Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
NeckermannUrlaubswelt GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
c/o hww hermann wienberg wilhelm, Goldsteinstraße 114, 60528 Frankfurt am Main
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 81898
EUID
DEM1201.HRB81898
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe
Aktenzeichen
61 IN 98/19 H
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Markus Walter
Rolle
Sonderinsolvenzverwalter
Adresse
Hynspergstraße 24, 60322 Frankfurt a.M.
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
08.07.2024
Prüfungstermin
29.07.2024
Forderungsanmeldefrist
16.06.2025
Gegenstand des Unternehmens
Die Veranstaltung, Vermittlung und Durchführung von Reisen jeder Art, der Vertrieb von Reisebüros und Agenturen für den Verkauf von Personenbeförderungsleistungen sowie sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der NeckermannUrlaubswelt GmbH ist beim Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe anhängig. Zunächst wurde Rechtsanwalt Markus Walter zum Sonderinsolvenzverwalter ernannt, dessen Aufgabe die Prüfung der Forderung der Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Thomas Cook Vertriebs GmbH war. Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters wurde festgesetzt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden Gläubiger nachrangiger Forderungen gemäß § 39 Abs. 1 InsO zur Teilnahme zugelassen und zur Anmeldung ihrer Forderungen bis zum 08.07.2024 aufgefordert. Der Stichtag für den besonderen Prüfungstermin nachrangiger Forderungen wurde auf den 29.07.2024 bestimmt. Später wurde die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei der entsprechende Stichtag auf den 16.06.2025 festgelegt wurde. Die Vertretung der Schuldnerin wechselt im Textverlauf zwischen Thomas Kloss und der Liquidatorin Dipl-Kauffrau Katrin Häußler.
Originalbekanntmachung · Forderungsanmeldung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der NeckermannUrlaubswelt GmbH ist eröffnet. Zunächst wurde RA Markus Walter zum Sonderinsolvenzverwalter zur Prüfung nachrangiger Forderungen bestellt, wobei die Bestellung später berichtigt wurde. Die Gläubiger nachrangiger Forderungen wurden zur Anmeldung aufgefordert, wobei …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der NeckermannUrlaubswelt GmbH ist eröffnet. Zunächst wurde RA Markus Walter zum Sonderinsolvenzverwalter zur Prüfung nachrangiger Forderungen bestellt, wobei die Bestellung später berichtigt wurde. Die Gläubiger nachrangiger Forderungen wurden zur Anmeldung aufgefordert, wobei verschiedene Fristen und Stichtage festgelegt wurden. Der Stichtag für den besonderen Prüfungstermin wurde zunächst auf den 29.07.2024 bestimmt, später jedoch auf den 16.06.2025 festgelegt. Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters wurde festgesetzt. Das Verfahren befindet sich aktuell in der Phase der Forderungsprüfung und -anmeldung nachrangiger Ansprüche.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 98/19 H: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der NeckermannUrlaubswelt GmbH, Thomas Cook Platz 1, 61440 Oberursel (AG Frankfurt am Main, HRB 81898), vertr. d.: Thomas Kloss, Görmitzer Weg 32, 17454 Zinnowitz, (Geschäftsführer), ist RA Markus Walter, Hynspergstraße 24, 60322 Frankfurt a.M. zum Sonderinsolv…
61 IN 98/19 H: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der NeckermannUrlaubswelt GmbH, Thomas Cook Platz 1, 61440 Oberursel (AG Frankfurt am Main, HRB 81898), vertr. d.: Thomas Kloss, Görmitzer Weg 32, 17454 Zinnowitz, (Geschäftsführer), ist RA Markus Walter, Hynspergstraße 24, 60322 Frankfurt a.M. zum Sonderinsolvenzverwalter mit dem folgenden Aufgabenkreis ernannt worden: Prüfung der von Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs als Insolvenzverwalterin über das Vermögen Thomas Cook Vertriebs GmbH angemeldeten Forderung/en. Nr. 2.555.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. der Verkündung der Entscheidung.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 21.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 98/19 H: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der NeckermannUrlaubswelt GmbH, Thomas Cook Platz 1, 61440 Oberursel (AG Frankfurt am Main, HRB 81898), vertr. d.: Thomas Kloss, Görmitzer Weg 32, 17454 Zinnowitz, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Gläubiger nachrangiger Forderungen gemäß § 39 Abs. 1 In…
61 IN 98/19 H: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der NeckermannUrlaubswelt GmbH, Thomas Cook Platz 1, 61440 Oberursel (AG Frankfurt am Main, HRB 81898), vertr. d.: Thomas Kloss, Görmitzer Weg 32, 17454 Zinnowitz, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Gläubiger nachrangiger Forderungen gemäß § 39 Abs. 1 InsO werden zur Teilnahme am Insolvenzverfahren zugelassen.
Die Gläubiger nachrangiger Forderungen werden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum Ablauf des 08.07.2024 bei der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs, Goldsteinstr. 114, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/9130920, Fax: 069/91309230, E-Mail: frankfurt@hww.eu schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden. Bei der Anmeldung ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.
