Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
MN-Metallwaren UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Lemgo HRB 6963
EUID
DER2307.HRB6963
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Detmold
Aktenzeichen
10 IN 144/22
Phase
Nachtragsverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Marysol Nitschmann
Rolle
Geschäftsführerin (gesetzlich vertreten)
Termine & Fristen
Festsetzung Vergütung und Auslagen
06.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MN-Metallwaren UG (haftungsbeschränkt) ist eröffnet. Im Rahmen des Verfahrens hat das Amtsgericht Detmold die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters für die Nachtragsverteilung festgesetzt. Der Wert der nachträglich verteilten Masse beträgt 8.512,60 €. Die Vergütung wird unter Berücksichtigung dieses Werts nach billigem Ermessen festgesetzt. Gegen die Festsetzung kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 144/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 6963 eingetragenen MN-Metallwaren UG (haftungsbeschränkt), Bergstraße 10, 32825 Blomberg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Marysol Nitschmann
Geschäftszweig: …
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 144/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 6963 eingetragenen MN-Metallwaren UG (haftungsbeschränkt), Bergstraße 10, 32825 Blomberg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Marysol Nitschmann
Geschäftszweig: Der Handel mit Metallwaren aller Art und alle sonstigen Geschäfte, die hiermit im Zusammenhang stehen oder gebracht werden können.
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters für die Nachtragsverteilung festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO).
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter erhält vorliegend eine Vergütung für die Nachtragsverteilung.
Die Vergütung ist unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Masse nach billigem Ermessen festzusetzen (§ 211 Abs. 3, §§ 205, 63 InsO, § 6 InsVV). Der Wert beträgt 8.512,60 €.
Allgemein wird ein 0,25-facher Regelsatz wie vorliegend beantragt für angemessen in Literatur und Rechtsprechung erachtet.
Daher ist die festgesetzte Vergütung angemessen.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 20.05.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205 eingesehen werden.
10 IN 144/22
Amtsgericht Detmold, 06.07.2026
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