Berichts- und PrüfungsterminRheinland-PfalzHRB 67906
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
MH Fenstersysteme GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
An den Gewerbewiesen 10, 67374 Hanhofen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein HRB 67906
EUID
DET3104V.HRB67906
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3 a IN 228/24 Sp
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Reinhard Buchholz
Adresse
Herzog-Otto-Str. 104 a, 67105 Schifferstadt
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
11.07.2024 , 13:00 Uhr
Eröffnung
12.09.2024 , 17:30 Uhr
Forderungsanmeldefrist
18.10.2024
Berichtstermin
29.11.2024 , 10:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
1. Gegenstand der Gesellschaft ist der Handel und die Dienstleistung mit Glaselementen. 2. Die Gesellschaft ist berechtigt, sämtliche Geschäfte zu tätigen, die geeignet sind, den Gegenstand des Unternehmens mittelbar oder unmittelbar zu fördern. 3. Die Gesellschaft kann sich an Unternehmen beteiligen oder Unternehmen gründen. Sie kann Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat am 11.07.2024 den am 18.06.2024 eingegangenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der MH Fenstersystems GmbH zugelassen. Mit Wirkung ab dem 11.07.2024, 13:00 Uhr, wird vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Reinhard Buchholz bestellt. Der Schuldnerin wird die Verfügungsbefugnis über das Vermögen entzogen; Verfügungen bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Verwalters. Es wird ein Verbot der Zahlungen an die Schuldnerin durch Drittschuldner ausgesprochen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist beauftragt, ein Gutachten zur Prüfung der Insolvenzlage, der Vermögensübersicht, der Eröffnungsgründe, der Verfahrenskosten, der Masseausreichung, der Fortführungsaussichten sowie weiterer Fragen zu erstellen. Das Verfahren ist noch nicht eröffnet; die Zulassung des Antrags bedeutet keine Entscheidung über die Eröffnung.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MH Fenstersysteme GmbH wurde am 12.09.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Zuvor waren im Juni 2024 Anträge von IKK Südwest, IKK classic und AOK Hessen zugelassen worden, woraufhin vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Reinhard Buch…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MH Fenstersysteme GmbH wurde am 12.09.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Zuvor waren im Juni 2024 Anträge von IKK Südwest, IKK classic und AOK Hessen zugelassen worden, woraufhin vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Reinhard Buchholz zum vorläufigen Verwalter bestellt wurde. Mit dem Eröffnungsbeschluss vom 12.09.2024 ist das Hauptinsolvenzverfahren eingeleitet worden. Rechtsanwalt Reinhard Buchholz ist nun als endgültiger Insolvenzverwalter ernannt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 18.10.2024 anzumelden. Ein Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubiger und Prüfung der angemeldeten Forderungen ist für den 29.11.2024 angesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 a IN 228/24 Sp
11.07.2024
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzantragsverfahren
IKK Südwest, Europaallee 3-4, 66113 Saarbrücken,
- Antragstellerin -
g e g e n
MH Fenstersysteme GmbH, An den Gewerbewiesen 10, 67374 Hanhofen (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 67906), vertreten durch …
3 a IN 228/24 Sp
11.07.2024
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzantragsverfahren
IKK Südwest, Europaallee 3-4, 66113 Saarbrücken,
- Antragstellerin -
g e g e n
MH Fenstersysteme GmbH, An den Gewerbewiesen 10, 67374 Hanhofen (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 67906), vertreten durch den Geschäftsführer Niklas Volland, Schillerstraße 3, 63486 Bruchköbel,
- Schuldnerin und Antragsgegnerin -
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am Amtsgerichtam 11.07.2024 beschlossen:
1. Der am 18.06.2024 eingegangene Antrag vom 18.06.2024 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin wird zugelassen.
2. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhaltes wird mit Wirkung ab heute, 13:00 Uhr, vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO).
3. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Reinhard Buchholz, Herzog-Otto-Str. 104, 67105 Schifferstadt
4. Verfügungen der Antragsgegnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Antragsgegnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Antragsgegnerin Vermögen zu sichern und zu erhalten.
5. Die Befugnis der Antragsgegnerin zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt auf den Namen der Antragstellerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufige Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
6. Den Drittschuldnern wird verboten, an die Antragsgegnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
7. Im Übrigen wird der Antragsgegnerin verboten, über Bankkonten, Außenstände und sonstige Vermögensgegenstände ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters ganz oder teilweise zu verfügen, insbesondere Sachen zu veräußern.
8. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Antragsgegnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Antragsgegnerin hat ihm die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere zur Einsichtnahme vorzulegen und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben, sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung ihrer Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht die organschaftlichen Vertreter der Antragsgegnerin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, 97, 98 101 InsO).
9. Sollte der vorläufige Insolvenzverwalter feststellen, dass die Antragsgegnerin über Grundbesitz verfügt, ist dies dem Gericht umgehend mitzuteilen, damit die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch veranlasst werden kann.
10. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
11. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird weiterhin als Sachverständiger beauftragt, ein schriftliches Gutachten zur Prüfung der Insolvenzlage zu erstatten. In diesem soll dem Insolvenzgericht mit Anfertigung einer Vermögensübersicht dargelegt werden soll,
a) ob der Geschäftsbetrieb zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits eingestellt ist oder, wenn nicht, wo sich der Schwerpunkt der selbständigen Tätigkeit befindet.
b) ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses vorliegen und die hiermit verbundene Verzögerung zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners führt, §§ 22a Abs. 3 2. Alt. InsO. Werden die Voraussetzungen bejaht, ist innerhalb einer Woche zu berichten, §§ 4 InsO, 411 Abs. 1 ZPO.
c) ob Tatsachen vorliegen, die dem Gericht den Schluss auf das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes ermöglichen.
d) in welcher Höhe für den Fall einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens Verfahrenskosten (Gerichtskosten i. S. von §§ 26, 54 InsO) voraussichtlich anfallen.
e) ob eine diese Verfahrenskosten deckende verfügbare Masse vorhanden ist.
f) ob Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen.
g) ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 InsO zur Anordnung des schriftlichen Verfahrens vorliegen.
h) ob die Antragstellerin in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Bestätigung eines Restrukturierungsplans erlangt hat. Das Restrukturierungsgericht, Az. und Datum des Beschlusses sind mitzuteilen.
Gründe:
Der Antrag wird zugelassen. Es wird darauf hingewiesen, dass mit dieser Zulassung noch nicht entschieden ist, ob das Insolvenzverfahren auch eröffnet wird.
Die auf §§ 21 Abs. 2 bis 24 InsO beruhenden Sicherungsmaßnahmen und die auf § 5 Abs. 1 InsO beruhenden Aufklärungsmaßnahmen, insbesondere die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO und die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO, erscheinen erforderlich zu sein, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragsgegnerin zu verhüten.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein,
Wittelsbachstraße 10
67061 Ludwigshafen am Rhein
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Richter am Amtsgericht
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 a IN 228/24 Sp
3 a IN 278/24 Sp
3 a IN 310/24 Sp
12.09.2024
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
IKK Südwest, Europaallee 3-4, 66113 Saarbrücken
- Antragstellerin zu 1) -
IKK classic, Annaberger Straße 89, 09120 Chemnitz
- Antragstellerin zu 2) -
AOK Hessen,…
3 a IN 228/24 Sp
3 a IN 278/24 Sp
3 a IN 310/24 Sp
12.09.2024
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
IKK Südwest, Europaallee 3-4, 66113 Saarbrücken
- Antragstellerin zu 1) -
IKK classic, Annaberger Straße 89, 09120 Chemnitz
- Antragstellerin zu 2) -
AOK Hessen, Gernsheimer Straße 43, 64521 Groß-Gerau
- Antragstellerin zu 3) -
g e g e n
MH Fenstersysteme GmbH, An den Gewerbewiesen 10, 67374 Hanhofen (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 67906), vertreten durch den Geschäftsführer Niklas Volland, Schillerstraße 3, 63486 Bruchköbel
-Schuldnerin und Antragsgegnerin-
an dem weiter beteiligt ist:
Rechtsanwalt Reinhard Buchholz, Herzog-Otto-Str. 104, 67105 Schifferstadt
- vorläufiger Insolvenzverwalter und Sachverständiger -
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am Amtsgericht beschlossen:
1. Die Verbindung der Verfahren mit den Aktenzeichen 3 a IN 228/24 Sp, 3 a IN 278/24 Sp und 3 a IN 310/24 Sp wird angeordnet. Das erstgenannte Verfahren führt.
