Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Miler, Dino
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Fürth HRB 19242
EUID
DED3304V.HRB19242
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 405/24
Phase
Restschuldbefreiungsverfahren
Termine & Fristen
Feststellung Restschuldbefreiung
11.10.2024
Bekanntmachung Treuhänderbestellung
03.07.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners Miler Dino ist anhängig. Der Schuldner ist Inhaber der Pro-Dach UG (haftungsbeschränkt). Das Amtsgericht Fürth hat den Rechtsanwalt Dr. Tobias Wittmann zum Treuhänder bestellt. Die Bekanntmachung trägt das Datum 03.07.2025.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners Miler Dino ist beim Amtsgericht Fürth unter dem Aktenzeichen IN 405/24 anhängig. Der Schuldner, geboren am 03.12.1996 und Inhaber der Pro-Dach UG (haftungsbeschränkt), hat einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein eigenes Vermögen gestellt. Als …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners Miler Dino ist beim Amtsgericht Fürth unter dem Aktenzeichen IN 405/24 anhängig. Der Schuldner, geboren am 03.12.1996 und Inhaber der Pro-Dach UG (haftungsbeschränkt), hat einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein eigenes Vermögen gestellt. Als Treuhänder wurde Rechtsanwalt Dr. Tobias Wittmann aus Nürnberg bestellt. Eine weitere Bekanntmachung vom 11.10.2024 stellt fest, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung erlangen wird, sofern er den Obliegenheiten nachkommt und keine Versagungsgründe vorliegen. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 405/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Miler Dino, geboren am 03.12.1996, I. Ledinski Odvojak 14, 10020 Zagreb, Kroatien
Inhaber der Pro-Dach UG (haftungsbeschränkt), Flößaustraße 130, 90763 Fürth,
Registergericht Fürth HRB 19242
- Schuldner -
|
Als Treuhänder wird
Rechtsanwalt Dr. Tobias Wittmann
E…
IN 405/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Miler Dino, geboren am 03.12.1996, I. Ledinski Odvojak 14, 10020 Zagreb, Kroatien
Inhaber der Pro-Dach UG (haftungsbeschränkt), Flößaustraße 130, 90763 Fürth,
Registergericht Fürth HRB 19242
- Schuldner -
|
Als Treuhänder wird
Rechtsanwalt Dr. Tobias Wittmann
Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg
Telefon: +49(911)9512850
Telefax: +49(911)95128510
Email: advo@ra-dr-beck.de
Internet: www.ra-dr-beck.de
bestellt.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 03.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 405/24
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
Miler Dino, geb. Miler, geboren am 03.12.1996, Flößaustraße 130, 90763 Fürth
Inhaber der Pro-Dach UG (haftungsbeschränkt), Flößaustraße 130, 90763 Fürth, Registergericht: Amtsgericht Fürth Registergericht Register-Nr.: HRA HRB 19242
- Schuldner -
Geschäftszweig/Beschäftig…
IN 405/24
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
Miler Dino, geb. Miler, geboren am 03.12.1996, Flößaustraße 130, 90763 Fürth
Inhaber der Pro-Dach UG (haftungsbeschränkt), Flößaustraße 130, 90763 Fürth, Registergericht: Amtsgericht Fürth Registergericht Register-Nr.: HRA HRB 19242
- Schuldner -
Geschäftszweig/Beschäftigung: Bauunternehmer
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Es wird festgestellt, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten der §§ 295, 295 a InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 11.10.2024
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.