Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
MKM Marketing Institute GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Fleck 34-36, 83661 Lenggries
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 141241
Stammkapital
1.050.000,00 EUR
EUID
DED2601V.HRB141241
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Wolfratshausen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 305/15
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Frist für Einwendungen
17.11.2026
Gegenstand des Unternehmens
Erwerb und Halten von Beteiligungsrechten an Gesellschaften jeglicher Art, ferner Übernahme von Forschungsaufträgen und Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Marketing, Marktforschung, Öffentlichkeitsarbeit, Organisation, Personalauswahl, Training und Werbung, insbesondere für Pharma-Unternehmen; Beschaffung marketingrelevanter Informationen mit den Mitteln der Marktforschung für Unternehmen, Verbände und andere Institutionen sowie Beratung im Zusammenhang damit; gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung; Entwicklung und Handel mit Hard- und Software; Veröffentlichung und Herausgabe von Printprodukten; Veranstaltung von Seminaren, Konferenzen und Kongressen.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Holding & Beteiligungen
Subbranche
Holdinggesellschaften
Nebenbranche
Medien, Werbung & Marketing
Geschäftstätigkeit
Erwerb und Halten von Beteiligungen sowie Erbringung von Marketing-, Marktforschungs- und Organisationsdienstleistungen
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MKM Marketing Institute GmbH ist anhängig. Zunächst wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Thomas Klöckner festgesetzt, wobei ein Antrag vom 25.09.2025 zugrunde lag. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden die Vergütung und die Auslagen des endgültigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Thomas Klöckner ebenfalls durch Beschluss festgesetzt. Das Gericht hat die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Den Beteiligten wurde eine Frist bis einschließlich 17.11.2026 eingeräumt, um Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung zu erheben. Zudem wurde der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO zugestimmt.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MKM Marketing Institute GmbH mit Sitz in Lenggries ist beim Amtsgericht Wolfratshausen unter dem Aktenzeichen IN 305/15 geführt. Der Geschäftsführer der Schuldnerin ist Dr. El-Bastawisy Mohamed. Rechtsanwalt Thomas Klöckner aus Wolfratshausen ist als Insolvenzverwalter beste…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MKM Marketing Institute GmbH mit Sitz in Lenggries ist beim Amtsgericht Wolfratshausen unter dem Aktenzeichen IN 305/15 geführt. Der Geschäftsführer der Schuldnerin ist Dr. El-Bastawisy Mohamed. Rechtsanwalt Thomas Klöckner aus Wolfratshausen ist als Insolvenzverwalter bestellt. Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie des Insolvenzverwalters sind durch Beschlüsse festgesetzt worden, wobei die konkreten Beträge gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht veröffentlicht werden. Die Festsetzungen stützen sich auf Anträge vom 25.09.2025 und berücksichtigen Zuschläge für komplexe Konzernverflechtungen, Arbeitsverhältnisse und Geschäftsführerhaftung. Die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO erfolgt im schriftlichen Verfahren. Beteiligte hatten bis zum 17.11.2026 Gelegenheit, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung vorzubringen. Dem Gericht ist die Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO zugestimmt. Am 13.10.2026 wurde die Schlussverteilung veröffentlicht. Es stehen 129.974,27 EUR Verteilungsmasse zur Verfügung, während Forderungen in Höhe von 1.380.872,04 EUR zu berücksichtigen sind. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 305/15
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MKM Marketing Institute GmbH, Fleck 34 - 36, 83661 Lenggries, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. El-Bastawisy Mohamed
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 141241
- Schuldnerin -
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Beschluss: Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen …
IN 305/15
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MKM Marketing Institute GmbH, Fleck 34 - 36, 83661 Lenggries, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. El-Bastawisy Mohamed
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 141241
- Schuldnerin -
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Beschluss: Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Thomas Klöckner, Hans-Urmiller-Ring 11, 82515 Wolfratshausen, wurden festgesetzt.
Hinweis: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:[auszugsweise]
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 25.09.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um xx %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 25.09.2025 wird Bezug genommen.
Der Insolvenzverwalter beantragt folgende Zuschläge:
Geschäftsführerhaftung xx %
Arbeitnehmer xx %
Konzernrechtliche Verflechtungen xx %
Anfechtungen xx %
Vorläufige Verwaltung (Abschlag) xx %
Neben den Ermittlungstätigkeiten zählt auch der Zeitaufwand zur Geltendmachung des Haftungsanspruchs des Geschäftsführers zu einem Aufwand, der nicht mit der Regelvergütung abgegolten ist und daher im Zuge der Bemessung des Zuschlages zu berücksichtigen ist. Zunächst wurden aufgrund der vom Insolvenzverwalter geprüften Haftungsansprüche mit dem anwaltlichen Vertreter des Geschäftsführers Verhandlungen geführt, die erfolglos abgebrochen wurden. Die Verhandlungen und die nachfolgend erforderliche Zusammenstellung der Unterlagen für den Rechtsstreit mit den notwendigen Vor- und Nachbereitungen der Schriftsätze der beauftragten anwaltlichen Vertreter hat zu einem erhöhten Zeitaufwand für den Insolvenzverwalter geführt.
