Berichts- und PrüfungsterminRheinland-PfalzHRB 31128
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Novum Innovativbau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Amerikastraße 16, 66482 Zweibrücken
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Zweibrücken HRB 31128
EUID
DET3403V.HRB31128
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Zweibrücken
Aktenzeichen
1 IN 97/23
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Paul Wieschemann
Adresse
Flickerstal 2, 67657 Kaiserslautern
Telefon
0631/341950
Termine & Fristen
Eröffnung
01.02.2024 , 09:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
15.03.2024
Berichtstermin
16.04.2024 , 10:00 Uhr
Prüfungstermin
16.04.2024 , 10:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
a) Vermittlung des Abschlusses und/oder Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume oder Darlehen b) Vorbereitung und/oder Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte, wobei die Gewerke ausschließlich von Fremdfirmen zu erstellen sind c) wirtschaftliche Vorbereitung und/oder Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung, wobei die Gewerke ausschließlich von Fremdfirmen zu erstellen sind d) ferner der Hoch- und Tiefbau und Photovoltaikanlagenbau.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Novum Innovativbau GmbH ist am 01.02.2024 um 9.00 Uhr durch das Amtsgericht Zweibrücken eröffnet worden. Der Rechtsanwalt Paul Wieschemann ist als Insolvenzverwalter bestellt. Der Verwalter hat angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht (Masseunzulänglichkeit). Gläubiger werden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 15.03.2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung und Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) ist für den 16.04.2024 um 10:00 Uhr angesetzt. In diesem Termin werden die Gläubiger unter anderem über die Person des Insolvenzverwalters, die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie gegebenenfalls über den Fortgang des Verfahrens und die Verwertung der Insolvenzmasse entscheiden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 97/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Novum Innovativbau GmbH, Amerikastraße 16, 66482 Zweibrücken (AG Zweibrücken, HRB 31128), vertr. d.: 1. Johann Lutz, Obere Himmelsbergstraße 137, 66482 Zweibrücken, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter bedingt durch die Eröffnung vom 01.02.2024 gem. §…
1 IN 97/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Novum Innovativbau GmbH, Amerikastraße 16, 66482 Zweibrücken (AG Zweibrücken, HRB 31128), vertr. d.: 1. Johann Lutz, Obere Himmelsbergstraße 137, 66482 Zweibrücken, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter bedingt durch die Eröffnung vom 01.02.2024 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Zweibrücken, 01.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 97/23: Über das Vermögen der Novum Innovativbau GmbH, Amerikastraße 16, 66482 Zweibrücken (AG Zweibrücken, HRB 31128), vertr. d.: 1. Johann Lutz, Obere Himmelsbergstraße 137, 66482 Zweibrücken, (Geschäftsführer), ist am 01.02.2024 um 9.00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsan…
1 IN 97/23: Über das Vermögen der Novum Innovativbau GmbH, Amerikastraße 16, 66482 Zweibrücken (AG Zweibrücken, HRB 31128), vertr. d.: 1. Johann Lutz, Obere Himmelsbergstraße 137, 66482 Zweibrücken, (Geschäftsführer), ist am 01.02.2024 um 9.00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Paul Wieschemann, Flickerstal 2, 67657 Kaiserslautern, Tel.: 0631/341950, Fax: 0631/470269.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 15.03.2024 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Antragstellerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Antragstellerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Antragstellerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Dienstag, 16.04.2024, 10:00 Uhr, Raum 205 eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Antragstellerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Antragstellerin an einem anderen Unternehmen, die der
Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Antragstellerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Zweibrücken, Herzogstraße 2, 66482 Zweibrücken, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436525828231-015869791 einzulegen. einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Zweibrücken, 01.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 97/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Novum Innovativbau GmbH, Amerikastraße 16, 66482 Zweibrücken (AG Zweibrücken, HRB 31128), vertr. d.: 1. Johann Lutz, Obere Himmelsbergstraße 137, 66482 Zweibrücken, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt …
1 IN 97/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Novum Innovativbau GmbH, Amerikastraße 16, 66482 Zweibrücken (AG Zweibrücken, HRB 31128), vertr. d.: 1. Johann Lutz, Obere Himmelsbergstraße 137, 66482 Zweibrücken, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Zweibrücken eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 25 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 10.09.2024 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird ein Zuschlag von insgesamt 25 % gewährt aufgrund folgender Zuschlagstatbestände:
- Bauträgerinsolvenz mit erheblichen zusätzlichen Arbeitsaufwand
- Erschwernis bei der Vermögensermittlung
- Erhöhter Immobilienverwaltungsaufwand
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Zweibrücken, Herzogstraße 2, 66482 Zweibrücken, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436525828231-015869791 einzulegen. einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Zweibrücken, Herzogstraße 2, 66482 Zweibrücken, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436525828231-015869791 einzulegen. einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Zweibrücken, 04.10.2024
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