Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
NORDSEE FINANZ Wohnbau GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Aktuell
Antrag / Prüfung
2Offen
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Niedersachsen
Handelsregister
Amtsgericht Aurich HRA 201765
EUID
DEP3101.HRA201765
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Aurich, Schloßplatz 2, 26603 Aurich
Aktenzeichen
9 IN 120/26
Phase
Antragsverfahren
Termine & Fristen
Abweisung des Eröffnungsantrags
31.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der NORDSEE FINANZ Wohnbau GmbH & Co. KG ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 31.07.2026 mangels Masse abgewiesen worden. Das Verfahren ist damit im Antragsverfahrensstadium beendet, ohne dass eine Eröffnung stattgefunden hat. Rechtsmittel gegen diese Entscheidung können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 120/26: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der NORDSEE FINANZ Wohnbau GmbH & Co. KG, Franekerweg 8A, 26721 Emden (AG Aurich, HRA 201765), vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin NORDSEE FINANZ Wohnbau Verwaltungs GmbH, ebenda, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Volker Bütt…
9 IN 120/26: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der NORDSEE FINANZ Wohnbau GmbH & Co. KG, Franekerweg 8A, 26721 Emden (AG Aurich, HRA 201765), vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin NORDSEE FINANZ Wohnbau Verwaltungs GmbH, ebenda, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Volker Büttner, ebenda, ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 31.07.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Aurich, Schloßplatz 2, 26603 Aurich einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Amtsgericht Aurich, 31.07.2026
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