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Insolvenzprofil
Neue Gesellschaft für publizistische Bildungsarbeit e.V.
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Aktuell
Antrag / Prüfung
2Offen
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
e.V.
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Bochum VR 5026
EUID
DER2201.VR5026
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bochum
Aktenzeichen
80 IN 528/26
Phase
Unbekannt
Insolvenzverwalter
Name
Katrin Kroemer
Rolle
gesetzlich vertretender Vorstand
Adresse
Stortsweg 26, 44227 Dortmund
Termine & Fristen
Beschlussdatum
01.08.2026
Bekanntmachungsdatum
04.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Bochum hat mit Beschluss vom 01.08.2026 das Rubrum eines vorherigen Beschlusses wegen offenerbarer Unrichtigkeit berichtigt. Dabei wurde klargestellt, dass der Schuldner, die im Vereinsregister des Amtsgerichts Bochum unter VR 5026 eingetragene Verein Neue Gesellschaft für publizistische Bildungsarbeit e.V., korrekt eingetragen ist. Gegen diesen Beschluss steht jedem Betroffenen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 4 InsO i. V. m. § 569 ZPO zu. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Verkündung oder Zustellung der Entscheidung. Eine öffentliche Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald zwei Tage nach der Veröffentlichung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de verstrichen sind. Maßgeblich ist der frühere Zeitpunkt zwischen Verkündung/Zustellung und Ablauf der öffentlichen Bekanntmachung. Die Beschwerde muss schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingereicht werden und die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung der Beschwerde enthalten. Sie kann auch elektronisch mit qualifizierter elektronischer Signatur eingereicht werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 528/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Vereinsregister des Amtsgerichts Bochum unter VR 5026 eingetragenen Verein Neue Gesellschaft für publizistische Bildungsarbeit e.V., Shamrockring 1, 44623 Herne, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Frau Katrin Kroemer,…
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 528/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Vereinsregister des Amtsgerichts Bochum unter VR 5026 eingetragenen Verein Neue Gesellschaft für publizistische Bildungsarbeit e.V., Shamrockring 1, 44623 Herne, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Frau Katrin Kroemer, Stortsweg 26, 44227 Dortmund
wird das Rubrum des Beschlusses vom 01.08.2026 gemäß § 4 InsO i. V. m. § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Verein im Vereinsregister des Amtsgerichts Bochum unter VR 5026 eingetragen ist
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Bochum, 04.08.2026 Amtsgericht
80 IN 528/26
Amtsgericht Bochum, 04.08.2026
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