Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Milchhof Falkenberg KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
KG
Bundesland
Sachsen-Anhalt
Adresse
Dorfstraße 27, 39615 Falkenberg
Handelsregister
Amtsgericht Stendal HRA 2193
EUID
DEW1215.HRA2193
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Stendal - Insolvenzgericht -
Aktenzeichen
320/13
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Schriftsatz Verwalter
15.09.2024
Beschluss Festsetzung
08.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Milchhof Falkenberg KG ist eröffnet und befindet sich in der Phase der Vergütungsfestsetzung. Der Insolvenzverwalter hat mit Schriftsatz vom 15.09.2024 die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt. Das Amtsgericht Stendal hat diese festgesetzt, wobei sich die Berechnung auf eine Masse von 542.357,00 EUR bezieht. Die Regelvergütung wird um 160 % erhöht, um die Übernahme des Geschäftsbetriebs, Forderungsprüfung und Anfechtungen zu vergüten. Zudem wurden Zustellungskosten in Höhe von 192,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer festgesetzt. Der Verwalter darf den Betrag der Masse entnehmen. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung oder Verkündung sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 320/13: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Milchhof Falkenberg KG, Falkenberg 27, 39615 Seehausen (AG Stendal, HRA 2193), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Be…
7 IN 320/13: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Milchhof Falkenberg KG, Falkenberg 27, 39615 Seehausen (AG Stendal, HRA 2193), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Stendal eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 160 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtvergütungsanspruch
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Mit Schriftsatz vom 15.09.2024 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 542.357,00 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Gesamtzuschlag in Höhe von 160,00 % für die Übernahme und Fortführung des Geschäftsbetriebes, die Forderungsprüfung, die umfangreichen Anfechtungen (unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Vergleichsberechnung) sowie die Verwertungserschwernisse und damit verbundenen Mehraufwand.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 192,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 2,80 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 64,00 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Stendal - Insolvenzabteilung -, Scharnhorststraße 40, 39576 Hansestadt Stendal, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1160135924133-000003203 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Stendal - Insolvenzabteilung -, Scharnhorststraße 40, 39576 Hansestadt Stendal, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1160135924133-000003203 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Stendal, 08.07.2026
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