Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
MS-MyService GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe HRA 4933
EUID
DEM1202.HRA4933
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe
Aktenzeichen
61 IN 98/25
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Ulrike Hoge-Peters
Adresse
Hynspergstr. 24, 60322 Frankfurt am Main
Telefon
069-9591100
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
08.07.2025
Forderungsanmeldefrist
29.11.2025
Berichtstermin
29.12.2025
Besondere Gläubigerversammlung
26.01.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS-MyService GmbH & Co. KG wurde am 08.07.2025 die vorläufige Verwaltung angeordnet und Rechtsanwältin Ulrike Hoge-Peters als vorläufige Insolvenzverwalterin bestellt. Das Insolvenzverfahren ist am 30.09.2025 eröffnet worden. Die Gläubiger sind aufgefordert, Insolvenzforderungen bis zum 29.11.2025 anzumelden. Der Stichtag für den Bericht- und Prüfungstermin ist der 29.12.2025. Im Rahmen des Verfahrens wurde eine besondere Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren beschlossen, deren Stichtag auf den 26.01.202
26 ist festgelegt. Gegenstand der Beschlussfassung ist die Ermächtigung der Insolvenzverwalterin gemäß § 160 InsO, den Geschäftsbetrieb im Rahmen einer übertragenden Sanierung an Frau Dr. Kathrin Fink für einen Kaufpreis von 31.600,00 EUR zuzüglich eines variablen Bestandteils zu veräußern. Die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin sind durch Beschluss des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. Höhe festgesetzt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 98/25 De: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS-MyService GmbH & Co. KG, Am Markt 13-15, 65795 Hattersheim (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRA 4933), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Ulrike Hoge - Peters festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind d…
61 IN 98/25 De: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS-MyService GmbH & Co. KG, Am Markt 13-15, 65795 Hattersheim (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRA 4933), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Ulrike Hoge - Peters festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bad Homburg v.d.Höhe eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 36,9 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 30.12.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung ihre Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 130.962,32 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Die Insolvenzverwalterin beantragt ein Zuschlag für die Fortführung des laufenden Geschäftsbetriebs und stellt dazu folgende Vergleichsberechnung an:
Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag
gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 24.643,51 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Fortführung des laufenden Geschäftsbetriebs beträgt 20 %.
b) Die Bruchteilsvergütung aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt xxx EUR.
c) Die Bruchteilsvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt xxx EUR.
d) Da die vorläufige Insolvenzverwalterin durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 0,169 % in Betracht, d.h. der unter b) genannte niedrigere Betrag.
2. Die Insolvenzverwalterin macht weiterhin einen Zuschlag in Höhe von von 10 % für Arbeitnehmerangelegenheiten, sowie die Insolvenzgeldvorfinanzierung geltend.
3. Außerdem macht die Insolvenzverwalterin einen Zuschlag in Höhe von 10 % für die erfolgten Sanierungsbemühungen geltend.
Folglich ergibt sich ein Gesamtzuschlag in Höhe von 36,9 %.
Auf die Begründung der Insolvenzverwalterin in Ihrem Antrag vom 30.12.2025 wird vollumfänglich Bezug genommen.
Die Zuschläge waren - auch in der genannten Höhe - zu gewähren.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 08.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 98/25 De: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS-MyService GmbH & Co. KG, Am Markt 13-15, 65795 Hattersheim (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRA 4933), wurde beschlossen:
Es wird eine besondere Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren durchgeführt.
Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung e…
61 IN 98/25 De: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS-MyService GmbH & Co. KG, Am Markt 13-15, 65795 Hattersheim (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRA 4933), wurde beschlossen:
Es wird eine besondere Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren durchgeführt.
Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, wird auf den 26.01.2026 bestimmt.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über die Ermächtigung des Insolvenzverwalters gemäß § 160 InsO, den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin im Rahmen einer übertragenden Sanierung an Frau Dr. Kathrin Fink für einen Kaufpreis in Höhe von 31.600,00 € zzgl. eines variablen Kaufpreisbestandteils zu veräußern.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Hinweis: Zustimmungen der Gläubiger gelten als erteilt, auch wenn bis zu dem Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 30.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Az.: 61 IN 98/25 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der MS-MyService GmbH & Co. KG, vertr.d.d. MS-MyService Verwaltung GmbH, Reuterweg 1, 61267 Neu-Anspach, ist am 08.07.2025 gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragst…
Az.: 61 IN 98/25 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der MS-MyService GmbH & Co. KG, vertr.d.d. MS-MyService Verwaltung GmbH, Reuterweg 1, 61267 Neu-Anspach, ist am 08.07.2025 gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Ulrike Hoge - Peters, Hynspergstr. 24, 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069-9591100, Fax: 069-95911080, E-Mail: mail@hgw.de bestellt worden.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 08.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 98/25 De: Über das Vermögen der MS-MyService GmbH & Co. KG, Reuterweg 1, 61267 Neu-Anspach (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRA 4933), ist am 30.09.2025 um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Ulrike Hoge - Peters, Hynspergstr. 24, 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 06…
61 IN 98/25 De: Über das Vermögen der MS-MyService GmbH & Co. KG, Reuterweg 1, 61267 Neu-Anspach (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRA 4933), ist am 30.09.2025 um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Ulrike Hoge - Peters, Hynspergstr. 24, 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069-9591100, Fax: 069-95911080, E-Mail: mail@hgw.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 29.11.2025 anzumelden;
b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Bericht- und Prüfungstermin entspricht, ist der 29.12.2025.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
> Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
> Anträge über:
* die Person der Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO),
* die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Schließung des Geschäftsbetriebs,
Rechtsstreite mit erheblichem Streitwert abhängig zu machen oder aufzunehmen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abzulehnen oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits einen Vergleich oder eine Schiedsvertrag zu schließen.
* Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO),
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (29.11.2025) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (29.12.2025), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweis: Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind fol-gende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden
spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung
des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die
Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs
Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 01.10.2025
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