Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Pflegepartner Sehnde GmbH vertr. d. d. GF
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Mittelstr. 6, 31319 Sehnde
Handelsregister
Amtsgericht Hildesheim HRB 35746
EUID
DEP2408.HRB35746
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Gifhorn
Aktenzeichen
35 IN 72/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
24.05.2024 , 10:15 Uhr
Eröffnung
01.08.2024 , 08:30 Uhr
Forderungsanmeldefrist
02.10.2024
Berichtstermin
24.10.2024 , 10:00 Uhr
Prüfungstermin
24.10.2024 , 10:00 Uhr
Gläubigerversammlung
11.04.2025
Gegenstand des Unternehmens
Der Gegenstand des Unternehmens ist die Betreibung eines häuslichen ambulanten Pflegedienstes. Die Gesellschaft kann Gleichartige oder ähnliche Untenehmen erwerben, sich an solchen beteiligen, deren Vertretung übernehmen sowie Zweigniederlassungen errichten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pflegepartner Sehnde GmbH ist anhängig. Am 24.05.2024 sind vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Stefan Liese zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Ihm wurde die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt. Im weiteren Verfahrensverlauf ist der vorläufige Verwalter mit der Sanierungsbemühungen beauftragt gewesen, was sich in einer besonderen Gläubigerversammlung am 11.04.2025 niedergeschlagen hat, die der Beschlussfassung über besonders bedeutsame Rechtshandlungen, insbesondere die Veräußerung des Unternehmens, diente. Gegenstand war die Genehmigung eines Unternehmenskaufvertrags vom 26.02.2025. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen, wobei der vollständige Beschluss zur Einsichtnahme bereitliegt. Rechtsmittelbelehrungen wurden in den jeweiligen Beschlüssen ausgesprochen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pflegepartner Sehnde GmbH ist am 01.08.2024 eröffnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter war bereits zuvor Rechtsanwalt Stefan Liese bestellt worden. Die Gläubiger wurden aufgefordert, Forderungen bis zum 02.10.2024 anzumelden. Ein Berichts- und Prüfungstermin ist für…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pflegepartner Sehnde GmbH ist am 01.08.2024 eröffnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter war bereits zuvor Rechtsanwalt Stefan Liese bestellt worden. Die Gläubiger wurden aufgefordert, Forderungen bis zum 02.10.2024 anzumelden. Ein Berichts- und Prüfungstermin ist für den 24.10.2024 angesetzt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde eine besondere Gläubigerversammlung für den 11.04.2025 angeordnet, um über besonders bedeutsame Rechtshandlungen, insbesondere die Veräußerung des Unternehmens, zu beschließen. Zudem ist die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 72/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pflegepartner Sehnde GmbH vertr. d. d. GF, Mittelstraße 6, 31319 Sehnde (AG Hildesheim, HRB 35746), vertr. d.: 1. Carina Schulze, Bode-Ring 17, 31319 Sehnde, (Geschäftsführerin), 2. Marcel Ferner, Alte Gärtnerei 10, 31319 Sehnde, (Geschäftsführer), sind Vergü…
35 IN 72/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pflegepartner Sehnde GmbH vertr. d. d. GF, Mittelstraße 6, 31319 Sehnde (AG Hildesheim, HRB 35746), vertr. d.: 1. Carina Schulze, Bode-Ring 17, 31319 Sehnde, (Geschäftsführerin), 2. Marcel Ferner, Alte Gärtnerei 10, 31319 Sehnde, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stefan Liese festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Gifhorn eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Die Vergütung wird gegen festgesetzt.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 31.07.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
Es ergibt sich hiernach folgende Vergleichsrechnung:
Gesamtberechnungsgrundlage: EUR
Hierin enthaltener Fortführungsüberschuss: EUR
Berechnungsgrundlage ohne Fortführungsüberschuss: EUR
Regelvergütung aus EUR
EUR Vergütungssatz des vorläufigen Verwalters 25 % EUR
= Vergütung bei Berücksichtigung der Massemehrung
Regelvergütung aus EUR EUR
Vergütungssatz des vorläufigen Verwalters 25 % EUR
Erhöhungszuschlag in Höhe von 70 % aus EUR EUR
= Vergütung ohne Berücksichtigung der Massemehrung
mit Zuschlag EUR
Zuschlag = Verg. ohne Massemehrung mit Zuschlag - Verg. mit Massemehrung
Regelvergütung bei Massemehrung
Zuschlag = EUR - EUR Zuschlag: 0,3801 = 38,01 %
EUR
Der hiernach ermittelte Ausgleichserhöhungsfaktor beträgt 38,01 %.
II.
