Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Müller Offenburg steeltec GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Englerstraße 4, 77652 Offenburg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Freiburg im Breisgau HRB 712313
EUID
DEB8536.HRB712313
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Freiburg
Aktenzeichen
20 IN 56/20
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Dr. Gesa Pantaleon gen. Stemberg
Rolle
vorläufige Insolvenzverwalterin
Adresse
Okenstrasse 59, 77652 Offenburg
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
08.04.2025
Widerspruchsfrist
09.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Betrieb eines Stahlbauunternehmens, insbesondere die Fortsetzung von Geschäften der früheren Firma Müller Offenburg unter Übernahme des Firmenlogos und der Namensrechte.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Müller Offenburg steeltec GmbH, Englerstraße 4, 77652 Offenburg, sind verschiedene gerichtliche Beschlüsse bekannt. Die vorläufige Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dr. Gesa Pantaleon gen. Stemberg ist bestellt. Im Rahmen des Verfahrens wurden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin sowie die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses (Bundesagentur für Arbeit) festgesetzt. Die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren. Für Forderungen der Tabellenblattnummern 231-233 ist eine Widerspruchsfrist bis zum 09.04.2026 gesetzt. Für die nachträglich angemeldete Forderung der Tabellenblattnummer 230 endet die Widerspruchsfrist am 08.04.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
20 IN 56/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Müller Offenburg steeltec GmbH, Englerstraße 4, 77652 Offenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Christian Alexander Büchl
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 712313
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwä…
20 IN 56/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Müller Offenburg steeltec GmbH, Englerstraße 4, 77652 Offenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Christian Alexander Büchl
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 712313
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte DIE SCHRITTMACHER, Rammersweier Straße 120, 77654 Offenburg
|
1. Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und die Festsetzung eines Vorschusses erfolgt gemäß Antrag vom 07.10.2025.
Dem ( vorl.) Gläubigerausschussmitglied ist antragsgemäß eine Entschädigung in der beantragten Höhe pro Stunde zu gewähren, nachdem der Vergütungsantrag sich innerhalb des durch
§ 17 InsVV in der bis 31.12.2020 geltenden Fassung ( § 19 Abs. 5 InsVV ) geregelten Rahmens liegt.
Der im Antrag dargestellte Zeitaufwand erscheint plausibel und ohne weiteres nachvollziehbar.
Das Gläubigerausschussmitglied hat den Vergütungsantrag für die Zeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses einheitlich zusammen mit einem Antrag auf Bewilligung eines Vorschusses für die Tätigkeit im Gläubigerausschuss nach Verfahrenseröffnung gestellt.
Anhand der dem Antrag beigefügten Zeitaufstellung konnte vom Insolvenzgericht problemlos die Aufteilung der beantragten Vergütung für die Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses und die Aufteilung hinsichtlich des beantragten Vorschusses vorgenommen werden, sodass insgesamt eine antragsgemäße Festsetzung erfolgen konnte.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 26.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
20 IN 56/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Müller Offenburg steeltec GmbH, Englerstraße 4, 77652 Offenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Christian Alexander Büchl
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 712313
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwä…
20 IN 56/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Müller Offenburg steeltec GmbH, Englerstraße 4, 77652 Offenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Christian Alexander Büchl
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 712313
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte DIE SCHRITTMACHER, Rammersweier Straße 120, 77654 Offenburg
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dr. Gesa Pantaleon gen. Stemberg, Okenstrasse 59, 77652 Offenburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin vom 03.06.2025.Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.066.712,96 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung wurde von der vorläufigen Verwalterin im Vergütungsantrag , auf welchen Bezug genommen wird, gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) zutreffend errechnet .
Es ist ein Übersteigen des Regelsatzes um 240,77 % gerechtfertigt.
Auf die ausführliche Begründung in ihrem Antrag vom 03.06.2025 wird Bezug genommen.
Maßgeblich für die Zuschläge sind vorliegend insbesondere die Betriebsfortführung für ca. 2 1/2 Monate unter erschwerten Bedingungen ( u.a. Entwicklung der Corona-Pandemie ; nicht verfügbarer Geschäftsführer ) ohne entsprechende Erhöhung der Vergütung durch den Fortführungsüberschuss, erheblicher Aufwand bedingt durch enge Verflechtungen mit einem ebenfalls in Insolvenz befindlichen verbundenem Unternehmen sowie den Bemühungen zur Vorbereitung einer übertragenden Sanierung.
Die Schuldnerin und die Mitglieder des Gläubigerausschusses wurden zum Vergütungsantrag gehört, ohne dass Einwendungen gegen den Vergütungsantrag erhoben wurden.
Im parallel laudenden Insolvenzverfahren über das Vermögen eines verbundenen Unternehmens mit vergleichbarem Verfahrensverlauf wurden für die Vergütung der vorläufigen Verwalterin ebenfalls ganz erhebliche und vergleichbare Zuschläge durch richterlichen Beschluss festgesetzt, sodass auch in vorliegendem Verfahren ganz erhebliche Zuschäge zu gewähren sind und damit kein Anlass zur Kürzung des Vergütungsantrages zu ersehen ist.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 26.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
20 IN 56/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Müller Offenburg steeltec GmbH, Englerstraße 4, 77652 Offenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Christian Alexander Büchl
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 712313
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwä…
20 IN 56/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Müller Offenburg steeltec GmbH, Englerstraße 4, 77652 Offenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Christian Alexander Büchl
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 712313
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte DIE SCHRITTMACHER, Rammersweier Straße 120, 77654 Offenburg
|
1. Die Prüfung der bis 07.01.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 231-233 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 09.04.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
|
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 26.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
20 IN 56/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Müller Offenburg steeltec GmbH, Englerstraße 4, 77652 Offenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Christian Alexander Büchl
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 712313
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwä…
20 IN 56/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Müller Offenburg steeltec GmbH, Englerstraße 4, 77652 Offenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Christian Alexander Büchl
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 712313
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte DIE SCHRITTMACHER, Rammersweier Straße 120, 77654 Offenburg
|
1. Die Prüfung der bis 27.01.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 230 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 08.04.2025 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 11.02.2025
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.