Handel und die Montage von genormten Bauelementen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Norddeutsche Bauelemente Handelsgesellschaft UG (haftungsbeschränkt) ist am 17.12.2025 aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist. Zuvor wurde die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt, wobei der Stichtag für den Schlusstermin und die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen auf den 25.09.2025 festgelegt wurde. Bis zu diesem Datum waren Widersprüche gegen Forderungen und Einwendungen gegen die Schlussrechnung sowie das Schlussverzeichnis bei Gericht einzureichen. Der verfügbare Massebestand betrug 32.076,72 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten, während Insolvenzforderungen in Höhe von 236.154,40 EUR zu berücksichtigen waren. Vor der Schlussverteilung wurden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Torsten Gutmann festgesetzt. Dabei wurde eine Berechnungsmasse von 64.900,02 EUR zugrunde gelegt. Ein Zuschlag für unvollständige Buchhaltung wurde teilweise gewährt (10 % statt beantragter 20 %). Zudem wurde die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei der Stichtag auf den 30.07.2025 bestimmt wurde. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters war bereits zuvor festgesetzt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 34/21: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Norddeutsche Bauelemente Handelsgesellschaft UG (hafttungsbeschränkt), Hauptstr. 12a, 31249 Hohenhameln (AG Hildesheim, HRB 205780), vertr. d.: Florian Löhr, Hauptstraße 12a, 31249 Hohenhameln, (Geschäftsführer), ist am 17.12.2025 gemäß § 200 InsO aufgehoben wor…
35 IN 34/21: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Norddeutsche Bauelemente Handelsgesellschaft UG (hafttungsbeschränkt), Hauptstr. 12a, 31249 Hohenhameln (AG Hildesheim, HRB 205780), vertr. d.: Florian Löhr, Hauptstraße 12a, 31249 Hohenhameln, (Geschäftsführer), ist am 17.12.2025 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 17.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 34/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Norddeutsche Bauelemente Handelsgesellschaft UG (hafttungsbeschränkt), Hauptstr. 12a, 31249 Hohenhameln (AG Hildesheim, HRB 205780), vertr. d.: Florian Löhr, Hauptstraße 12a, 31249 Hohenhameln, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf…
35 IN 34/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Norddeutsche Bauelemente Handelsgesellschaft UG (hafttungsbeschränkt), Hauptstr. 12a, 31249 Hohenhameln (AG Hildesheim, HRB 205780), vertr. d.: Florian Löhr, Hauptstraße 12a, 31249 Hohenhameln, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 30.07.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden sind in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Gifhorn, 03.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 34/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Norddeutsche Bauelemente Handelsgesellschaft UG (hafttungsbeschränkt), Hauptstr. 12a, 31249 Hohenhameln (AG Hildesheim, HRB 205780), vertr. d.: Florian Löhr, Hauptstraße 12a, 31249 Hohenhameln, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen In…
35 IN 34/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Norddeutsche Bauelemente Handelsgesellschaft UG (hafttungsbeschränkt), Hauptstr. 12a, 31249 Hohenhameln (AG Hildesheim, HRB 205780), vertr. d.: Florian Löhr, Hauptstraße 12a, 31249 Hohenhameln, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Torsten Gutmann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Gifhorn eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 20 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich Vorschuss
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 03.07.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 59.081,45 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Die Vergütung ist gemäß § 63 Abs. 3 S. 4 InsO auf Antrag des Insolvenzverwalters nachträglich zu ändern. Die Vermögensgegenstände, welche im ursprünglichen Vergütungsantrag berücksichtigt wurden, waren mit Schätzwerten angesetzt. Nunmehr ist festzustellen, dass der Wert dieser Positionen sich um weit mehr als 20 % von den geschätzten Werten unterscheidet.
Nach § 11 Abs. 2 InsVV muss der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht spätestens mit der Vorlage der Schlussunterlagen den Hinweis auf die Wertdifferenz zukommen lassen. Dies ist vorliegend geschehen, sodass die Vergütung nachträglich zu ändern ist.
III.
Zusätzlich begehrt der (vorläufige) Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 20 % für das Fehlen einer ordnungsgemäßen Buchhaltung. Eine unzureichende Buchhaltung kann einen Zuschlag rechtfertigen, wenn nicht lediglich kleinere Mängel vorliegen. (BGH, Beschluss vom 23.09.2004 - IX ZB 215/03)
Für die weitere Begründung wird auf den Vergütungsantrag verwiesen. Darauf basierend ist ein Zuschlag in Höhe von 20 % zuzuerkennen.
