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Insolvenzprofil
Odenwaldschule e.V.
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
e.V.
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Darmstadt VR 20304
EUID
DEM1103.VR20304
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 549/15
Phase
Nachtragsverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Christiane Streitz
Adresse
Weiherbergstraße 83, 76646 Bruchsal
Termine & Fristen
Beschlussdatum
12.05.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Odenwaldschule e.V. ist eröffnet und noch nicht beendet. Die Insolvenzverwalterin ist bestellt. Im Rahmen der Nachtragsverteilung wird die Vergütung der Insolvenzverwalterin festgesetzt. Nach Einreichung der Schlussrechnung ist noch ein Betrag in Höhe von 68.247,13 Euro zur Masse geflossen, welcher an die Insolvenzgläubiger auszuschütten ist. Der Insolvenzbeschlag gilt insoweit fort. Die Vergütung wird gemäß § 6 InsVV auf Basis von 25 % der fiktiven Regelvergütung nach § 2 Absatz 1 InsVV festgesetzt. Die Auslagen werden gemäß § 8 InsVV und die Umsatzsteuer gemäß § 7 InsVV festgesetzt. Die Entscheidung des Amtsgerichts Darmstadt vom 12.05.2026 kann mit sofortiger Beschwerde oder befristeter Erinnerung angefochten werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 549/15: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Odenwaldschule e.V., Paul-Geheeb-Straße, 64646 Heppenheim (AG Darmstadt, VR 20304), vertr. d.: 1. Christiane Streitz, Weiherbergstraße 83, 76646 Bruchsal, (Vorstandsvorsitzende), 2. Dieter Grah, Klingenstrasse 70a, 42651 Solingen, (Stellvertretender Vorstands…
9 IN 549/15: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Odenwaldschule e.V., Paul-Geheeb-Straße, 64646 Heppenheim (AG Darmstadt, VR 20304), vertr. d.: 1. Christiane Streitz, Weiherbergstraße 83, 76646 Bruchsal, (Vorstandsvorsitzende), 2. Dieter Grah, Klingenstrasse 70a, 42651 Solingen, (Stellvertretender Vorstandsvorsitzender), 3. Adrian Koppenhöfer, Danziger Straße 32, 65191 Wiesbaden, (Vorstandsmitglied), wird die Vergütung der Insolvenzverwalterin für die Tätigkeit im Rahmen der Nachtragsverteilung festgesetzt auf:
1. X EUR Nettovergütung nach § 6 InsVV
2. X EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19% sowie
3. X EUR Auslagen zuzüglich
4. X EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %.
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X EUR Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners ist noch nicht beendet. Nach Einreichung der Schlussrechnung ist noch ein Betrag in Höhe von 68.247,13 Euro zur Masse geflossen, welche ebenfalls noch an die Insolvenzgläubiger auszuschütten ist.
Der Insolvenzbeschlag gilt insoweit noch fort.
Gemäß § 6 InsVV erhält die Insolvenzverwalterin für eine Nachtragsverteilung eine gesonderte Vergütung, die unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen ist.
Als angemessen ist in der Regel eine Vergütung in Höhe von 25 % der Staffelvergütung nach § 2 Absatz 1 InsVV anzusehen.
Vorliegend ergibt sich aus dem eingezogenen Betrag eine fiktive Vergütung nach § 2 Absatz 1 InsVV in Höhe von X Euro.
Gründe für ein Zurückbleiben hinter der nach der Literatur angemessenen Regelvergütung sind nicht ersichtlich.
Folglich war die Vergütung auf 25 % der Regelvergütung festzusetzen, was einer Vergütung in Höhe von X Euro entspricht.
Die Festsetzung der Auslagen erfolgt gem. § 8 InsVV.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung die vom Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 12.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 549/15: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Odenwaldschule e.V., Paul-Geheeb-Straße, 64646 Heppenheim (AG Darmstadt, VR 20304), vertr. d.: 1. Christiane Streitz, Weiherbergstraße 83, 76646 Bruchsal, (Vorstandsvorsitzende), 2. Dieter Grah, Klingenstrasse 70a, 42651 Solingen, (Stellvertretender Vorstandsvor…
9 IN 549/15: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Odenwaldschule e.V., Paul-Geheeb-Straße, 64646 Heppenheim (AG Darmstadt, VR 20304), vertr. d.: 1. Christiane Streitz, Weiherbergstraße 83, 76646 Bruchsal, (Vorstandsvorsitzende), 2. Dieter Grah, Klingenstrasse 70a, 42651 Solingen, (Stellvertretender Vorstandsvorsitzender), 3. Adrian Koppenhöfer, Danziger Straße 32, 65191 Wiesbaden, (Vorstandsmitglied), wird gemäß § 200 InsO aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt, einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die befristete Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Insolvenzgericht Darmstadt ankommt.
Sie ist vom Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die befristete Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die befristete Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Darmstadt, 20.07.2026
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