2. Über das Vermögen der Antragsgegnerin wird mit Wirkung ab
Donnerstag, 12. September 2024, 17:30 Uhr
das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
3. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:
Rechtsanwalt Reinhard Buchholz, Herzog-Otto-Str. 104 a, D 67105 Schifferstadt
4. Gemäß § 80 InsO geht das Recht der Antragsgegnerin, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Wer Verpflichtungen gegen die Antragsgegnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Antragsgegnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten.
5. Die Gläubiger der Antragsgegnerin werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Antragsgegnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EUInsVO, Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.05.2015 (ABIEG L 141/19).
7. Gemäß Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschusses (§ 69 InsO),
- ggf. die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters
(§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, eine Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert § 162, 163 InsO).
- Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer
Eigenverwaltung (§§ 271, 272 InsO),
- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird bestimmt auf
Freitag, den 29.11.2024, 10:00 Uhr, Saal XII,
im Amtsgerichtsgebäude
Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens 18.10.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich in zweifacher Ausfertigung anzumelden.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderung im Prüfungstermin festgestellt wird, erhalten hierüber keine Benachrichtigung.
Im weiteren Verfahren erfolgen Bekanntmachungen nur noch unter www.insolvenzbekanntmachungen.de und können dort kostenfrei abgerufen werden (§ 9 Abs. 3 InsO).
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung in alter Fassung für Insolvenzanträge, die bis 31.6.2014 gestellt wurden, gilt das Vorstehende mit der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu laufen beginnt. Für Insolvenzanträge, die ab dem 1.7.2014 gestellt wurden, ist § 287a der Insolvenzordnung neuer Fassung anwendbar; hier gilt das Gleiche.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu einem schriftlichen Termin keine Widersprüche erhoben werden.
Des Weiteren wird auf die Erklärungspflicht zur evtl. Selbständigkeit der Schuldnerin gem. § 35 InsO hingewiesen.
Gründe:
Das Verfahren ist zu eröffnen. Nach den Ermittlungen des Gerichts ist die Schuldnerin insolvenzreif. Das Gericht stützt sich insoweit maßgeblich auf das überzeugende und nachvollziehbare schriftliche Sachverständigengutachten vom 03.09.2024.
Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig. Sie ist nicht mehr in der Lage, innerhalb einer Frist von drei Wochen ihre fälligen Verbindlichkeiten von mindestens X € auf höchstens zehn Prozent zurückzuführen, da kurzfristig liquidierbare Aktiva von nicht mehr als X € vorhanden sind; weitere Kreditierungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich.
Zudem ist die Schuldnerin überschuldet. Es liegt eine bilanzielle Überschuldung von mehr als X € vor. Eine positive Fortführungsprognose kann nicht gestellt werden.
Die zu erwartenden Verfahrenskosten von nicht mehr als X € können prognostisch durch eine freie Masse in Höhe von nicht weniger als X € gedeckt werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein,
Wittelsbachstraße 10
67061 Ludwigshafen am Rhein
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Zu Nr. 1-6 Richter am Amtsgericht
Zu Nr. 7 Rechtspflger
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