Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Micha, Jacqueline
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Harkortstraße 39a, 44652 Herne
Handelsregister
Amtsgericht Bochum HRA 8118
EUID
DER2201.HRA8118
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bochum
Aktenzeichen
80 IN 940/25
Phase
Restschuldbefreiungsverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Kai-Ulrich Hasskerl
Adresse
Wibbeltstr. 7, 44649 Herne
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
27.02.2026 , 08:19 Uhr
Eröffnung
01.05.2026 , 07:36 Uhr
Restschuldbefreiung
06.05.2026
Forderungsanmeldefrist
04.06.2026
Berichtstermin
16.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau Jacqueline Micha, Inhaberin der Firma Auto-Service Micha e.K., ist am 01.05.2026 um 07:36 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Der Antrag auf Eröffnung wurde von der Schuldnerin gestellt. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 27.02.2026 angeordnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Kai-Ulrich Hasskerl ernannt worden. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 04.06.2026 anzumelden. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 16.07.2026. Die Unterlagen werden ab dem 18.06.2026 zur Einsicht niedergelegt. Ein Widerspruch gegen Forderungen muss spätestens am Prüfungsstichtag eingehen. Im Anschluss an die Eröffnung ist ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt worden. Mit Beschluss vom 06.05.2026 ist der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung als zulässig erachtet worden. Die Schuldnerin erlangt die Restschuldbefreiung, wenn sie den Obliegenheiten nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nicht vorliegen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 940/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des Herrn Jacqueline Micha, geboren am 17.11.1982, Harkortstr. 39 A, 44652 Herne, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Bochum unter HRA 8118 eingetragenen Firma Auto-Service Micha e.K.
Geschäftszweig: --
ist…
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 940/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des Herrn Jacqueline Micha, geboren am 17.11.1982, Harkortstr. 39 A, 44652 Herne, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Bochum unter HRA 8118 eingetragenen Firma Auto-Service Micha e.K.
Geschäftszweig: --
ist am 27.02.2026, um 08:19 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Kai-Ulrich Hasskerl, Wibbeltstr. 7, 44649 Herne bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
80 IN 940/25
Amtsgericht Bochum, 27.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 940/25
Über das Vermögen
der Frau Jacqueline Micha geborene Hartjes, geboren am 17.11.1982, Harkortstr. 39 A, 44652 Herne, Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Bochum unter HRA 8118 eingetragenen Firma Auto-Service Micha e.K.
Geschäftszweig: --
wird wegen Zahlungsun…
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 940/25
Über das Vermögen
der Frau Jacqueline Micha geborene Hartjes, geboren am 17.11.1982, Harkortstr. 39 A, 44652 Herne, Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Bochum unter HRA 8118 eingetragenen Firma Auto-Service Micha e.K.
Geschäftszweig: --
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.05.2026, um 07:36 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 04.03.2026 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zugleich werden die Verfahren 80 IN 248/26 und 80 IN 368/26 und 80 IN 940/25 unter Führung des zuerst genannten miteinander verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO).
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Kai-Ulrich Hasskerl, Wibbeltstr. 7, 44649 Herne.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 04.06.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 16.07.2026.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 18.06.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.29 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Schuldnerin, aus einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat des Schuldners nach §§ 370, 373 oder § 384 der Abgabenordnung so hat die Schuldnerin im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob sie diesen Vortrag bestreitet.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 InsO werden spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
Hinweis: Im Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 1.5.2026 wurde als führendes Verfahren (richtigerweise) das Verfahren 80 IN 248/26 angegeben. Bei der technischen Umsetzung des Eröffnungsbeschlusses ist es zu einem Fehler gekommen dahingehend, dass das Verfahren 80 IN 940/25 als führendes Verfahren beibehalten wurde. Dieser Fehler ist technisch nicht änderbar. Daher wird gebeten, sämtliche Schriftsätze für das Verfahren zu dem Aktenzeichen 80 IN 940/25 einzureichen.
80 IN 940/25
Amtsgericht Bochum, 01.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 940/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Frau Jacqueline Micha geborene Hartjes, Harkortstr. 39 A, 44652 Herne, Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Bochum unter HRA 8118 eingetragenen Firma Auto-Service Micha e.K.
Verfahrensbevollmächtigte:
…
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 940/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Frau Jacqueline Micha geborene Hartjes, Harkortstr. 39 A, 44652 Herne, Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Bochum unter HRA 8118 eingetragenen Firma Auto-Service Micha e.K.
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Solfrian und Müller, Bismarckstr. 90, 44629 Herne
ist der Antrag der Schuldnerin auf Erteilung der Restschuldbefreiung zulässig. Die Schuldnerin erlangt Restschuldbefreiung, wenn sie den Obliegenheiten des §§ 295, 295a InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach §§ 287 a Abs. 1, Satz 3, 4 InsO i. V. m. §§ 567 ff. ZPO gegeben. Beschwerdeberechtigt ist die Schuldnerin.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
80 IN 940/25
Amtsgericht Bochum, 06.05.2026
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