Die Insolvenzgeldvorfinanzierung führt zu einem Zuschlag in Höhe von 10 %, die Sanierungsbemühungen zu einem Zuschlag in Höhe von 15 %, sodass insgesamt Zuschläge in Höhe von 63,01 % zu berücksichtigen sind. Somit ergibt sich folgende Vergütungsberechnung:
Grundvergütung 25,00 %
Zuschläge in 63,01 %
Gesamt-Prozentsatz 88,01 %
Es ergibt sich folgende Berechnung:
Gesamtvergütung: 88,01 % von EUR = EUR
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 15.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 72/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Pflegepartner Sehnde GmbH vertr. d. d. GF, Mittelstraße 6, 31319 Sehnde (AG Hildesheim, HRB 35746), vertr. d.: 1. Carina Ferner, (Geschäftsführerin), 2. Marcel Ferner, (Geschäftsführer), ist am 24.05.2024 um 10.15 Uhr die vorläufige Verwaltung des Verm…
35 IN 72/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Pflegepartner Sehnde GmbH vertr. d. d. GF, Mittelstraße 6, 31319 Sehnde (AG Hildesheim, HRB 35746), vertr. d.: 1. Carina Ferner, (Geschäftsführerin), 2. Marcel Ferner, (Geschäftsführer), ist am 24.05.2024 um 10.15 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Stefan Liese, c/o GÖRG Rechtsanwälte, Uhlemeyerstraße 9-11, 30175 Hannover, Tel.: 0511/64200790, Fax: 0511/64200-799, E-Mail: hannover@goerg.de, Internet: www.goerg-inso.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 24.05.2024
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 72/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Pflegepartner Sehnde GmbH vertr. d. d. GF, Mittelstraße 6, 31319 Sehnde (AG Hildesheim, HRB 35746), vertr. d.: 1. Carina Ferner, (Geschäftsführerin), 2. Marcel Ferner, (Geschäftsführer), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 24.05…
35 IN 72/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Pflegepartner Sehnde GmbH vertr. d. d. GF, Mittelstraße 6, 31319 Sehnde (AG Hildesheim, HRB 35746), vertr. d.: 1. Carina Ferner, (Geschäftsführerin), 2. Marcel Ferner, (Geschäftsführer), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 24.05.2024 um 08:25 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Gifhorn, 31.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 72/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pflegepartner Sehnde GmbH vertr. d. d. GF, Mittelstraße 6, 31319 Sehnde (AG Hildesheim, HRB 35746), vertr. d.: 1. Carina Schulze, Bode-Ring 17, 31319 Sehnde, (Geschäftsführerin), 2. Marcel Ferner, Alte Gärtnerei 10, 31319 Sehnde, (Geschäftsführer), wurde besc…
35 IN 72/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pflegepartner Sehnde GmbH vertr. d. d. GF, Mittelstraße 6, 31319 Sehnde (AG Hildesheim, HRB 35746), vertr. d.: 1. Carina Schulze, Bode-Ring 17, 31319 Sehnde, (Geschäftsführerin), 2. Marcel Ferner, Alte Gärtnerei 10, 31319 Sehnde, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Gifhorn, 27.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 72/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pflegepartner Sehnde GmbH vertr. d. d. GF, Mittelstraße 6, 31319 Sehnde (AG Hildesheim, HRB 35746), vertr. d.: 1. Carina Schulze, Bode-Ring 17, 31319 Sehnde, (Geschäftsführerin), 2. Marcel Ferner, Alte Gärtnerei 10, 31319 Sehnde, (Geschäftsführer), wurde besc…
35 IN 72/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pflegepartner Sehnde GmbH vertr. d. d. GF, Mittelstraße 6, 31319 Sehnde (AG Hildesheim, HRB 35746), vertr. d.: 1. Carina Schulze, Bode-Ring 17, 31319 Sehnde, (Geschäftsführerin), 2. Marcel Ferner, Alte Gärtnerei 10, 31319 Sehnde, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
wird die Durchführung einer besonderen Gläubigerversammlung angeordnet. Der Termin wird im schriftlichen Verfahren durchgeführt.
Es wird Termin zur besonderen Gläubigerversammlung bestimmt auf
11.04.2025.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
" besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); und zwar:
- die Veräußerung des Unternehmens/Betriebes der Schuldnerin (Genehmigung des Unternehmenskaufvertrag vom 26.02.2025)
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 07.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 72/24: Über das Vermögen der Pflegepartner Sehnde GmbH vertr. d. d. GF, Mittelstraße 6, 31319 Sehnde (AG Hildesheim, HRB 35746), vertr. d.: 1. Carina Ferner, (Geschäftsführerin), 2. Marcel Ferner, (Geschäftsführer), ist am 01.08.2024 um 08:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rec…
35 IN 72/24: Über das Vermögen der Pflegepartner Sehnde GmbH vertr. d. d. GF, Mittelstraße 6, 31319 Sehnde (AG Hildesheim, HRB 35746), vertr. d.: 1. Carina Ferner, (Geschäftsführerin), 2. Marcel Ferner, (Geschäftsführer), ist am 01.08.2024 um 08:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Stefan Liese, c/o GÖRG Rechtsanwälte, Uhlemeyerstraße 9-11, 30175 Hannover, Tel.: 0511/64200790, Fax: 0511/64200-799, E-Mail: hannover@goerg.de, Internet: www.goerg-inso.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 02.10.2024 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Donnerstag, 24.10.2024, 10:00 Uhr, Saal 120, Amtsgericht Gifhorn, Am Schloßgarten 4, 38518 Gifhorn eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 02.08.2024
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