Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Musik-Weidemann GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Mecklenburg-Vorpommern
Adresse
Adolf-Becker-Straße 4, 18057 Rostock
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Rostock HRB 8
EUID
DEN1206V.HRB8
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
60 IN 562/19
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Michael Busching
Adresse
Am Campus 1 - 11, 18182 Rostock
Telefon
0381 649321
Termine & Fristen
Eröffnung
09.12.2019
Forderungsanmeldefrist
21.05.2025
Prüfungsstichtag
21.05.2025
Prüfungsstichtag
18.06.2025
Forderungsanmeldefrist
25.06.2025
Forderungsanmeldefrist
05.08.2025
Prüfungsstichtag
12.08.2025
Einwendungsfrist
16.12.2025
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist ein Service-Betrieb und Vertrieb für Ton-, Musik- und Lichttechnik
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Musik-Weidemann GmbH ist am 09.12.2019 eröffnet worden. Der Rechtsanwalt Michael Busching ist als Insolvenzverwalter bestellt. Im Verlauf des Verfahrens wurden Insolvenzgläubiger zur Anmeldung nachrangiger Forderungen aufgefordert, wobei die Fristen mehrfach verlängert wurden. Die letzte Anmeldefrist für nachrangige Forderungen endete am 05.08.2025. Es erfolgte eine schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO, die den Schlusstermin ersetzt. Gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung konnten Einwendungen bis zum 16.12.2025 erhoben werden. In dem Verfahren sind Forderungen gem. § 38 InsO in einer Gesamthöhe von 25.933,38 Euro zu berücksichtigen. Die Gläubiger im Rang des § 38 InsO sowie die Gläubiger im Rang des § 39 Abs. 1 InsO erhalten eine Vollbefriedigung. Das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung mit Belegen liegen zur Einsicht aus. Der Insolvenzverwalter hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen erfolgte im schriftlichen Verfahren mit einem Prüfungsstichtag am 21.05.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 562/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Musik-Weidemann GmbH, Adolf-Becker-Straße 4, 18057 Rostock, vertreten durch den Geschäftsführer Horst Weidemann
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 8
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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1. In dem am 09.12.2019 eröffneten Insolvenzverfahren wer…
60 IN 562/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Musik-Weidemann GmbH, Adolf-Becker-Straße 4, 18057 Rostock, vertreten durch den Geschäftsführer Horst Weidemann
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 8
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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1. In dem am 09.12.2019 eröffneten Insolvenzverfahren werden Insolvenzgläubiger aufgefordert, ihre nachrangigen Forderungen der Rangklassen § 39 Abs. 1 InsO bis 25.06.2025 schriftlich bei dem Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Michael Busching
Am Campus 1 - 11, 18182 Rostock
Telefon: 0381 649321
Telefax: 0381 649234
anzumelden.
Bei der Anmeldung ist auf den Nachrang hinzuweisen und die Rangstelle zu bezeichnen.
2. Die fristgemäß angemeldeten Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft. Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und der Schuldner erhalten Gelegenheit bis 18.06.2025, den Forderungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 25.06.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
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Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 28.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 562/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Musik-Weidemann GmbH, Adolf-Becker-Straße 4, 18057 Rostock, vertreten durch den Geschäftsführer Horst Weidemann
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 8
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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1. In dem am 09.12.2019 eröffneten Insolvenzverfahren wer…
60 IN 562/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Musik-Weidemann GmbH, Adolf-Becker-Straße 4, 18057 Rostock, vertreten durch den Geschäftsführer Horst Weidemann
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 8
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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1. In dem am 09.12.2019 eröffneten Insolvenzverfahren werden Insolvenzgläubiger aufgefordert, ihre nachrangigen Forderungen der Rangklassen § 39 Abs. 1 InsO bis 05.08.2025 schriftlich bei dem Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Michael Busching
Am Campus 1 - 11, 18182 Rostock
Telefon: 0381 649321
Telefax: 0381 649234
anzumelden.
Bei der Anmeldung ist auf den Nachrang hinzuweisen und die Rangstelle zu bezeichnen.
2. Die fristgemäß angemeldeten Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft. Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und der Schuldner erhalten Gelegenheit bis 12.08.2025, den Forderungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 07.08.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
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Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 01.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 562/19
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In dem Insolvenzverfahren der
Musik-Weidemann GmbH, Adolf-Becker-Straße 4, 18057 Rostock, vertreten durch den Geschäftsführer Horst Weidemann
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 8
- Schuldnerin - |
Beschluss:
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 25933,38 Euro zu be…
60 IN 562/19
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In dem Insolvenzverfahren der
Musik-Weidemann GmbH, Adolf-Becker-Straße 4, 18057 Rostock, vertreten durch den Geschäftsführer Horst Weidemann
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 8
- Schuldnerin - |
Beschluss:
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 25933,38 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 25933,38 Euro gegenübersteht.
Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung mit Belegen liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle aus.
Der Schlussverteilung wird zugestimmt.
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 21.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 562/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Musik-Weidemann GmbH, Adolf-Becker-Straße 4, 18057 Rostock, vertreten durch den Geschäftsführer Horst Weidemann
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 8
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolven…
60 IN 562/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Musik-Weidemann GmbH, Adolf-Becker-Straße 4, 18057 Rostock, vertreten durch den Geschäftsführer Horst Weidemann
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 8
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Michael Busching, Am Campus 1 - 11, 18182 Rostock, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 02.04.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 21.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 562/19
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In dem Insolvenzverfahren der
Musik-Weidemann GmbH, Adolf-Becker-Straße 4, 18057 Rostock, vertreten durch den Geschäftsführer Horst Weidemann
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 8
- Schuldnerin - |
Beschluss:
Es erfolgt die schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO hinsichtlich:
1. E…
60 IN 562/19
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In dem Insolvenzverfahren der
Musik-Weidemann GmbH, Adolf-Becker-Straße 4, 18057 Rostock, vertreten durch den Geschäftsführer Horst Weidemann
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 8
- Schuldnerin - |
Beschluss:
Es erfolgt die schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO hinsichtlich:
1. Erörterung der Schlussrechnung
2. Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Die Stimmabgabe und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bis zum 16.12.2025 bei dem Amtsgericht Rostock, Zochstraße 13, 18057 Rostock erhoben werden. Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen und Anträge die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
In dem Verfahren sind Forderungen gem. § 38 InsO in einer Gesamthöhe von 25.933,38 Euro zu berücksichtigen. Die Gläubiger im Rang des § 38 InsO erhalten eine Vollbefreidigung, gleiches gilt für die Gläubiger im Rang des § 39 Abs. 1 InsO.
Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Geschäftsführung wurde festgesetzt.
Das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung mit Belegen und der Vergütungsbeschluss liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle aus.
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 21.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 562/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Musik-Weidemann GmbH, Adolf-Becker-Straße 4, 18057 Rostock, vertreten durch den Geschäftsführer Horst Weidemann
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 8
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 21.05.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlich…
60 IN 562/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Musik-Weidemann GmbH, Adolf-Becker-Straße 4, 18057 Rostock, vertreten durch den Geschäftsführer Horst Weidemann
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 8
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 21.05.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 21.05.2025.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 09.04.2025
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