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Insolvenzprofil
M.S.M. Arifi Baugesellschaft GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRB 129836
EUID
DEK1101.HRB129836
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67 IN 239/25
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Finn Peters
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Große Elbstraße 45, 22767 Hamburg
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
16.09.2025 , 11:53 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der M.S.M. Arifi Baugesellschaft GmbH, Hamburg, sind am 16.09.2025 vorläufige Maßnahmen angeordnet worden. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Finn Peters mit Sitz in Hamburg bestellt. Mit der Anordnung sind Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufige Insolvenzverwalters wirksam, Zahlungen von Drittschuldnern an die Schuldnerin sind untersagt und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin sind untersagt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 239/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 129836 eingetragenen M.S.M. Arifi Baugesellschaft GmbH, Grusonstraße 59, 22113 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dorin Movileanu,
G…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 239/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 129836 eingetragenen M.S.M. Arifi Baugesellschaft GmbH, Grusonstraße 59, 22113 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dorin Movileanu,
Geschäftszweig: Betonbau sowie die Erbringung von Maurerleistungen
ist am 16.09.2025, um 11:53 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Finn Peters, Große Elbstraße 45, 22767 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67g IN 239/25
Amtsgericht Hamburg, 16.09.2025
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