Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
MUTAVI-Solutions GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
In der Eller 1, 36119 Neuhof
Handelsregister
Amtsgericht Fulda HRB 6153
EUID
DEM1301.HRB6153
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 200/20 M-17-6
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Einwendungsfrist
21.07.2025
Gegenstand des Unternehmens
Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Internet, Web-Design, Web-Entwicklung, Web-Hosting, Online- Marketing, E-Mail-Marketing, E-Commerce, Suchmaschinenoptimierung, Printdesign, Logoentwicklung, Markenentwicklung, Public Relations sowie die Gesamtheit von Maßnahmen und Methoden zur Unterstützung von Geschäftsprozessen zur bestmöglichen Effizienz, Qualität und Wirtschaftlichkeit der jeweiligen IT-Organisation.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MUTAVI-Solutions GmbH mit Sitz in Neuhof ist die Verwertung der Insolvenzmasse beendet. Dem Insolvenzverwalter wurde die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt. Ein Massebestand in Höhe von € 156.239,50 steht zur Verteilung an festgestellende Forderungen in Höhe von € 302.109,51 zur Verfügung. Gläubiger können bis zum 21.07.2025 schriftliche Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung beim Insolvenzgericht Frankfurt erheben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. MUTAVI-Solutions GmbH steht ein Massebestand in Höhe von € 156.239,50 zur Verteilung an festgestellten Forderungen in Höhe von € 302.109,51 zur Verfügung. Das Gericht hat die Zustimmung erteilt.
Amtsgericht Frankfurt Insolvenzgericht
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. MUTAVI-Solutions GmbH steht ein Massebestand in Höhe von € 156.239,50 zur Verteilung an festgestellten Forderungen in Höhe von € 302.109,51 zur Verfügung. Das Gericht hat die Zustimmung erteilt.
Amtsgericht Frankfurt Insolvenzgericht
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 200/20 M-17-6 In dem Insolvenzverfahren MUTAVI-Solutions GmbH, In der Eller 1, 36119 Neuhof (AG Fulda, HRB 6153),
vertreten durch:
1. Johannes Henkel, (Geschäftsführer),
2. Claudio Passerini, (Geschäftsführer), wurde dem Insolvenzverwalter für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nachdem die Verwertung …
810 IN 200/20 M-17-6 In dem Insolvenzverfahren MUTAVI-Solutions GmbH, In der Eller 1, 36119 Neuhof (AG Fulda, HRB 6153),
vertreten durch:
1. Johannes Henkel, (Geschäftsführer),
2. Claudio Passerini, (Geschäftsführer), wurde dem Insolvenzverwalter für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist (§ 196 InsO).
Von den Gläubigern können bis zum 21.07.2025 bei dem Insolvenzgericht 60313 Frankfurt, Klingerstr.20, Gebäude F, schriftliche Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erhoben sowie Anträge zur Verwendung nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse gestellt werden.
Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des hiesigen Insolvenzgerichts niedergelegt.
Rechtsbehelfsbelehrung: Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 28.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 200/20 M-17-6: In dem Insolvenzverfahren MUTAVI-Solutions GmbH, In der Eller 1, 36119 Neuhof (AG Fulda, HRB 6153), vertr. d.: 1. Johannes Henkel, (Geschäftsführer), 2. Claudio Passerini, (Geschäftsführer), wurden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung EUR XXX
Auslagen EUR XXX
Zustellungsauslagen EUR X…
810 IN 200/20 M-17-6: In dem Insolvenzverfahren MUTAVI-Solutions GmbH, In der Eller 1, 36119 Neuhof (AG Fulda, HRB 6153), vertr. d.: 1. Johannes Henkel, (Geschäftsführer), 2. Claudio Passerini, (Geschäftsführer), wurden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung EUR XXX
Auslagen EUR XXX
Zustellungsauslagen EUR XXX
Umsatzsteuer EUR XXX
Summe EUR XXX
Gründe:
Aus der maßgeblichen Masse von EUR 391.281,01 errechnet sich zunächst die Regelvergütung von EUR XXX, die insbesondere aufgrund der Seitens des Insolvenzverwalters im Bereich der übertragenen Sanierung (20%) und der Bearbeitung der Arbeitnehmerbelange (10%) geleisteten Mehrarbeit sowie dem allgemein festzustellenden Schwierigkeitsgrad und Umfang des Gesamtverfahrens eine Erhöhung der Regelvergütung um 30,00% auf die dann ausreichend und angemessene Gesamtvergütung von netto EUR XXX rechtfertigt.
Antragsgemäß sind Auslagenpauschale und Zustellungsauslagen sowie die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge festzusetzen gewesen, §§ 1, 2, 7 u. 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung: Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht, Frankfurt am Main, den 28.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Frankfurt am Main
23.05.2025
- Insolvenzgericht -
810 IN 200/20 M-17-6
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
MUTAVI-Solutions GmbH
In der Eller 1
36119 Neuhof (AG Fulda, HRB 6153)
werden für den vorläufigen Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung: EUR
Auslagenpauschale: EUR
Summe: EUR
Gründe:
Aus de…
Amtsgericht Frankfurt am Main
23.05.2025
- Insolvenzgericht -
810 IN 200/20 M-17-6
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
MUTAVI-Solutions GmbH
In der Eller 1
36119 Neuhof (AG Fulda, HRB 6153)
werden für den vorläufigen Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung: EUR
Auslagenpauschale: EUR
Summe: EUR
Gründe:
Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR 320.227,01 errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von . Aus diesem Betrag steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter allerdings nur ein Bruchteil (Prozentsatz) zu, der regelmäßig 1/4 (25%) beträgt. Mit diesem Bruchteil ist die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in einem durchschnittlichen Verfahren abgegolten. Zuschläge können demnach nur für eine Tätigkeit zugestanden werden, die über das gewöhnliche Maß hinaus den vorläufigen Insolvenzverwalter in Anspruch genommen haben. Das vorliegende Verfahren rechtfertigt aufgrund der arbeitsintensiven Betriebsfortführung mit 20 Arbeitnehmern inklusive der Insolvenzgeldvorfinanzierung sowie der Vorbereitung eines Investorenprozesses die Erhöhung des Bruchteils (Prozentsatzes) um 35% auf insgesamt 60%.
Die sich ergebende Vergütung in Höhe von EUR 19.414,09 ist dem Verfahren sowohl angemessen als auch ausreichend.
Antragsgemäß erhält der vorläufige Insolvenzverwalter die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt; § 63 Abs. 3 InsO, §§ 10, 11, 2, 7 und 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Frankfurt, 23.05.25
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