Frist für Stellungnahmen und Einwendungen (Schlussanhörung)
24.11.2026
Gegenstand des Unternehmens
Instandsetzung, Montage, Vertrieb und Vermietung von nachrichtentechnischen Anlagen und Geräten aller Art
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Telekommunikation
Subbranche
Kommunikationstechnik
Nebenbranche
Vermietung & Leasing
Geschäftstätigkeit
Instandsetzung, Montage, Vertrieb und Vermietung von nachrichtentechnischen Anlagen und Geräten
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der NTB Nachrichtentechnik Bieck GmbH ist anhängig. Das Registergericht Amtsgericht Neubrandenburg hat die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens abhängt. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der NTB Nachrichtentechnik Bieck GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Eckhard Bieck, wird beim Amtsgericht Neubrandenburg unter dem Aktenzeichen 701 IN 134/20 geführt. In den vorliegenden Bekanntmachungen wird die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalte…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der NTB Nachrichtentechnik Bieck GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Eckhard Bieck, wird beim Amtsgericht Neubrandenburg unter dem Aktenzeichen 701 IN 134/20 geführt. In den vorliegenden Bekanntmachungen wird die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters mitgeteilt. Die Vergütung wurde auf Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, wobei in einem Beschluss ausdrücklich auf Abschläge hingewiesen wird. Die Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Es erfolgt die schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO, die den Schlusstermin ersetzt. Diese Anhörung umfasst die Erörterung der Schlussrechnung, die Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis sowie die Prüfung nachträglicher Forderungsanmeldungen. Stellungnahmen und Anträge können bis zum 24.11.2026 bei dem Amtsgericht Neubrandenburg erhoben werden. In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 108.340,63 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 44.830,47 Euro vor Kostenregulierung gegenübersteht. Der Schlussverteilung wird zugestimmt. Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen. Das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung mit Belegen und der Vergütungsbeschluss liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus. Die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Geschäftsführung ist festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
701 IN 134/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NTB Nachrichtentechnik Bieck GmbH, Fritz-Reuter-Straße 17a, 17087 Altentreptow, vertreten durch den Geschäftsführer Eckhard Bieck
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 3581
- Schuldnerin -
Beschluss:
Die Vergütung und die Auslagen des …
701 IN 134/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NTB Nachrichtentechnik Bieck GmbH, Fritz-Reuter-Straße 17a, 17087 Altentreptow, vertreten durch den Geschäftsführer Eckhard Bieck
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 3581
- Schuldnerin -
Beschluss:
Die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden festgesetzt.
Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens abhängt. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz durch Zuschläge überschreiten oder durch Abschläge hinter ihm zurückbleiben (§ 63 InsO, § 3 InsVV). Wegen der Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag vom 24.08.2026 verwiesen.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neubrandenburg
Friedrich-Engels-Ring 16 - 18
17033 Neubrandenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 17.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
701 IN 134/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NTB Nachrichtentechnik Bieck GmbH, Fritz-Reuter-Straße 17a, 17087 Altentreptow, vertreten durch den Geschäftsführer Eckhard Bieck
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 3581
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Die Vergütung und die Auslagen …
701 IN 134/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NTB Nachrichtentechnik Bieck GmbH, Fritz-Reuter-Straße 17a, 17087 Altentreptow, vertreten durch den Geschäftsführer Eckhard Bieck
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 3581
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters wurden festgesetzt.
Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens abhängt. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz durch Zuschläge überschreiten oder durch Abschläge hinter ihm zurückbleiben (§ 63 InsO, § 3 InsVV). Es wurden Abschläge festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag vom 24.08.2026 verwiesen.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neubrandenburg, Friedrich-Engels-Ring 16 - 18, 17033 Neubrandenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 01.10.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
701 IN 134/20
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In dem Insolvenzverfahren d.
NTB Nachrichtentechnik Bieck GmbH, Fritz-Reuter-Straße 17a, 17087 Altentreptow, vertreten durch den Geschäftsführer Eckhard Bieck
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 3581
- Schuldnerin -
Beschluss:
Es erfolgt die schriftliche Schlussanhörung gemäß §…
701 IN 134/20
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In dem Insolvenzverfahren d.
NTB Nachrichtentechnik Bieck GmbH, Fritz-Reuter-Straße 17a, 17087 Altentreptow, vertreten durch den Geschäftsführer Eckhard Bieck
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 3581
- Schuldnerin -
Beschluss:
Es erfolgt die schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO hinsichtlich:
1. Erörterung der Schlussrechnung
2. Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
3. Prüfung nachträglicher Forderungsanmeldungen
Die Stimmabgabe und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bis zum 24.11.2026 bei dem Amtsgericht Neubrandenburg, Friedrich-Engels-Ring 16 - 18, 17033 Neubrandenburg erhoben werden. Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen und Anträge, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 108340,63 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 44830,47 Euro vor Kostenregulierung gegenübersteht. Der Schlussverteilung wird zugestimmt.
Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Geschäftsführung wurde festgesetzt.
Das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung mit Belegen und der Vergütungsbeschluss liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle aus.
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 01.10.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
701 IN 134/20
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In dem Insolvenzverfahren d.
NTB Nachrichtentechnik Bieck GmbH, Fritz-Reuter-Straße 17a, 17087 Altentreptow, vertreten durch den Geschäftsführer Eckhard Bieck
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 3581
- Schuldnerin -
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Beschluss:
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamt…
701 IN 134/20
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In dem Insolvenzverfahren d.
NTB Nachrichtentechnik Bieck GmbH, Fritz-Reuter-Straße 17a, 17087 Altentreptow, vertreten durch den Geschäftsführer Eckhard Bieck
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 3581
- Schuldnerin -
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Beschluss:
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 108340,63 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 44830,47 Euro vor Kostenregulierung gegenübersteht.
Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung mit Belegen liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle aus.
Der Schlussverteilung wird zugestimmt.
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 01.10.2026
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