Im eröffneten Verfahren war eine außerordentlich hohe Anzahl an Anfragen ehemaliger Arbeitnehmer/-innen wegen der Erstellung von Arbeitszeugnissen, Lohnnachweisen, Lohnabrechnungskorrekturen, etc. zu bearbeiten. Für einen Monat war die ehemalige Assistentin des vormaligen Geschäftsführers an einem zu errichtenden Heimarbeitsplatz mit der hohen Anzahl an Arbeitszeugnisanfragen beschäftigt, wobei die Arbeitsplatzeinrichtung mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden war. Nach ihrem Austritt mussten die restlichen Zeugnisse durch den Insolvenzverwalter erstellt werden. Die Arbeitsbescheinigungen, Lohnnachweise, Lohnnachweiskorrekturen, etc. wurden unter Abstimmung mit der Insolvenzkanzlei durch eine externe Stelle erstellt und ausgehändigt. Dabei war zu berücksichtigen, dass zu der Unternehmensgruppe der Schuldnerin mehr als 600 Arbeitnehmer/-innen gehörten.
Ein Schwerpunkt der Tätigkeit war die völlig unstrukturierten und durch diffuse Hin- und Herbuchungen zwischen den Gesellschaften der Firmen-Gruppe geprägte Buchhaltung zunächst mit Hilfe des ehemaligen Buchhalters der Schuldnerin nachzuvollziehen und auszuwerten. Im Hinblick auf Haftungsansprüche und den Haftungsanspruch gegen die Geschäftsführung wurde anhand der Auswertung aller Unternehmen eine einzelunternehmerische Zahlungsunfähigkeitsprüfung erstellt, die im vorliegenden Verfahren einen deutlichen Mehraufwand darstellte.
Auch war die Prüfung der anfechtungs- und haftungsrelevanten Sachverhalte rechtlich überwiegend komplex und umfangreich.
Die gemäß Rechtsprechung (BGH vom 22.07.2021 Rn. 19) durchzuführende Vergleichsberechnungen sind stimmig und ordnungsgemäß durchgeführt worden.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um XX % gerechtfertigt. In der vorzunehmenden Gesamtschau des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter einen Gesamtzuschlag in Höhe von xx % des Regelsatzes für sachgerecht erachtet, der antragsgemäß festzusetzen war.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Wolfratshausen
Bahnhofstr. 18
82515 Wolfratshausen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Wolfratshausen
Bahnhofstr. 18
82515 Wolfratshausen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Wolfratshausen - Insolvenzgericht - 17.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 305/15
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MKM Marketing Institute GmbH, Fleck 34 - 36, 83661 Lenggries, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. El-Bastawisy Mohamed
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 141241
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sow…
IN 305/15
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MKM Marketing Institute GmbH, Fleck 34 - 36, 83661 Lenggries, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. El-Bastawisy Mohamed
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 141241
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 17.11.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Amtsgericht Wolfratshausen - Insolvenzgericht - 17.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 305/15
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MKM Marketing Institute GmbH, Fleck 34 - 36, 83661 Lenggries, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. El-Bastawisy Mohamed
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 141241
- Schuldnerin -
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Beschluss: Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen …
IN 305/15
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MKM Marketing Institute GmbH, Fleck 34 - 36, 83661 Lenggries, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. El-Bastawisy Mohamed
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 141241
- Schuldnerin -
|
Beschluss: Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Thomas Klöckner, Hans-Urmiller-Ring 11, 82515 Wolfratshausen, wurden festgesetzt.
Hinweis: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 25.09.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um xx %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 25.09.2025 wird Bezug genommen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt folgende Zuschläge:
Konzernverflechtung x %
Arbeitsverhältnisse xx %
Die Schuldnerin war die Muttergesellschaft von vier GmbH's, deren Konzernstruktur sehr komplex war. Daher war es erforderlich, dass sich der vorläufige Insolvenzverwalter umfassend in die schuldnerischen Unterlagen einarbeitet, um die Konzernverflechtungen sowie Beteiligungsstrukturen zu erkennen und zu verstehen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um x % gerechtfertigt.
Mit der Abwicklung der Arbeitsverhältnisse war der vorläufige Insolvenzverwalter in besonderem Umfang belastet. Er war mit der Beschaffung aller für eine rechtssichere Kündigung der Arbeitsverhältnisse erforderlichen Angaben (Arbeitsvertrag, Sonderkündigungsschutz, etc.) in besonderen Maße befasst, um den frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt des jeweiligen Arbeitnehmers zu ermitteln. Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um xx % gerechtfertigt.
In der vom BGH entwickelten und vorzunehmenden Gesamtschau des vorläufigen Verfahrens wurde von dem vorläufigen Insolvenzverwalter ein Gesamtzuschlag in Höhe von xx % des Regelsatzes geltend gemacht, der antragsgemäß festzusetzen war.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für drei Monate der Tätigkeit gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - in Höhe von BETRAG EUR festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Wolfratshausen
Bahnhofstr. 18
82515 Wolfratshausen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Wolfratshausen
Bahnhofstr. 18
82515 Wolfratshausen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Wolfratshausen - Insolvenzgericht - 17.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Veröffentlichung gem. § 188 InsO:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MKM Marketing Institute GmbH, Fleck 34 - 36, 83661 Lenggries findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind EUR 129.974,27 Verteilungsmasse; zu berücksichtigen sind EUR 1.380.872,04 Forderungen. Das Schluss…
Veröffentlichung gem. § 188 InsO:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MKM Marketing Institute GmbH, Fleck 34 - 36, 83661 Lenggries findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind EUR 129.974,27 Verteilungsmasse; zu berücksichtigen sind EUR 1.380.872,04 Forderungen. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Wolfratshausen - Insolvenzgericht - Geschäftszeichen IN 305/15 niedergelegt.
Amtsgericht Wolfratshausen - Insolvenzgericht - , den 13.10.2026
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