Berichts- und PrüfungsterminNiedersachsenHRB 209193
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Mondi GmbH, Personaldienstleistungen für Industrie - Büro und Handwerk
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Nikolaiwall 16, 27283 Verden (Aller)
Handelsregister
Amtsgericht Walsrode HRB 209193
EUID
DEP2716.HRB209193
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Verden (Aller)
Aktenzeichen
11 IN 20/21
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Christian Willmer
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Termine & Fristen
Prüfungstermin
03.09.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Überlassung von Arbeitnehmern sowie alle damit mittelbar und unmittelbar verbundenen Tätigkeiten. Weiterhin die Vermittlung von Arbeitnehmern an Dritte.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mondi GmbH, Personaldienstleistungen für Industrie - Büro und Handwerk mit Sitz in Verden (Aller), ist die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen sowie geänderter Anmeldungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Ein besonderer Prüfungstermin ist auf den 03.09.2026 festgesetzt. Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemelende Forderungen und gegen geänderte Anmeldungen müssen bis zu diesem Datum schriftlich beim Gericht eingegangen sein. Die ergänzte Insolvenztabelle sowie die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht niedergelegt. Zuvor wurde die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Christian Willmer festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 20/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mondi GmbH, Personaldienstleistungen für Industrie - Büro und Handwerk, Nikolaiwall 16, 27283 Verden (Aller) (AG Walsrode, HRB 209193), vertr. d.: 1. Jurgen Daenens, Genthiner Straße 14, 10785 Berlin, (Geschäftsführer), 2. Norbert Ruthemeyer, Lönsweg 14, 2728…
11 IN 20/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mondi GmbH, Personaldienstleistungen für Industrie - Büro und Handwerk, Nikolaiwall 16, 27283 Verden (Aller) (AG Walsrode, HRB 209193), vertr. d.: 1. Jurgen Daenens, Genthiner Straße 14, 10785 Berlin, (Geschäftsführer), 2. Norbert Ruthemeyer, Lönsweg 14, 27283 Verden (Aller), (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Christian Willmer festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Verden (Aller) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 315,74 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich Vorschüsse brutto gem. Beschlüssen vom 29.11.2021 u. 05.12.2022
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 16.05.2022 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
Die Beteiligten wurden über das Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de zu dem Antrag angehört und es wurde Gelegenheit gegeben, den Antrag einzusehen und eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 5.446.862,03 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.
§ 3 InsVV konkretisiert diese gesetzlichen Vorgaben beispielhaft durch Zu- und Abschlagstatbestände. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter signifikant stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand.
Zusätzlich zu seiner Regelvergütung macht der vorläufige Insolvenzverwalter in seinem Antrag folgende Zuschläge geltend:
a) für die Betriebsfortführung 100% (reduziert auf 54,74%)
b) für den Bereich übertragenen Sanierung 90 %
c) Gläubigerausschuss 15%
d) hohe Gläubigeranzahl 5%
e) Filialstruktur/ Mietvertragsmanagement 30%
f) Gesellschaftliche Verflechtungen/ Fortführungsvereinbarungen 30%
g) Arbeitnehmerangelegenheiten 85%
h) aufwendiger Forderungseinzug 25%
i) Pressearbeit 15%
Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 2.867.472,25 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 100 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 50,74 % ergibt.
Nach Rücksprache mit dem Insolvenzverwalter hat sich dieser im Schreiben vom 08.04.2024 mit dem Wegfall des beantragtes Zuschlages zu Buchst. i) Pressearbeit und Reduzierung der Zuschläge zu Buchst. c) Gläubigerausschuss auf 10% wegen der Erleichterungen durch die Zusammenarbeit in den Parallelverfahren und zu Buchst. h) aufwendiger Forderungseinzug auf 15% einverstanden erklärt, da insoweit auch schon ein Ausgleich aufgrund der Massemehrung stattgefunden hatte.
Weitere Abschlagstatbestände wurden nicht angezeigt und sind nicht ersichtlich.
Die Zuschläge wurden ausführlich und nachvollziehbar begründet, insoweit wird zur Meidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Antrag Bezug genommen.
Das Insolvenzgericht hat bei der Festsetzung der Vergütung die in Betracht kommenden Tatbestände im Einzelnen zu überprüfen und zu beurteilen. Einer Bewertung der Höhe jedes einzelnen Zu- oder Abschlags bedarf es nicht. Es genügt, wenn der Tatrichter die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach prüft und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt
(BGH, Beschluss vom 29.04.2021, IX ZB 58/19, NZI 2021, 744 Rn. 10, beck-online).
Insgesamt werden in der anzustellenden Gesamtschau für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in diesem Verfahren deshalb Zuschläge in Höhe von 315,74% anerkannt.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 15.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 20/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mondi GmbH, Personaldienstleistungen für Industrie - Büro und Handwerk, Nikolaiwall 16, 27283 Verden (Aller) (AG Walsrode, HRB 209193), vertr. d.: 1. Jurgen Daenens, Genthiner Straße 14, 10785 Berlin, (Geschäftsführer), 2. Norbert Ruthemeyer, Lönsweg 14, 2728…
11 IN 20/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mondi GmbH, Personaldienstleistungen für Industrie - Büro und Handwerk, Nikolaiwall 16, 27283 Verden (Aller) (AG Walsrode, HRB 209193), vertr. d.: 1. Jurgen Daenens, Genthiner Straße 14, 10785 Berlin, (Geschäftsführer), 2. Norbert Ruthemeyer, Lönsweg 14, 27283 Verden (Aller), (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und ggf. geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 03.09.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und gegen geänderte Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 04.06.2026
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