Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Nord-Süd Hausbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Kronenstraße 51, 70174 Stuttgart
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRB 1667
EUID
DEB8534.HRB1667
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Stuttgart
Aktenzeichen
190/16
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Festsetzung Auslagen Antrag
08.07.2026
Bekanntmachung Entscheidung
06.08.2026
Gegenstand des Unternehmens
a) der Bau von Wohn- und Gewerbegebäuden, deren Instandhaltung und dauernde Verwaltung, b) der Erwerb von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie die Erschließung und Baureifmachung von Gelände zum Zwecke der Bebauung, c) die Errichtung und Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen, d) die Hereinnahme von Darlehen und Zuschüssen, sowie der sonstigen, zur Finanzierung seiner Grundstücke und Gebäude erforderlichen Geldmittel, ferner die Abwicklung aller mit der Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben erforderlichen Finanzierungsgeschäfte, e) Wahrnehmung von Dienstleistungsaufgaben im Immobilienbereich, u.a. Projektentwicklungen, f) die Wahrnehmung von Aufgaben eines Betreuungsunternehmens im Sinne von § 37 des Zweiten Wohnungsbaugsetzes oder entsprechender Ersatzbestimmungen, insbesondere die Durchführung von Betreuungsmaßnahmen aller Art und ähnlicher Geschäfte.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Nord-Süd Hausbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist anhängig. Im Rahmen des laufenden Verfahrens hat das Amtsgericht Stuttgart auf Antrag des Gläubigerausschusses die zu erstattenden Auslagen des Gläubigerausschusses festgesetzt. Die Festsetzung umfasst die Kosten für eine Haftpflichtversicherung bei der Allianz Vers.AG sowie die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von 19 %. Der Insolvenzverwalter ist ermächtigt, den festgesetzten Endbetrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde oder, falls der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, der Rechtsbehelf der Erinnerung offen. Die jeweiligen Fristen betragen zwei Wochen und beginnen mit der Verkündung, Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
5 IN 190/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Nord-Süd Hausbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kronenstr. 51, 70174 Stuttgart
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 1667
- Schuldnerin -
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Die zu erstattenden Auslagen des Gläubigerausschusses wurden festgesetzt. De…
5 IN 190/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Nord-Süd Hausbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kronenstr. 51, 70174 Stuttgart
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 1667
- Schuldnerin -
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Die zu erstattenden Auslagen des Gläubigerausschusses wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Gläubigerausschusses über den Insolvenzverwalters vom 08.07.2026.
Die für dem Gläubigerausssschuss entstandenen Kosten für Auslagen für Haftpflichtversicherung Allianz Vers.AG GHV 30/0459/3050583 in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 06.08.2026
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