Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Selztal Auto GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Reichelsheimer Straße 10, 55268 Nieder-Olm
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mainz HRA 3032
EUID
DET2304V.HRA3032
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mainz
Aktenzeichen
280 IN 66/19
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Jörg Lehr
Termine & Fristen
Stichtag Prüfung nach Anmeldefrist
12.09.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Selztal Auto GmbH & Co. KG ist anhängig. Das Amtsgericht Mainz hat am 15.07.2024 zwei Beschlüsse gefasst. Zuvor ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden, dessen Vergütungsantrag zur Entscheidung ansteht. Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wurde Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung gegeben. Zudem wurde die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Als Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wurde der 12.09.2024 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die verspätet angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingehen. Die ergänzte Insolvenztabelle sowie die Anmeldungen werden eine Woche vor diesem Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht niedergelegt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Selztal Auto GmbH & Co. KG ist eröffnet und läuft als laufendes Insolvenzverfahren. Das Amtsgericht Mainz hat verschiedene Beschlüsse gefasst. Zunächst wurde den Gläubigern Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters gegeben. Anschl…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Selztal Auto GmbH & Co. KG ist eröffnet und läuft als laufendes Insolvenzverfahren. Das Amtsgericht Mainz hat verschiedene Beschlüsse gefasst. Zunächst wurde den Gläubigern Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters gegeben. Anschließend wurde die Prüfung nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei der Stichtag für den besonderen Prüfungstermin auf den 12.09.2024 bestimmt wurde. Bis zu diesem Datum konnten Widersprüche eingelegt werden. Zudem sind die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Jörg Lehr festgesetzt worden, wobei die Beträge gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht veröffentlicht wurden. Der vorläufige Verwalter ist gestattet worden, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 66/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Selztal Auto GmbH & Co. KG, Reichelsheimer Straße 10, 55268 Nieder-Olm (AG Mainz, HRA 3032), vertr. d.: 1. Selztal Auto Verwaltung GmbH, Reichelsheimer Straße 10, 55268 Nieder-Olm, (persönlich haftender Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Jens Reichert, Neue Ma…
280 IN 66/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Selztal Auto GmbH & Co. KG, Reichelsheimer Straße 10, 55268 Nieder-Olm (AG Mainz, HRA 3032), vertr. d.: 1. Selztal Auto Verwaltung GmbH, Reichelsheimer Straße 10, 55268 Nieder-Olm, (persönlich haftender Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Jens Reichert, Neue Mainzer Str. 49, 55129 Mainz, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Mainz, 15.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 66/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Selztal Auto GmbH & Co. KG, Reichelsheimer Straße 10, 55268 Nieder-Olm (AG Mainz, HRA 3032), vertr. d.: 1. Selztal Auto Verwaltung GmbH, Reichelsheimer Straße 10, 55268 Nieder-Olm, (persönlich haftender Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Jens Reichert, Neue Ma…
280 IN 66/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Selztal Auto GmbH & Co. KG, Reichelsheimer Straße 10, 55268 Nieder-Olm (AG Mainz, HRA 3032), vertr. d.: 1. Selztal Auto Verwaltung GmbH, Reichelsheimer Straße 10, 55268 Nieder-Olm, (persönlich haftender Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Jens Reichert, Neue Mainzer Str. 49, 55129 Mainz, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 12.09.2024 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Mainz, 15.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 66/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Selztal Auto GmbH & Co. KG, Reichelsheimer Straße 10, 55268 Nieder-Olm (AG Mainz, HRA 3032), vertr. d.: 1. Selztal Auto Verwaltung GmbH, Reichelsheimer Straße 10, 55268 Nieder-Olm, (persönlich haftender Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Jens Reichert, Neue Ma…
280 IN 66/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Selztal Auto GmbH & Co. KG, Reichelsheimer Straße 10, 55268 Nieder-Olm (AG Mainz, HRA 3032), vertr. d.: 1. Selztal Auto Verwaltung GmbH, Reichelsheimer Straße 10, 55268 Nieder-Olm, (persönlich haftender Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Jens Reichert, Neue Mainzer Str. 49, 55129 Mainz, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Jörg Lehr festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Mainz eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 15 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 05.06.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Für die Verhandlungen mit Übernahmeinteressenten wird ein Zuschlag von 10% gewährt.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 10 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 5 % ergibt.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Mainz, 08.08.2024
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.