Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
MSS Moderne Sonnenschutz-Systeme Glasarchitektur GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Altenrather Straße 20, 53797 Lohmar
Handelsregister
Amtsgericht Siegburg HRB 5583
EUID
DER3208.HRB5583
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bonn
Aktenzeichen
98 IN 185/19
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Christoph Nüsser
Adresse
Wankelstr. 9, 50996 Köln
Termine & Fristen
Tätigkeit vorläufiger Verwalter
29.10.2019
Ende Tätigkeit vorläufiger Verwalter
31.12.2019
Beginn Tätigkeit endgültiger Verwalter
02.01.2020
Frist zur Stellungnahme
13.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
Der Vertrieb von Sonnenschutz-Anlagen, Wintergärten, Terrassendächern, Glas-Faltanlagen und Bauelementen aller Art, deren Vermietung, sowie der Handel mit Gartenmöbeln und Freizeitartikeln
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MSS Moderne Sonnenschutz-Systeme Glasarchitektur GmbH, Lohmar, wird vom Amtsgericht Bonn unter dem Aktenzeichen 98 IN 185/19 geführt. Im ersten Schritt wurde die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren angeordnet. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 13.07.2026 im schriftlichen Verfahren Stellung zu den Punkten Schlussrechnung des Verwalters, Vergütungsantrag des Verwalters sowie dem Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen zu nehmen. Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung lagen zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn aus. Im weiteren Verfahrensverlauf hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt. Nach der Anzeige des Insolvenzverwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 492.131,94 EUR. Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 318.600,30 EUR zur Verfügung, wovon zunächst die Verfahrenskosten und etwaige Masseverbindlichkeiten zu berücksichtigen sind. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MSS Moderne Sonnenschutz-Systeme Glasarchitektur GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Christoph Nüsser übte sein Amt vom 29.10.2019 bis zum 31.12.2019 aus, woraufhin die Vergütung festgesetzt wurde. Das Verfahren wird durch den endgültigen Insolvenzverwalter …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MSS Moderne Sonnenschutz-Systeme Glasarchitektur GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Christoph Nüsser übte sein Amt vom 29.10.2019 bis zum 31.12.2019 aus, woraufhin die Vergütung festgesetzt wurde. Das Verfahren wird durch den endgültigen Insolvenzverwalter Christoph Nüsser fortgeführt, der seit dem 02.01.2020 tätig ist. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO belaufen sich auf 492.131,94 EUR. Das Gericht hat der Schlussverteilung zugestimmt und die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren angeordnet. Beteiligte konnten bis zum 13.07.2026 Stellung zur Schlussrechnung, dem Vergütungsantrag und dem Schlussverzeichnis nehmen. Die Vergütung des Insolvenzverwalters wurde auf 44.987,63 EUR zuzüglich Auslagen festgesetzt. Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 318.600,30 EUR zur Verfügung, nachdem Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten berücksichtigt wurden. Das Verteilungsverzeichnis sowie die Schlussrechnung liegen auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn zur Einsicht aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 185/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 5583 eingetragenen MSS Moderne Sonnenschutz-Systeme Glasarchitektur GmbH, Altenrather Str. 20, 53797 Lohmar, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Martin Spa…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 185/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 5583 eingetragenen MSS Moderne Sonnenschutz-Systeme Glasarchitektur GmbH, Altenrather Str. 20, 53797 Lohmar, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Martin Spangehl, Hohlweg 3 a, 53819 Neunkirchen-Seelscheid
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige des Insolvenzverwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 492.131,94 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 318.600,30 EUR zur Verfügung. Hiervon sind zunächst die Verfahrenskosten und etwaige Masseverbindlichkeiten zu berücksichtigen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. W 1.30a (Wilhelmbau) zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
98 IN 185/19
Amtsgericht Bonn, 28.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 185/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 5583 eingetragenen MSS Moderne Sonnenschutz-Systeme Glasarchitektur GmbH, Altenrather Str. 20, 53797 Lohmar, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Martin Spa…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 185/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 5583 eingetragenen MSS Moderne Sonnenschutz-Systeme Glasarchitektur GmbH, Altenrather Str. 20, 53797 Lohmar, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Martin Spangehl, Hohlweg 3 a, 53819 Neunkirchen-Seelscheid
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Göddecke, Corzelius, Dr. Fritzen, Auf dem Seidenberg 5, 53721 Siegburg
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
13.07.2026
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnung des Verwalters;
- zum Vergütungsantrag des Verwalters;
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. W 1.30a (Wilhelmbau) aus.
Einsichtnahme nach vorheriger Terminsabsprache.
98 IN 185/19
Amtsgericht Bonn, 13.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 185/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 5583 eingetragenen MSS Moderne Sonnenschutz-Systeme Glasarchitektur GmbH, Altenrather Str. 20, 53797 Lohmar, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Martin Spa…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 185/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 5583 eingetragenen MSS Moderne Sonnenschutz-Systeme Glasarchitektur GmbH, Altenrather Str. 20, 53797 Lohmar, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Martin Spangehl, Hohlweg 3 a, 53819 Neunkirchen-Seelscheid
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Göddecke, Corzelius, Dr. Fritzen, Auf dem Seidenberg 5, 53721 Siegburg
Insolvenzverwalter: Christoph Nüsser, Wankelstr. 9, 50996 Köln
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx EUR
Zwischensumme xxx EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer xxxEUR
Endbetrag xxx EUR
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 02.01.2020 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse 395.195,54 EUR.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach 34.605,87 EUR (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 47 Gläubigern auf 2.000,00 EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 100 % und damit auf den Betrag von 44.987,63 EUR gerechtfertigt.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 12.03.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .
98 IN 185/19
Amtsgericht Bonn, 22.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 185/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 5583 eingetragenen MSS Moderne Sonnenschutz-Systeme Glasarchitektur GmbH, Altenrather Str. 20, 53797 Lohmar, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Martin Spa…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 185/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 5583 eingetragenen MSS Moderne Sonnenschutz-Systeme Glasarchitektur GmbH, Altenrather Str. 20, 53797 Lohmar, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Martin Spangehl, Hohlweg 3 a, 53819 Neunkirchen-Seelscheid
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Göddecke, Corzelius, Dr. Fritzen, Auf dem Seidenberg 5, 53721 Siegburg
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Christoph Nüsser, Wankelstr. 9, 50996 Köln wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx EUR
Zwischensumme xxx EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx EUR xxx EUR
Endbetrag xxx EUR
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 29.10.2019 bis zum 31.12.2019 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 285.204,13 EUR.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 31.306,12 EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von 7 826,53 EUR zu.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 110 % und damit auf den Betrag von 26.610,21 EUR gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 12.03.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, dem Verwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie muss begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. W 1.30a (Wilhelmbau) eingesehen werden.
98 IN 185/19
Amtsgericht Bonn, 22.07.2026
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