Die Prüfung der ggf. noch anzumeldenden nachrangigen Forderungen sowie die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und ggf. geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 S. 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 29.07.2024 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die angemeldeten nachrangigen Forderungen und die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und gegen geänderte Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 21.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 98/19 H: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der NeckermannUrlaubswelt GmbH, Thomas Cook Platz 1, 61440 Oberursel (AG Frankfurt am Main, HRB 81898), vertr. d.: Dipl-Kauffrau Katrin Häußler, Nibelungenallee 19a, 60318 Frankfurt am Main, (Liquidatorin), ist die Vergütung der Insolvenzverwalterin des Sonderi…
61 IN 98/19 H: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der NeckermannUrlaubswelt GmbH, Thomas Cook Platz 1, 61440 Oberursel (AG Frankfurt am Main, HRB 81898), vertr. d.: Dipl-Kauffrau Katrin Häußler, Nibelungenallee 19a, 60318 Frankfurt am Main, (Liquidatorin), ist die Vergütung der Insolvenzverwalterin des Sonderinsolvenzverwalters Markus Walter festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bad Homburg v.d.Höhe eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin Frau Kappel-Gnirs wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses an den Sonderinsolvenzverwalter auszuzahlen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 06.05.2025 beantragte der Sonderinsolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung.
In dem Fall einer rechtsanwaltlichen Tätigkeit eines Sonderinsolvenzverwalters bemisst sich der Gegenstandswert für die dem Sonderinsolvenzverwalter zustehende RVG-Gebühr entsprechend § 28 Abs. 3 RVG nach dem tatsächlichen (oder auch nur vermeintlichen) Wert der jeweiligen Forderung. Entsprechend § 182 InsO ist gegebenenfalls die auf diese Forderung entfallende Quote bzw. die späteren Vollstreckungsaussichten zu schätzen. In zeitlicher Sicht ist in der Regel auf die Befriedigungsquote abzustellen, die zum Zeitpunkt der ersten Prüftätigkeit des Sonderinsolvenzverwalters zu erwarten gewesen ist, weil gemäß Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 VV RVG die Geschäftsgebühr bereits mit dem Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information entsteht. Für eine Anmeldung einer Forderung durch den Sonderinsolvenzverwalter steht diesem eine Gebühr gem. Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG zu (Graeber/Graber, InsVV-Online, Vor § 1, Rn. 55).
Zu der Tabellennummer 2.555, bzw. Tabellennummer 1 im Rang des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO war jeweils eine Forderung in Höhe von € 1.747.136,18 zu prüfen.
Nach Auskunft der Insolvenzverwalterin wird im Verfahren, auch im Rang § 39 InsO, mit einer Quote von 100 % kalkuliert.
Der Gegenstandswert für die Berechnung der Vergütung nach dem RVG wird mithin mit 100% der geprüften Forderung in Höhe von € 1.747.136,18 angesetzt, mithin in Höhe von € 1.747.136,18.
Es ergibt sich folgende Berechnung:
0,75 Verfahrensgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
Umsatzsteuer 19 % gem. Nr. 7008 VV RVG
Rechnungsbetrag
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 17.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 98/19 H: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der NeckermannUrlaubswelt GmbH, Thomas Cook Platz 1, 61440 Oberursel (AG Frankfurt am Main, HRB 81898), vertr. d.: Dipl-Kauffrau Katrin Häußler, Nibelungenallee 19a, 60318 Frankfurt am Main, (Liquidatorin), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anm…
61 IN 98/19 H: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der NeckermannUrlaubswelt GmbH, Thomas Cook Platz 1, 61440 Oberursel (AG Frankfurt am Main, HRB 81898), vertr. d.: Dipl-Kauffrau Katrin Häußler, Nibelungenallee 19a, 60318 Frankfurt am Main, (Liquidatorin), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 16.06.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 05.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 98/19 H: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der NeckermannUrlaubswelt GmbH, Thomas Cook Platz 1, 61440 Oberursel (AG Frankfurt am Main, HRB 81898), vertr. d.: Thomas Kloss, Görmitzer Weg 32, 17454 Zinnowitz, (Geschäftsführer), wird der Beschluss vom 13.08.2024 wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit d…
61 IN 98/19 H: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der NeckermannUrlaubswelt GmbH, Thomas Cook Platz 1, 61440 Oberursel (AG Frankfurt am Main, HRB 81898), vertr. d.: Thomas Kloss, Görmitzer Weg 32, 17454 Zinnowitz, (Geschäftsführer), wird der Beschluss vom 13.08.2024 wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass RA Markus Walter zum Sonderinsolvenzverwalter zur Prüfung der angemeldeten Nachrang-Forderung § 39 InsO Abs. 1 Nr. 5, lfd. Nr. 1 bestellt wurde.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 27.12.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 98/19 H: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der NeckermannUrlaubswelt GmbH, Thomas Cook Platz 1, 61440 Oberursel (AG Frankfurt am Main, HRB 81898), vertr. d.: Thomas Kloss, Görmitzer Weg 32, 17454 Zinnowitz, (Geschäftsführer), ist RA Markus Walter, Hynspergstraße 24, 60322 Frankfurt a.M. zum Sonderinsolv…
61 IN 98/19 H: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der NeckermannUrlaubswelt GmbH, Thomas Cook Platz 1, 61440 Oberursel (AG Frankfurt am Main, HRB 81898), vertr. d.: Thomas Kloss, Görmitzer Weg 32, 17454 Zinnowitz, (Geschäftsführer), ist RA Markus Walter, Hynspergstraße 24, 60322 Frankfurt a.M. zum Sonderinsolvenzverwalter mit dem folgenden Aufgabenkreis ernannt worden: Prüfung der von Rechtsanwaltin Julia Kappel-Gnirs als Insolvenzverwalterin über das Vermögen Thomas Cook Vertriebs GmbH angemeldeten Forderung/en. § 39 InsO Abs. 1 Nr. 1, lfd. Nr. 1.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. der Verkündung der Entscheidung.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 13.08.2024
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