IV.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 07.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 34/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Norddeutsche Bauelemente Handelsgesellschaft UG (hafttungsbeschränkt), Hauptstr. 12a, 31249 Hohenhameln (AG Hildesheim, HRB 205780), vertr. d.: Florian Löhr, Hauptstraße 12a, 31249 Hohenhameln, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussv…
35 IN 34/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Norddeutsche Bauelemente Handelsgesellschaft UG (hafttungsbeschränkt), Hauptstr. 12a, 31249 Hohenhameln (AG Hildesheim, HRB 205780), vertr. d.: Florian Löhr, Hauptstraße 12a, 31249 Hohenhameln, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin und dem Termin zur Prüfung etwaiger nachträglich angemeldeter Forderungen entspricht, ist der 25.09.2025.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen
b) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Die ggf. ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 07.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 34/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Norddeutsche Bauelemente Handelsgesellschaft UG (hafttungsbeschränkt), Hauptstr. 12a, 31249 Hohenhameln (AG Hildesheim, HRB 205780), vertr. d.: Florian Löhr, Hauptstraße 12a, 31249 Hohenhameln, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verte…
35 IN 34/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Norddeutsche Bauelemente Handelsgesellschaft UG (hafttungsbeschränkt), Hauptstr. 12a, 31249 Hohenhameln (AG Hildesheim, HRB 205780), vertr. d.: Florian Löhr, Hauptstraße 12a, 31249 Hohenhameln, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gifhorn zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Torsten Gutmann, c/o Pluta Rechtsanwalts GmbH, Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover, Tel.: 0511-54381500, Fax: 0511-54381596, E-Mail: hannover@pluta.net, Internet: www.pluta.net hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 32.076,72 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 236.154,40 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Gifhorn, 07.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 34/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Norddeutsche Bauelemente Handelsgesellschaft UG (hafttungsbeschränkt), Hauptstr. 12a, 31249 Hohenhameln (AG Hildesheim, HRB 205780), vertr. d.: Florian Löhr, Hauptstraße 12a, 31249 Hohenhameln, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzv…
35 IN 34/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Norddeutsche Bauelemente Handelsgesellschaft UG (hafttungsbeschränkt), Hauptstr. 12a, 31249 Hohenhameln (AG Hildesheim, HRB 205780), vertr. d.: Florian Löhr, Hauptstraße 12a, 31249 Hohenhameln, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Torsten Gutmann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Gifhorn eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 20 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich Vorschuss gemäß Beschluss vom 26.02.2025
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 30.06.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 61.303,42 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt gemäß der nachvollziehbaren Berechnung des Insolvenzverwalters 3.596,60 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 64.900,02 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
1.
Zuzüglich zu der Regelvergütung beantragt der Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 20 % aufgrund der unvollständigen Buchhaltung. Jahresabschlüsse seien lediglich bis zum 31.12.2018 erstellt worden, für die Zeit nach dem 31.12.2019 gäbe es keine geordneten Buchhaltungsunterlagen mehr.
Die Geltendmachung eines Zuschlags für unvollständige Buchhaltung ist möglich, soweit die Aufarbeitung dieser mit erheblichem Arbeitsaufwand verbunden ist und nicht nur geringe Mängel vorliegen.
Der Insolvenzverwalter begründet den Zuschlag damit, dass die Ermittlung von Ansprüchen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aufgrund der fehlenden Buchhaltung, erheblich erschwert wurden.
Die Begründung vermag nur teilweise zu überzeugen. Es ist zuzugestehen, dass bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 11.05.2022 dreieinhalb Jahre keine ordnungsgemäße Buchhaltung vorhanden war und diese dementsprechend, unter Beiziehung der fehlenden Unterlagen, aufzuarbeiten war. Allerdings hat das Unternehmen bereits am 11.03.2021 seinen Betrieb eingestellt, weswegen bereits vor der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung von einem geringeren Arbeitsaufwand bezüglich der Buchhaltung auszugehen ist, sodass eher von einem Zeitraum von zweieinhalb Jahren auszugehen ist.
Nichtsdestotrotz ist bezüglich der Buchhaltung von mehr als nur einem geringen Mangel auszugehen, da diese mindestens zweieinhalb Jahre faktisch nicht mehr durchgeführt wurde, somit mussten von Grund auf Buchhaltungsunterlagen erstellt werden.
Die beantragte Höhe des Zuschlags kann dennoch nicht gewährt werden. Zu berücksichtigen ist, dass bereits ein Zuschlag in Höhe von 20 % im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung zugebilligt wurde und in diesem Zeitraum auch bereits die Aufarbeitung der Buchhaltung begann. Zweifelsohne ist zuzugestehen, dass sich die Probleme mit der fehlenden Ordnung auch in das eröffente Verfahren erstrecken, wobei jedoch anzumerken ist, dass der Insolvenzverwalter nur vage aufgeführt hat, wie sich die unvollständige Buchhaltung nun konkret auf das eröffente Verfahren ausgewirkt hat.
Somit wird ein Zuschlag in Höhe von 10 % zuerkannt.
Darüber hinaus wurde von dem Insolvenzverwalter ein weiterer Zuschlag in Höhe von 20 % für einen erheblichen Arbeitsaufwand geltend gemacht. Dieser sei vorliegend dadurch gerechtfertigt, dass vor dem LG Hildesheim geklagt wurde und anschließend verschiedene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vonnöten waren.
Die Führung eines einzelnen, aber komplexen Prozesses kann grundsätzlich einen Zuschlag rechtfertigen. Vorliegend wird der erhöhte Arbeitsaufwand vor allem darin zu sehen sein, dass es sich um die Anspruchsdurchsetzung von insolvenzspezifischen Sonderaktiva handelt, genauer um die Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 S. 1 GmbHG a.F.
Der Zuschlag ist dennoch nicht in voller Höhe zu gewähren. Der Verlauf des Prozesses verlief, den Angaben des Insolvenzverwalters folgend, soweit unkompliziert, eine Verhandlung fand, aufgrund des Fernbleibens des Beklagten am Verhandlungstag, nicht statt. Darüber hinaus wurde der Prozess nicht über mehrere Instanzen geführt, sondern endetete bereits mit dem Versäumnisurteil des LG Hildesheim.
Die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kann jedoch keine Berücksichtigung für eine Erhöhung innerhalb des Zuschlagstatbestands finden. Diese verliefen, ebenso wie der Prozess, soweit unproblematisch und waren vorliegend weder besonders umfrangreich, noch zeitintensiv, sondern endeten vielmehr mit einem Vergleich mit dem Geschäftsführer. Hierbei ist zuzubilligen, dass die Verhandlung und Vorbereitung dieses Vergleichs unter Berücksichtigung der Zahlungsmöglichkeiten des Schuldners und der Gläubigerinteressen ebenso eine Erhöhung des Zuschlags rechtfertigt.
Diesbezüglich wird ein Zuschlag in Höhe von 10 % gewährt.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 07.08.2025
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