Aufhebung des VerfahrensNordrhein-WestfalenHRB 9052
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Insolvenzprofil
NIMATEC Industriebedarf Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Bonn HRB 9052
EUID
DER3201.HRB9052
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bonn
Aktenzeichen
98 IN 43/19
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dirk-Henning Tönnesmann
Adresse
Eichendorffstr. 8, 53879 Euskirchen
Termine & Fristen
Schlusstermin / Stellungnahmefrist
24.09.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der NIMATEC Industriebedarf Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) & Co. KG ist beim Amtsgericht Bonn unter dem Aktenzeichen 98 IN 43/19 anhängig. Der Schuldner wird durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die NIMATEC Industriebedarf Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt), vertreten. Rechtsanwalt Dirk-Henning Tönnesmann ist als Insolvenzverwalter bestellt. Das Verfahren ist aufgehoben worden. Hinsichtlich des Guthabenbestandes auf dem Insolvenzkonto und etwaiger Steuererstattungsansprüche bleibt die Beschlagnahme aufrechterhalten. Vorsorglich wurde eine Nachtragsverteilung gemäß § 203 InsO angeordnet. Vor der Aufhebung war das Verfahren in der Phase der Schlussverteilung. Der Insolvenzverwalter hatte die Schlussrechnung vorgelegt und seine Vergütung festsetzen lassen. Die Masse belief sich auf 7.297,02 EUR, wobei ein Betrag von 6.562,51 EUR für die Verteilung an Gläubiger zur Verfügung stand. Forderungen im Range des § 38 InsO in Höhe von 25.416,01 EUR waren angemeldet. Der Schlusstermin war ursprünglich bis zum 24.09.2025 zur Stellungnahme angesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 43/19
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Bonn unter HRA 9052 eingetragenen NIMATEC Industriebedarf Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Knappenweg 25, 53894 Mechernich, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesel…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 43/19
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Bonn unter HRA 9052 eingetragenen NIMATEC Industriebedarf Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Knappenweg 25, 53894 Mechernich, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 23536 eingetragene NIMATEC Industriebedarf Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt), Knappenweg 25, 53894 Mechernich, diese vertreten durch den Geschäftsführer Nikolai Dederichs, Am Mönch 35, 53894 Mechernich
wird das Insolvenzverfahren nach Durchführung aufgehoben.
Hinsichtlich des Guthabenbestandes auf dem Insolvenzkonto bei der Deutschen Bank AG, IBAN DE60 3807 0024 0336 2308 39
und etwaiger Steuererstattungsansprüche (Umsatzsteuer/Vorsteuer für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2026) gegenüber dem Finanzamt Schleiden
sowie der gegenüber Herrn Nikolai Dederichs titulierten Forderungen in Höhe von derzeit 85.789,68 Euro gemäß Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn vom 19.08.2019 (12 O 41/19) und Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.09.2019 (12 O 41/19) bleibt die Beschlagnahme aufrechterhalten.
Vorsorglich wird diesbezüglich die Nachtragsverteilung gem. § 203 InsO angeordnet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben, soweit das Verfahren aufgehoben wird. Er steht jedem zu, dessen Rechte durch die Aufhebung des Verfahrens beeinträchtigt sind.
Hinsichtlich der Anordnung der Nachtragsverteilung steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4, 204 Abs. 2 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG zu.
Sowohl die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen bei dem Amtsgericht Bonn schriftlich und in deutscher Sprache eingelegt werden. Sie können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Beide Rechtsmittel müssen binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung und/oder. sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Es soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
98 IN 43/19
Amtsgericht Bonn, 18.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 43/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Bonn unter HRA 9052 eingetragenen NIMATEC Industriebedarf Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Knappenweg 25, 53894 Mechernich, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Ge…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 43/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Bonn unter HRA 9052 eingetragenen NIMATEC Industriebedarf Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Knappenweg 25, 53894 Mechernich, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 23536 eingetragene NIMATEC Industriebedarf Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt), Knappenweg 25, 53894 Mechernich, diese vertreten durch den Geschäftsführer Nikolai Dederichs, Am Mönch 35, 53894 Mechernich
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige des Insolvenzverwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 25.416,01 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 6.562,51 EUR zur Verfügung. Hiervon sind zunächst die Verfahrenskosten und etwaige Masseverbindlichkeiten zu berücksichtigen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. W 1.30a (Wilhelmbau) zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
98 IN 43/19
Amtsgericht Bonn, 31.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 43/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Bonn unter HRA 9052 eingetragenen NIMATEC Industriebedarf Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Knappenweg 25, 53894 Mechernich, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Ge…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 43/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Bonn unter HRA 9052 eingetragenen NIMATEC Industriebedarf Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Knappenweg 25, 53894 Mechernich, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Register des Amtsgerichts Bonn unter HRB 23536 eingetragene NIMATEC Industriebedarf Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt), Knappenweg 25, 53894 Mechernich, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Nikolai Dederichs, Am Mönch 35, 53894 Mechernich,
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
24.09.2025
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnung des Verwalters;
- zum Vergütungsantrag des Verwalters;
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. W 1.30a (Wilhelmbau) aus.
Einsichtnahme nach vorheriger Terminsabsprache.
98 IN 43/19
Amtsgericht Bonn, 28.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 43/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Bonn unter HRA 9052 eingetragenen NIMATEC Industriebedarf Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Knappenweg 25, 53894 Mechernich, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Ge…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 43/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Bonn unter HRA 9052 eingetragenen NIMATEC Industriebedarf Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Knappenweg 25, 53894 Mechernich, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Register des Amtsgerichts Bonn unter HRB 23536 eingetragene NIMATEC Industriebedarf Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt), Knappenweg 25, 53894 Mechernich, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Nikolai Dederichs, Am Mönch 35, 53894 Mechernich,
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dirk-Henning Tönnesmann, Eichendorffstr. 8, 53879 Euskirchen
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxxEUR
Zwischensumme xxx EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer xxx EUR
Endbetrag xxx EUR
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 24.04.2019 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse 7.297,02 EUR.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach 2.918,81 EUR (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 9 Gläubigern auf 1.000,00 EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 16.07.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .
98 IN 43/19
Amtsgericht Bonn, 08.10.2025
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