Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Moto 59 Gießen GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Köln HRB 118489
EUID
DER3306.HRB118489
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Gießen
Aktenzeichen
6 IN 146/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
16.06.2026 , 14:16 Uhr
Erteilung Einzelermächtigung
09.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Gießen hat am 16.06.2026 im Antragsverfahren über das Vermögen der Moto 59 Gießen GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Hubert Sterzinger, vorläufige Maßnahmen angeordnet. Die vorläufige Verwaltung des Vermögens ist um 14:16 Uhr angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Michel Lichtenberg bestellt. Der Antragstellerin wurden Verfügungsverbote auferlegt; sie darf ohne Zustimmung des vorläufigen Verwalters keine Forderungen einziehen, abtreten oder belasten sowie Anlage- oder Umlaufvermögen veräußern. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse bleibt bei der Schuldnerin, für die Begründung, Änderung und Beendigung solcher Verhältnisse gilt jedoch ein Zustimmungsvorbehalt. Der vorläufige Verwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen. Schuldner der Antragstellerin sind angewiesen, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung wurden untersagt bzw. einstweilen eingestellt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Vorläufige Maßnahmen
Bekanntmachung
Das Amtsgericht Gießen hat am 16.06.2026 um 14:16 Uhr im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Moto 59 Gießen GmbH die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Michel Lichtenberg bestellt worden. Der Antragstellerin wurden Verfügungsverbote auferlegt,…
Das Amtsgericht Gießen hat am 16.06.2026 um 14:16 Uhr im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Moto 59 Gießen GmbH die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Michel Lichtenberg bestellt worden. Der Antragstellerin wurden Verfügungsverbote auferlegt, während dem vorläufigen Verwalter die Ermächtigung zur Einziehung von Bankguthaben und Forderungen erteilt wurde. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sind untersagt bzw. eingestellt worden. Am 09.07.2026 hat das Gericht dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 146/26 :
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
Moto 59 Gießen GmbH, Gastronomie, Butzweilerstraße 35-39, 50829 Köln (AG Köln, HRB 118489),
vertreten durch:
Hubert Sterzinger, Butzweilerstraße 35-39, 50829 Köln, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsa…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 146/26 :
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
Moto 59 Gießen GmbH, Gastronomie, Butzweilerstraße 35-39, 50829 Köln (AG Köln, HRB 118489),
vertreten durch:
Hubert Sterzinger, Butzweilerstraße 35-39, 50829 Köln, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Stefan Schulte, Heubesstraße 10, 40597 Düsseldorf,
ist am 16.06.2026 um 14:16 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Michel Lichtenberg, Braugasse 7, 35390 Gießen, Tel.: 0641/480290-38, Fax: 0641/48029030, E-Mail: lichtenberg@rae-voelpel.com bestellt worden.
Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Der Antragstellerin wurde verboten, ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Forderungen einzuziehen, sie abzutreten oder auf andere Weise darüber zu verfügen oder Anlage-, Umlauf- oder sonstiges Eigentum zu veräußern, verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegt weiterhin der Antragstellerin; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters (Zustimmungsvorbehalt).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegen zu nehmen Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung wurden gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen wurden einstweilen eingestellt - soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Gießen, 16.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6 IN 146/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Moto 59 Gießen GmbH, Gastronomie, Butzweilerstraße 35-39, 50829 Köln (AG Köln, HRB 118489), vertr. d.: Hubert Sterzinger, Butzweilerstraße 35-39, 50829 Köln, (Geschäftsführer), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 16.06.2026 um …
6 IN 146/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Moto 59 Gießen GmbH, Gastronomie, Butzweilerstraße 35-39, 50829 Köln (AG Köln, HRB 118489), vertr. d.: Hubert Sterzinger, Butzweilerstraße 35-39, 50829 Köln, (Geschäftsführer), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 16.06.2026 um 14:16 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden. Der Beschluss ist für die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gießen einsehbar.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Gießen, 09.07.2026
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