Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
NEEF + STUMME premium printing GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Hamburg
Adresse
Alter Wall 55, 20457 Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRA 54193
EUID
DEK1101.HRA54193
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Gifhorn
Aktenzeichen
35 IN 119/18
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. jur. Rainer Eckert
Adresse
Robert-Enke-Str. 1, 30169 Hannover
Termine & Fristen
Beschluss
29.07.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der NEEF + STUMME premium printing GmbH & Co. KG ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. jur. Rainer Eckert, ist bestellt. Gemäß § 9 InsVV hat das Amtsgericht Gifhorn dem Insolvenzverwalter die Zustimmung erteilt, einen Vorschuss auf seine später festzusetzende Vergütung nebst Auslagen aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Der Antrag des Sachwalters auf einen Auslagenvorschuss wurde in voller Höhe stattgegeben, da das Verfahren mit besonderen Haftungsrisiken verbunden ist und der Abschluss einer zusätzlichen Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung bei der AIG Europe Limited notwendig erschien. Die Voraussetzungen für die Vorschusszahlung gemäß § 9 InsVV, nämlich eine Verfahrensdauer von mehr als 6 Monaten oder besonders hohe Auslagen, liegen vor. Die Entscheidung des Amtsgerichts Gifhorn vom 29.07.2024 kann innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen ab Zustellung oder Verkündung mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 119/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der NEEF + STUMME premium printing GmbH & Co. KG, Schillerstraße 2, 29378 Wittingen (AG Hamburg, HRA 54193), vertr. d.: 1. Druckerei-Betriebsgesellschaft Neef+Stumme mbH, Schillerstr. 2, 29378 Wittingen, (Komplementärin), vertr. d.: 1.1. Andreas Bauer, (Geschäft…
35 IN 119/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der NEEF + STUMME premium printing GmbH & Co. KG, Schillerstraße 2, 29378 Wittingen (AG Hamburg, HRA 54193), vertr. d.: 1. Druckerei-Betriebsgesellschaft Neef+Stumme mbH, Schillerstr. 2, 29378 Wittingen, (Komplementärin), vertr. d.: 1.1. Andreas Bauer, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter der Vertreterin zu 1.:
Rechtsanwalt Manuel Sack, Walderseestraße 1, 30163 Hannover,
wird dem Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. jur. Rainer Eckert ,Robert-Enke-Str. 1, 30169 Hannover gem. § 9 InsVV die Zustimmung erteilt, auf seine später endgültig festzusetzenden Vergütung nebst Auslagen folgenden Vorschuss aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Auslagen i.H.v. Euro
G r ü n d e :
Gem. § 9 InsVV kann der Sachwalter aus der Insolvenzmasse einen Vorschuss auf die Vergütung entnehmen, wenn das Insolvenzgericht zustimmt.
Die Genehmigung soll erteilt werden, wenn das Insolvenzverfahren länger als 6 Monate dauert oder wenn besonders hohe Auslagen erforderlich werden.
Diese Voraussetzungen liegen vor.
Der Sachwalter hat mit Schreiben vom 25.07.2024 einen Auslagenvorschuss iHv .... Euro beantragt und dargelegt, dass eine über die allgemeine Berufshaftpflichtversicherung hinausgehende zusätzliche Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung bei der AIG Europe Limited abgeschlossen wurde.
Das vorliegenden Verfahren ist mit besonderen Haftungsrisiken verbunden, sodass der Abschluss einer Versicherung notwendig erscheint.
Durch die Vorschussregelung des § 9 InsVV soll insbesondere das Ausfallrisiko bei unvorhergesehener Massearmut oder ein existenzgefährdender Zustand des vorläufigen Sachwalters geschützt werden, wenn ein Verfahren ungewöhnlich lange dauert oder besonders hohe Auslagen erforderlich werden.
Dem Antrag war deshalb in voller Höhe stattzugeben.
Rechtsmittelbelehrung :
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 29.07.2024
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