Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
NEW eco-tec Verfahrenstechnik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Leisederstr. 4, 84453 Mühldorf a. Inn
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Traunstein HRB 18290
EUID
DED2910V.HRB18290
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mühldorf a. Inn - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 185/22
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Marlene Scheinert
Rolle
Sonderinsolvenzerin
Adresse
Radlkoferstraße 2, 81373 München
Telefon
+49(89)858963-3
Gegenstand des Unternehmens
verfahrenstechnischer Anlagenbau, d. h. Beratung, Planung, Verkauf, Lieferung, Errichtung und Inbetriebnahme sowie Optimierung und Sanierung verfahrenstechnischer Anlagen und deren Komponenten
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der NEW eco-tec Verfahrenstechnik GmbH ist anhängig. Zur Sonderinsolvenzerin wird Rechtsanwältin Marlene Scheinert bestellt. Ihr Aufgabengebiet umfasst die abschließende Prüfung der von Rechtsanwalt Ivo-Meinert Willrodt als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hans Binder technologies GmbH angemeldeten Forderung. In diesem Bereich hat allein sie die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters. Gegen die Entscheidung kann Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Mühldorf a. Inn einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet. Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
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IN 185/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NEW eco-tec Verfahrenstechnik GmbH, Leisederstraße 4, 84453 Mühldorf a. Inn, vertreten durch den Geschäftsführer Bergler Sebastian
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 18290
- Schuldnerin -
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1. Zur Sonderinsolvenzverwalte…
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IN 185/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NEW eco-tec Verfahrenstechnik GmbH, Leisederstraße 4, 84453 Mühldorf a. Inn, vertreten durch den Geschäftsführer Bergler Sebastian
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 18290
- Schuldnerin -
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1. Zur Sonderinsolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Marlene Scheinert
Radlkoferstraße 2, 81373 München
Telefon: +49(89)858963-3
Telefax: +49(89)858963-445
2. Ihr Aufgabengebiet umfasst
die abschließende Prüfung der von Rechtsanwalt Ivo-Meinert Willrodt als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hans Binder technologies GmbH, Mühlbauerstr. 1, 84453 Mühldorf a. Inn, angemeldeten Forderung.
In diesem Bereich hat allein sie die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mühldorf a. Inn
Innstr. 1
84453 Mühldorf a. Inn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Mühldorf a. Inn - Insolvenzgericht - 11.08.2025
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