § 2 InsVV.
Erhöhungen / Herabsetzungen des Bruchteils nach § 11 InsVV:
Nach § 11 Abs. 3 InsVV ist Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters bei der Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen. Der Regelsatz von 25 % kann daher im Einzelfall erhöht oder gemindert werden.
Folgende Erhöhungen werden festgesetzt:
10 % wegen der Ausübung des Zustimmungsvorbehaltes. Durch Beschluss vom 18.09.2019 wurde durch das Gericht ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet. Dadurch konnte im Rahmen der durchgeführten beschränkten Betriebsfortführung Geldbeträge zur Masse gezogen werden. Dies ist erfolgt, indem ein Abverkauf der noch vorhandenen Waren erfolgt ist. Dieser Abverkauf musste überwacht und mit der Schuldnerin abgestimmt werden. Durch die Ausübung des Zustimmungsvorbehaltes ist dem vorläufigen Verwalter folglich ein erheblicher Arbeitsaufwand entstanden. Nach dem Beschluss des BGH vom 14.12.05 (IX ZB 268/04), ZinsO 06/143 ist ein derartiger Zuschlag möglich, wenn der vorläufige Verwalter den angeordneten Zustimmungsvorbehalt tatsächlich ausübt und er sich dadurch mit Verfügungen des Schuldners in erheblicher Weise befassen musste. Diese Voraussetzungen liegen vor, so dass der Zuschlag in beantragter Höhe festzusetzen ist.
Kein Zuschlag wegen der Übertragung der Kassenführung. Der vorläufige Verwalter hat einen Zuschlag von 5 % wegen der Übertragung der Kassenführung beantragt. Nach Ansicht des Gerichts ist ein solcher Zuschlag nicht gerechtfertigt.
Begründet wird dieser Zuschlag, weil durch die Übertragung der Kassenführung ein vorläufiges Insolvenzkonto eingerichtet werden muss, die Buchhaltung eingerichtet werden muss, Belege gesammelt werden müssen und gegenüber dem Gericht Rechnung gelegt werden muss. Hierbei handelt es sich ganz eindeutig um Regelaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverfahrens. Die Festsetzung eines auch nur geringen Zuschlages scheidet für diese Tätigkeiten kategorisch aus. Dass der gesamte Geldverkehr über das Konto abgewickelt wurde ist ebenfalls selbstverständlich. Im Umkehrschluss würde diese Ansicht bedeuten, dass ein vorläufiger Verwalter regelmäßig kein Konto führen und aufbuchen muss. Diese Ansicht ist abwegig, da in jedem vorläufigen Verfahren ein entsprechendes Konto eingerichtet wird, ohne dass dafür ein Zuschlag festzusetzen wäre. Allenfalls das Führen einer Barkasse kommt nicht in jedem (vorläufigen) Insolvenzverfahren vor. Allerdings ist auch bei dieser Tätigkeit kein ganz erheblicher Mehraufwand erkennbar, der das Festsetzen eines Zuschlags rechtfertigen würde. Dass die über die Barkasse getätigten Einnahmen und Ausgaben zu kontrollieren sind ist selbstverständlich. Außerdem wird für diesen Komplex bereits ein gesonderter Zuschlag für die Ausübung des Zustimmungsvorbehaltes festgesetzt.
Der vorläufige Verwalter wurde in der gerichtlichen Zwischenverfügung vom 03.04.2024 auf die geplante Vorgehensweise hingewiesen. Er teilte daraufhin in seiner Stellungnahme vom 04.04.2025 mit, dass er mit der geplanten Vorgehensweise einverstanden ist.
Es werden 25 % der Vergütung für den endgültigen Verwalter zuzüglich einer Erhöhung von 10 % angesetzt. Dem vorläufigen Verwalter steht demnach eine Vergütung in Höhe des Bruchteils von 35% der nach § 2 InsVV ermittelten Regelvergütung zu.
35% aus EUR ergeben EUR.
Auslagen, §§ 10, 8 InsVV
Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV beantragt, die 15% der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je begonnenen Monat beträgt.
Die Pauschale wurde auf den Maximalbetrag von EUR für 2 angefangene Monate festgesetzt.
Umsatzsteuer, §§ 10, 7 InsVV:
Nach § 7 InsVV sind auf die Vergütung und die Auslagen die Umsatzsteuer festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Hinweise:
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden.
Amtsgericht Gießen, 23.04.2025.
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