Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
NORDSEE FINANZ Wohnbau Verwaltungs GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Franekerweg 8A, 26721 Emden
Handelsregister
Amtsgericht Aurich HRB 202929
EUID
DEP3101.HRB202929
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Aurich
Aktenzeichen
160/26
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Abweisung mangels Masse
24.08.2026
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist die Beteiligung als Komplementärin an der NORDSEE FINANZ Wohnbau GmbH & Co. KG.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der NORDSEE FINANZ Wohnbau Verwaltungs GmbH ist am 24.08.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO. Gegen diese Entscheidung kann die Antragstellerin innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung oder Verkündung sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Aurich einlegen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 160/26: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der NORDSEE FINANZ Wohnbau Verwaltungs GmbH, Franekerweg 8a, 26721 Emden (AG Aurich, HRB 202929), vertr. d.: Volker Büttner, Carl-Orff-Straße 14, 26721 Emden, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 24.08.2026 mangels Mas…
9 IN 160/26: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der NORDSEE FINANZ Wohnbau Verwaltungs GmbH, Franekerweg 8a, 26721 Emden (AG Aurich, HRB 202929), vertr. d.: Volker Büttner, Carl-Orff-Straße 14, 26721 Emden, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 24.08.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Aurich, Schloßplatz 2, 26603 Aurich einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Amtsgericht Aurich, 24.08.2026
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