Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Mondi Personalservice GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Nikolaiwall 16, 27283 Verden
Handelsregister
Amtsgericht Walsrode HRB 209167
EUID
DEP2716.HRB209167
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Verden (Aller) - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
11 IN 21/21
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Christian Willmer
Termine & Fristen
Bekanntmachung der Vergütungsfestsetzung
24.04.2024
Gegenstand des Unternehmens
die Vermittlung und Überlassung von Personal und Arbeitnehmern an Dritte
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mondi Personalservice GmbH ist anhängig. Im Rahmen des Verfahrens sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Christian Willmer festgesetzt worden. Die Festsetzung basiert auf einer Berechnungsmasse von 1.554.234,56 EUR. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält eine Bruchteilsvergütung in Höhe von 25 % der regulären Vergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO. Zuschläge wurden aufgrund der Betriebsfortführung, der Befassung mit Angelegenheiten der Arbeitnehmer, Sanierungsmaßnahmen, unvollständiger Buchhaltung, fehlender Führungsstruktur, der Vielzahl von Standorten, schwierigen Forderungseinzugs sowie der Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss gewährt. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde oder, falls die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde und der Gegenstandswert 200,00 EUR nicht übersteigt, befristete Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 21/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mondi Personalservice GmbH, Nikolaiwall 16, 27283 Verden (Aller) (AG Walsrode, HRB 209167), vertr. d.: 1. Jurgen Daenens, Genthiner Straße 14, 10785 Berlin, (Geschäftsführer), 2. Rayan Tegtmeier, Wilhelm-Busch-Straße 25, 31592 Stolzenau, (Geschäftsführer), 3.…
11 IN 21/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mondi Personalservice GmbH, Nikolaiwall 16, 27283 Verden (Aller) (AG Walsrode, HRB 209167), vertr. d.: 1. Jurgen Daenens, Genthiner Straße 14, 10785 Berlin, (Geschäftsführer), 2. Rayan Tegtmeier, Wilhelm-Busch-Straße 25, 31592 Stolzenau, (Geschäftsführer), 3. Norbert Ruthemeyer, Gladbacher Str. 61, 40219 Düsseldorf, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Christian Willmer festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Verden (Aller) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 280,23 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich Vorschuss
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 1.554.234,56 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Die angesetzten Zuschläge sind begründet durch die Betriebsfortführung und Befassung mit Angelegenheiten der Arbeitnehmer, für Sanierungsmaßnahmen, die unvollständige Buchhaltung, fehlende Führungsstruktur bei der Schuldnerin, die Vielzahl von Standorten, schwierigen Forderungseinzug und die Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 24.04.2024
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