Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
MIKO-Repair GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hamburg
Adresse
Allermöher Deich 451, 21037 Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRB 131772
EUID
DEK1101.HRB131772
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67g IN 194/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Matthias Wolgast
Adresse
Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg
Telefon
040 650 52 59-0
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
13.07.2026 , 17:58 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Der Betrieb einer Kfz-Werkstatt in Hamburg-Bergedorf, Fahrzeugbau, Lackierung, Teile- und Kfz-Handel sowie Restauration und Tuning sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten und Geschäfte sowie Stahlbauarbeiten aller Art, Lackierungen und Beschichtungen von Stahlelementen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Hamburg hat am 13.07.2026 im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der MIKO-Repair GmbH, einer Kfz-Werkstatt in Hamburg-Bergedorf (HRB 131772), die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet. Die Anordnung erfolgte um 17:58 Uhr. Mit dieser Maßnahme sind Verfügungen der Antragsgegnerin nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Matthias Wolgast bestellt worden. Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, Leistungen nur unter Beachtung des Beschlusses zu erbringen. Gegen die Entscheidung kann die Antragsgegnerin sowie gegebenenfalls Gläubiger innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung oder Verkündung sofortige Beschwerde einlegen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 194/26
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der MIKO-Repair GmbH, Betrieb einer Kfz-Werkstatt in Hamburg-Bergedorf, Fahrzeugbau, Lackierung, Teile- und Kfz-Handel, Allermöher Deich 451, 21037 Hamburg (AG Hamburg, HRB 131772), vertr. d.: Michael Kolle, (Geschäftsfü…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 194/26
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der MIKO-Repair GmbH, Betrieb einer Kfz-Werkstatt in Hamburg-Bergedorf, Fahrzeugbau, Lackierung, Teile- und Kfz-Handel, Allermöher Deich 451, 21037 Hamburg (AG Hamburg, HRB 131772), vertr. d.: Michael Kolle, (Geschäftsführer), ist am 13.07.2026 um 17:58 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Matthias Wolgast, Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg, Tel.: 040 650 52 59-0 bestellt worden.
Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
67g IN 194/26
Amtsgericht Hamburg, 13.07.2026
Datenschutzhinweise:
Informationen zum Schutz personenbezogener Daten bei deren Verarbeitung durch die Justiz nach Artikel 13 und Artikel 14 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung finden sich auf der Internetseite des Hanseatischen Oberlandesgerichts unter
https://www.justiz.hamburg.de/rechtsprechung-senate/datenschutzhinweise
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