Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
QHW Beteiligung GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Louisenstraße 63, 61348 Bad Homburg v. d. Höhe
Handelsregister
Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe HRB 12363
EUID
DEM1202.HRB12363
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe
Aktenzeichen
61 IN 40/24
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Dr. Dragica Banovic
Kanzlei
HERMANN-LAW
Adresse
Goldsteinstr. 114, 60528 Frankfurt am Main
Telefon
069 913092-46
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
23.05.2024
Eröffnung
04.07.2024 , 09:30 Uhr
Forderungsanmeldefrist
30.08.2024
Berichtstermin
30.09.2024
Schlusstermin
06.10.2025
Aufhebung
03.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Der Erwerb, die Veräußerung und die Verwaltung von Immobilien und Beteiligungen und alle damit in Zusammenhang stehenden Beratungen, ausgenommen Rechts- und Steuerberatungen sowie solche, für die besondere gesetzliche und/oder behördliche Genehmigungen erforderlich sind.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der QHW Beteiligung GmbH wurde am 23.05.2024 die vorläufige Verwaltung angeordnet und Rechtsanwältin Dr. Dragica Banovic als vorläufige Insolvenzverwalterin bestellt. Das Insolvenzverfahren ist am 04.07.2024 eröffnet worden. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 30.0eb.2024 anzumelden. Der Stichtag für den Bericht- und Prüfungstermin ist der 30.09.2024. Im weiteren Verlauf wurde die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt, wobei als Stichtag für Einwendungen der 06.10.2025 festgesetzt wurde. Das Verfahren ist am 03.06.2026 gemäß § 200 InsO mangels einer zu verteilenden Masse aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Az.: 61 IN 40/24 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der QHW Beteiligung GmbH, vertr.d.d GF Markus Braunsburger u.a., Louisenstrasse 63, 61348 Bad Homburg v.d.Höhe, ist am 23.05.2024 gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der A…
Az.: 61 IN 40/24 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der QHW Beteiligung GmbH, vertr.d.d GF Markus Braunsburger u.a., Louisenstrasse 63, 61348 Bad Homburg v.d.Höhe, ist am 23.05.2024 gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Dr. Dragica Banovic, Goldsteinstr. 114, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069 913092-46, Fax: 069 913092-30, E-Mail: BANOVIC@HERMANN-LAW.com bestellt worden.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 23.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 40/24 De: Über das Vermögen der QHW Beteiligung GmbH, Louisenstrasse 63, 61348 Bad Homburg v. d.Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 12363), vertr. d.: 1. Braunsburger Markus, 61381 Friedrichsdorf, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1. Peter Rainer Flucke, 10115 Berlin, (Geschäftsführer), ist am 04.07.2024 um 09:30 …
61 IN 40/24 De: Über das Vermögen der QHW Beteiligung GmbH, Louisenstrasse 63, 61348 Bad Homburg v. d.Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 12363), vertr. d.: 1. Braunsburger Markus, 61381 Friedrichsdorf, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1. Peter Rainer Flucke, 10115 Berlin, (Geschäftsführer), ist am 04.07.2024 um 09:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Dr. Dragica Banovic, Goldsteinstr. 114, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069 913092-46, Fax: 069 913092-30, E-Mail: BANOVIC@HERMANN-LAW.com.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 30.08.2024 anzumelden;
b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Bericht- und Prüfungstermin entspricht, ist der 30.09.2024.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
> Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
> Anträge über:
* die Person der Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO),
* die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Schließung des Geschäftsbetriebs,
Rechtsstreite mit erheblichem Streitwert abhängig zu machen oder aufzunehmen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abzulehnen oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits einen Vergleich oder eine Schiedsvertrag zu schließen.
* Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO),
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (30.08.2024) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (30.09.2024), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweis: Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind fol-gende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden
spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung
des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die
Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 04.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 40/24 De: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der QHW Beteiligung GmbH, Louisenstrasse 63, 61348 Bad Homburg v. d.Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 12363), vertr. d.: 1. Braunsburger Markus, 61381 Friedrichsdorf, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1. Peter Rainer Flucke, 10115 Berlin, (Geschäftsführer), s…
61 IN 40/24 De: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der QHW Beteiligung GmbH, Louisenstrasse 63, 61348 Bad Homburg v. d.Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 12363), vertr. d.: 1. Braunsburger Markus, 61381 Friedrichsdorf, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1. Peter Rainer Flucke, 10115 Berlin, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dr. Dragica Banovic festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bad Homburg v.d.Höhe eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
Herabsetzung von 20 %
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag (quotal) nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 01.07.2025 beantragte die Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 8.918,93 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt gemäß der nachvollziehbaren Berechnung der Insolvenzverwalterin 1.000,00 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 9.918,93 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Da die Geschäftsführung nur geringe Anforderungen an die Insolvenzverwalterin stellte, nahm diese einen Abschlag von 20 % auf die Regelvergütung vor.
IV.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 03.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 40/24 De: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der QHW Beteiligung GmbH, Louisenstrasse 63, 61348 Bad Homburg v. d.Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 12363), vertr. d.: 1. Braunsburger Markus, 61381 Friedrichsdorf, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1. Peter Rainer Flucke, 10115 Berlin, (Geschäftsführer), s…
61 IN 40/24 De: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der QHW Beteiligung GmbH, Louisenstrasse 63, 61348 Bad Homburg v. d.Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 12363), vertr. d.: 1. Braunsburger Markus, 61381 Friedrichsdorf, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1. Peter Rainer Flucke, 10115 Berlin, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.Höhe zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Die Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dr. Dragica Banovic, Goldsteinstr. 114, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069 913092-46, Fax: 069 913092-30, E-Mail: BANOVIC@HERMANN-LAW.com hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 8.655,97 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 12.824,16 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 03.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 40/24 De: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der QHW Beteiligung GmbH, Louisenstrasse 63, 61348 Bad Homburg v. d.Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 12363), vertr. d.: 1. Braunsburger Markus, 61381 Friedrichsdorf, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1. Peter Rainer Flucke, 10115 Berlin, (Geschäftsführer), s…
61 IN 40/24 De: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der QHW Beteiligung GmbH, Louisenstrasse 63, 61348 Bad Homburg v. d.Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 12363), vertr. d.: 1. Braunsburger Markus, 61381 Friedrichsdorf, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1. Peter Rainer Flucke, 10115 Berlin, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dr. Dragica Banovic festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bad Homburg v.d.Höhe eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Mindestvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO i. V. m. § 2 Abs. 2 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 01.07.2025 beantragte die Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihre Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 8.928,83 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
Die Mindestvergütung beträgt jedoch gemäß § 10 InsVV i. V. m. § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV xxx EUR.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 03.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 40/24 De: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der QHW Beteiligung GmbH, Louisenstrasse 63, 61348 Bad Homburg v. d.Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 12363), vertr. d.: 1. Braunsburger Markus, 61381 Friedrichsdorf, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1. Peter Rainer Flucke, 10115 Berlin, (Geschäftsführer), w…
61 IN 40/24 De: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der QHW Beteiligung GmbH, Louisenstrasse 63, 61348 Bad Homburg v. d.Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 12363), vertr. d.: 1. Braunsburger Markus, 61381 Friedrichsdorf, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1. Peter Rainer Flucke, 10115 Berlin, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, ist der 06.10.2025.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Einwendungen gegen die Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin
b) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
c) Anträge der Gläubiger auf Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO, ggf. Anträge zur Beauftragung des Treuhänders, die Erfüllung der Obliegenheiten der Schuldnerin zu überwachen (§ 292 Abs. 2 InsO)
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 12.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 40/24 De: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der QHW Beteiligung GmbH, Louisenstrasse 63, 61348 Bad Homburg v. d.Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 12363), vertr. d.: 1. Braunsburger Markus, 61381 Friedrichsdorf, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1. Peter Rainer Flucke, 10115 Berlin, (Geschäftsführer), ist …
61 IN 40/24 De: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der QHW Beteiligung GmbH, Louisenstrasse 63, 61348 Bad Homburg v. d.Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 12363), vertr. d.: 1. Braunsburger Markus, 61381 Friedrichsdorf, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1. Peter Rainer Flucke, 10115 Berlin, (Geschäftsführer), ist am 03.06.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden. Mangels einer zu verteilenden Masse konnte keine Schlussverteilung vorgenommen werden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 03.06.2026
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