Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
MS "Affo Beninga" Reederei Bojen GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Borgwardring 80, 26802 Moormerland
Handelsregister
Amtsgericht Aurich HRA 200799
EUID
DEP3101.HRA200799
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Delmenhorst
Aktenzeichen
12 IN 29/17
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Nadine Stahmann
Termine & Fristen
Stichtag Gläubigerversammlung
13.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS "Affo Beninga" Reederei Bojen GmbH & Co. KG ist eröffnet und läuft. Das Amtsgericht Delmenhorst hat die Anordnung des mündlichen Verfahrens aufgehoben. Ein Stichtag für eine besondere Gläubigerversammlung wurde auf den 13.07.2026 festgesetzt, bis zu dem Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens mangels Masse sowie gegen die Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin erhoben werden können. Das Verfahren soll eingestellt werden, sofern kein Vorschuss auf die Verfahrenskosten in Höhe von 6.200,00 EUR geleistet wird. Die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Nadine Stahmann, sind festgesetzt worden. Der Zuschlag zur Regelvergütung beträgt 100 % aufgrund umfangreicher Anfechtungsansprüche. Die Berechnungsmasse beträgt 14.000,00 EUR.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 29/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS "Affo Beninga" Reederei Bojen GmbH & Co. KG, Borgwardring 80, 26802 Moormerland (AG Aurich, HRA 200799), vertr. d.: CSB Dreizehnte Reedereiverwaltungsgesellschaft mbH, Wildeshauser Straße 27, 27753 Delmenhorst, (persönlich haftende Gesellschafterin), wurde…
12 IN 29/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS "Affo Beninga" Reederei Bojen GmbH & Co. KG, Borgwardring 80, 26802 Moormerland (AG Aurich, HRA 200799), vertr. d.: CSB Dreizehnte Reedereiverwaltungsgesellschaft mbH, Wildeshauser Straße 27, 27753 Delmenhorst, (persönlich haftende Gesellschafterin), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag der Insolvenzverwalterin Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Die Berechnungsmasse beträgt 14.000,00 EUR. Es wird ein Zuschlag zur Regelvergütung von 100% für die Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen beantragt.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Delmenhorst, 07.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 29/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS "Affo Beninga" Reederei Bojen GmbH & Co. KG, Borgwardring 80, 26802 Moormerland (AG Aurich, HRA 200799), vertr. d.: CSB Dreizehnte Reedereiverwaltungsgesellschaft mbH, Wildeshauser Straße 27, 27753 Delmenhorst, (persönlich haftende Gesellschafterin), wurde…
12 IN 29/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS "Affo Beninga" Reederei Bojen GmbH & Co. KG, Borgwardring 80, 26802 Moormerland (AG Aurich, HRA 200799), vertr. d.: CSB Dreizehnte Reedereiverwaltungsgesellschaft mbH, Wildeshauser Straße 27, 27753 Delmenhorst, (persönlich haftende Gesellschafterin), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, ist der 13.07.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
Einwendungen der Insolvenzgläubiger und der Massegläubiger gegen die beabsichtigte Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse und für den Fall der Einstellung gegen die Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin.
Die Verfahrenseinstellung unterbleibt, wenn ein Vorschuss auf die Verfahrenskosten in Höhe von 6.200,00 EUR geleistet wird.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Delmenhorst, 01.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 29/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS "Affo Beninga" Reederei Bojen GmbH & Co. KG, Borgwardring 80, 26802 Moormerland (AG Aurich, HRA 200799), vertr. d.: CSB Dreizehnte Reedereiverwaltungsgesellschaft mbH, Wildeshauser Straße 27, 27753 Delmenhorst, (persönlich haftende Gesellschafterin), sind …
12 IN 29/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS "Affo Beninga" Reederei Bojen GmbH & Co. KG, Borgwardring 80, 26802 Moormerland (AG Aurich, HRA 200799), vertr. d.: CSB Dreizehnte Reedereiverwaltungsgesellschaft mbH, Wildeshauser Straße 27, 27753 Delmenhorst, (persönlich haftende Gesellschafterin), sind die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Nadine Stahmann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Delmenhorst eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 100 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 15.05.2025 beantragte die Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 14.000,00 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Die Insolvenzverwalterin macht einen Zuschlag in Höhe von 100% zur Regelvergütung geltend. Zur Begründung trägt die Insolvenzverwalterin vor, dass sie Im vorliegenden Verfahren Tätigkeiten verrichtet habe, die von einem Normalverfahren abweichen und daher die Festsetzung eines Zuschlages rechtfertigen.
Neben den allgemeinen Aufgaben der Masseverwaltung war im vorliegenden Verfahren eine außergewöhnlich umfangreiche und rechtlich hochkomplexe Anfechtung gegenüber der Oldenburgischen Landesbank AG erforderlich, die den Arbeitsaufwand erheblich über das übliche Maß hinaus gesteigert hat.
Zentral war eine Aufarbeitung der Konzernstruktur, Auswertung der Bilanzen der Schuldnerin, Kontenverläufe und Einordung in die gesamtwirtschaftliche Marktsituation unter Auswertung von Fachstudien.
Aufgrund der Vielzahl von Einzeltransaktionen, interner Umbuchungen sowie teilweise nicht eindeutig zuordenbarer Zahlungsvorgänge war eine detaillierte, manuelle Aufarbeitung sämtlicher Zahlungsströme über einen längeren Zeitraum notwendig.
Die rechtliche Einordnung erforderte eine vertiefte Analyse der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere zu den Anforderungen an die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung und zur Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bei Kreditinstituten. Die Insolvenzverwalterin hatte die komplexe Tatsachenlage mit diesen rechtlichen Maßstäben zu verknüpfen.
Darüber hinaus waren intensive und langwierige außergerichtliche Verhandlungen mit der Oldenburgischen Landesbank AG erforderlich.
Da die Oldenburgische Landesbank AG die Anfechtbarkeit sämtlicher Zahlungen in Abrede stellte, wurde Klage bei dem Landgericht in Oldenburg eingereicht. Die Insolvenzverwalterin hat das Verfahren aktiv begleitet, insbesondere an den Verhandlungsterminen teilgenommen.
Die beschriebenen Tätigkeiten waren in Umfang, Schwierigkeit und Intensität deutlich überdurchschnittlich und prägten das Verfahren in besonderem Maße. Sie dienten unmittelbar der Mehrung der Masse und waren für die wirtschaftliche Durchführung des Verfahrens von erheblicher Bedeutung.
Da die Anfechtung ohne Erfolg blieb, partizipiert die Insolvenzverwalterin nicht schon an einer erhöhten Berechnungsmasse. Der Mehraufwand ist daher mittels eines Zuschlages nach § 3 InsVV abzugelten. Ein Zuschlag von 100% zur Regelvergütung ist aufgrund des beschriebenen Umfanges der Tätigkeiten angemessen.
IV.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Delmenhorst - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst, Postanschrift: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst; Postfach 11 44, 27747 Delmenhorst einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Delmenhorst - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst, Postanschrift: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst; Postfach 11 44, 27747 Delmenhorst einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Delmenhorst, 01.06.2026
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