Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
M&T Dienst u. Handels GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Saturnstraße 67, 04205 Leipzig
Handelsregister
Amtsgericht Leipzig HRB 41322
Stammkapital
30.000,00 EUR
EUID
DEU1308.HRB41322
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
401 IN 1679/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Philipp Hackländer
Termine & Fristen
Beschlussfassung Gläubigerversammlung
12.06.2025 , 14:00 Uhr
Frist zum Widerspruch Forderungsprüfung
20.10.2026
Gegenstand des Unternehmens
- Mobile Fahrzeugpflege, Nutzfahrzeugüberführung bis 2,5 t Gesamtmasse - Arbeiten eines selbständigen Hausmeisterns insbesondere Reinigungs-, Betreuungs-, Pflege-, Reparatur- und Überwachungstätigkeiten, Botendienste - Winterdienst - Betreuung und Pflege von Grün- und Gartenanlagen - Bauregie (Einholung von Angeboten, sach- und zeitliche Koordination der Handwerker) - Abbrucharbeiten, sofern kein Eingriff in die Statik erfolgt; Vermittlung, Vertrieb und Einbau von genormten Baufertigteilen, Fassaden und Dachsystemen - Organisation von Umzügen.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Reinigung & Facility Management
Subbranche
Hausmeisterdienste
Geschäftstätigkeit
Hausmeistertätigkeiten, Fahrzeugpflege, Winterdienst, Gartenpflege, Bauregie, Abbrucharbeiten und Umzugsorganisation
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der M&T Dienst u. Handels GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Leipzig, wo die Gesellschaft unter der HRB-Nummer 41322 eingetragen ist. Am 22.05.2025 erging eine Entscheidung des Insolvenzgerichts Leipzig (Aktenzeichen 401 IN 1679/23). Ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wurde auf den 12.06.2025 um 14:00 Uhr im Sitzungssaal 056, Erdgeschoß, Hauptgebäude des Gerichts in Leipzig bestimmt. Auf der Tagesordnung stehen die Zustimmung zum Vergleichsabschluss mit dem Geschäftsführer sowie mit dem faktischen Geschäftsführer zur Abgeltung von Geschäftsführerhaftungsansprüchen. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit gilt die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO als erteilt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der M&T Dienst u. Handels GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Philipp Hackländer war bereits im Eröffnungsverfahren tätig, seine Bestellung endete mit der Verfahrenseröffnung am 01.12.2023. Am 22.05.2025 erging eine Entscheidung zur Festsetzung …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der M&T Dienst u. Handels GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Philipp Hackländer war bereits im Eröffnungsverfahren tätig, seine Bestellung endete mit der Verfahrenseröffnung am 01.12.2023. Am 22.05.2025 erging eine Entscheidung zur Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters basierend auf einem Antrag vom 26.08.2026. Ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wurde für den 12.06.2025 um 14:00 Uhr anberaumt, auf dessen Tagesordnung die Zustimmung zu Vergleichsabschlüssen steht. Zudem wurde die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet; Gläubigern und dem Insolvenzverwalter steht bis zum 20.10.2026 Gelegenheit zum schriftlichen Widerspruch.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Insolvenzgericht Leipzig
401 IN 1679/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
M&T Dienst u. Handels GmbH, Saturnstraße 67, 04205 Leipzig, vertreten durch den Geschäftsführer Werner Topp
Registergericht: Amtsgericht Leipzig Register-Nr.: HRB 41322
ergeht am 22.05.2025 nachfolgende Entscheidung
Termin zur Beschl…
Insolvenzgericht Leipzig
401 IN 1679/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
M&T Dienst u. Handels GmbH, Saturnstraße 67, 04205 Leipzig, vertreten durch den Geschäftsführer Werner Topp
Registergericht: Amtsgericht Leipzig Register-Nr.: HRB 41322
ergeht am 22.05.2025 nachfolgende Entscheidung
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Donnerstag, 12.06.2025
14:00 Uhr
Sitzungssaal 056, Erdgeschoß, Hauptgebäude Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig
Auf der Tagesordnung steht:
a. Zustimmung zum Vergleichsabschluss mit dem Geschäftsführer zur Abgeltung von Geschäftsführerhaftungsansprüchen
b. Zustimmung zum Vergleichsabschluss mit dem faktischen Geschäftsführer zur Abgeltung von Geschäftsführerhaftungsansprüchen
Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO als erteilt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 1679/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der M&T Dienst u. Handels GmbH, Saturnstraße 67, 04205 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 41322
vertreten durch den Geschäftsführer Werner Topp
- wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters am 02.…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 1679/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der M&T Dienst u. Handels GmbH, Saturnstraße 67, 04205 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 41322
vertreten durch den Geschäftsführer Werner Topp
- wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters am 02.09.2026 festgesetzt auf Vergütung ... EUR, Auslagen ... EUR, Umsatzsteuer ... EUR.
Gründe:
Rechtsanwalt Dr. Philipp Hackländer als Antragsteller wurde mit Beschluss vom 02.10.2023 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt.
Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.12.2023.
Der Festsetzung liegt der korrigierte Antrag vom 26.08.2026 zugrunde.
Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend.
Gemäß §§ 63 Abs. 3, 11 Abs. 1 InsVV bemisst sich die Vergütung nach dem schuldnerischen Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Im vorliegenden Verfahren ist daher als Berechnungsgrundlage ein Vermögen von ... EUR zugrunde zu legen.
Hieraus errechnet sich ein Regelsatz nach §§ 10, 2 Abs. 1 InsVV.
Für den vorläufigen Insolvenzverwalter beträgt die Regelvergütung nach § 11 InsVV hiervon 25 Prozent.
Damit ist die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters in einem sogenannten Normalverfahren abgegolten, d. h. Qualität und Quantität der verschiedenen Verwalteraufgaben weisen weder rechtliche noch tatsächliche Besonderheiten auf.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hierzu einen Zuschlag.
Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 26.08.2026 verwiesen.
Gemäß § 10 i.V.m. § 3 InsVV hat das Gericht einen Zuschlag zur Regelvergütung zu gewähren, wenn Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters die eines Normalverfahrens übersteigt.
Im vorliegenden Verfahren ist zusätzlich zur Regelvergütung ein Zuschlag von 35 Prozent zu gewähren. Unter Berücksichtigung des vorgetragenen Umfangs und der Schwierigkeiten der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters ist der beantragte Zuschlag angemessen. Vergütungsrelevante Erschwernisse ergaben sich aufgrund der Betriebsfortführung und den Sanierungsbemühungen. Zur Begründung der konkreten Erhöhungstatbestände wird auf den Antragsinhalt verwiesen.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Zusätzlich ist die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 1679/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der M&T Dienst u. Handels GmbH, Saturnstraße 67, 04205 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 41322
vertreten durch den Geschäftsführer Werner Topp
- wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen I…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 1679/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der M&T Dienst u. Handels GmbH, Saturnstraße 67, 04205 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 41322
vertreten durch den Geschäftsführer Werner Topp
- wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin erhalten Gelegenheit, bis zum 20.10.2026 den Forderungen beim
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Forderungsanmeldungen und der Beschluss über die Anordnung der Forderungsprüfung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
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