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Insolvenzprofil
Raiffeisen Warengenossenschaft Biblis eG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
e.G.
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Darmstadt GnR 60114
EUID
DEM1103.GnR60114
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 1014/13
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Insolvenzverwalterin
Termine & Fristen
Stellungnahmefrist Vergütung
02.06.2026
Schlusstermin
05.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Raiffeisen Warengenossenschaft Biblis eG ist eröffnet. Die Insolvenzverwalterin hat die Festsetzung ihrer Vergütung beantragt, woraufhin das Gericht eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 02.06.2026 setzte. Im weiteren Verlauf wurde der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse abgeschlossen war. Der Schlusstermin sowie der Prüfungstermin für nachträglich angemeldete Forderungen wurden auf den 05.08.2026 bestimmt. Das Verteilungsverzeichnis ist zur Einsicht niedergelegt worden. Die Insolvenzverwalterin hat angezeigt, dass bei der Schlussverteilung Forderungen in Höhe von insgesamt 1.917.653,90 EUR zu berücksichtigen sind, wofür ein Betrag von ca. 655.399,78 EUR aus der Insolvenzmasse zur Verfügung steht. Die Vergütung der Insolvenzverwalterin wurde festgesetzt; dabei wurde ein Zuschlag zur Regelvergütung gewährt, da die Quantität und Komplexität der Tätigkeiten (u.a. übertragende Sanierung, forensische Aufarbeitung) eine höhere Honorierung rechtfertigten. Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung betrug 1.502.490,75 EUR.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 1014/13: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Raiffeisen Warengenossenschaft Biblis eG, Eichendorffstraße 10, 68647 Biblis (AG Darmstadt, GnR 60114), vertr. d.: 1. Dirk Müller, (Vorstand), 2. Hans Jürgen Fischer, (Vorstand), hat die Insolvenzverwalterin die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das…
9 IN 1014/13: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Raiffeisen Warengenossenschaft Biblis eG, Eichendorffstraße 10, 68647 Biblis (AG Darmstadt, GnR 60114), vertr. d.: 1. Dirk Müller, (Vorstand), 2. Hans Jürgen Fischer, (Vorstand), hat die Insolvenzverwalterin die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das eröffnete Verfahren beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 02.06.2026. Der Vergütungsantrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 11.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 1014/13: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Raiffeisen Warengenossenschaft Biblis eG, Eichendorffstraße 10, 68647 Biblis (AG Darmstadt, GnR 60114), vertr. d.: 1. Dirk Müller, (Vorstand), 2. Hans Jürgen Fischer, (Vorstand), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt, nachdem die Verwertung der …
9 IN 1014/13: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Raiffeisen Warengenossenschaft Biblis eG, Eichendorffstraße 10, 68647 Biblis (AG Darmstadt, GnR 60114), vertr. d.: 1. Dirk Müller, (Vorstand), 2. Hans Jürgen Fischer, (Vorstand), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse abgeschlossen ist und Schlusstermin sowie Prüfungstermin für nachträglich angemeldete Forderungen gemäß §§ 177, 197 InsO bestimmt auf: 05.08.2026. Spätestens an diesem Tag müssen bei Gericht eingegangen sein: eventuelle Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen, Stellungnahmen zu der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis , .
Hinweis gemäß § 179 Abs. 3 InsO: Gläubiger festgestellter Forderungen werden über das Prüfungsergebnis nicht von Amts wegen informiert. Rechtsmittelbelehrung: Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekantmachungen.de
erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt oder bei Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, bei dem Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 24.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 1014/13: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Raiffeisen Warengenossenschaft Biblis eG, Eichendorffstraße 10, 68647 Biblis (AG Darmstadt, GnR 60114), vertr. d.: 1. Dirk Müller, (Vorstand), 2. Hans Jürgen Fischer, (Vorstand), ist das Verteilungsverzeichnis zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsst…
9 IN 1014/13: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Raiffeisen Warengenossenschaft Biblis eG, Eichendorffstraße 10, 68647 Biblis (AG Darmstadt, GnR 60114), vertr. d.: 1. Dirk Müller, (Vorstand), 2. Hans Jürgen Fischer, (Vorstand), ist das Verteilungsverzeichnis zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt worden. Die Insolvenzverwalterin hat gemäß § 188 S. 3 InsO dem Gericht angezeigt: Bei der Schlussverteilung sind Forderungen in Höhe von insgesamt 1.917.653,90 EUR zu berücksichtigen. Für die Verteilung steht ein Betrag von ca. 655.399,78 EUR aus der Insolvenzmasse zur Verfügung.
Amtsgericht Darmstadt,24.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 1014/13: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Raiffeisen Warengenossenschaft Biblis eG, Eichendorffstraße 10, 68647 Biblis (AG Darmstadt, GnR 60114), vertr. d.: 1. Dirk Müller, (Vorstand), 2. Hans Jürgen Fischer, (Vorstand), wurde die Vergütung der Insolvenzverwalterin festgesetzt auf:
1. X EUR Nettover…
9 IN 1014/13: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Raiffeisen Warengenossenschaft Biblis eG, Eichendorffstraße 10, 68647 Biblis (AG Darmstadt, GnR 60114), vertr. d.: 1. Dirk Müller, (Vorstand), 2. Hans Jürgen Fischer, (Vorstand), wurde die Vergütung der Insolvenzverwalterin festgesetzt auf:
1. X EUR Nettovergütung nach InsVV
2. X EUR um 200 % erhöht zzgl.
3. X EUR USt. darauf in Höhe von 19% sowie
4. X EUR Auslagen zuzüglich
5. X EUR USt. darauf in Höhe von 19%
6. X EUR Zustellungsauslagen zuzüglich
7. X EUR USt. darauf in Höhe von 19%.
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X EUR Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses unter Berücksichtigung eventueller Vorschüsse der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die Vergütung der Insolvenzverwalterin wird nach den Vorschriften der §§ 1, 2, 7 und 8 InsVV berechnet. Als Berechnungsgrundlage wird der Wert der Insolvenzmasse zugrunde gelegt, auf den sich die Schlussrechnung bezieht. Die Insolvenzmasse wurde im vorliegenden Fall korrekt mit 1.502.490,75 EUR ermittelt. Die Regelvergütung daraus beträgt X EUR. Ein Zurückbleiben hinter dieser, ist nach Art und Umfang des Verfahrens nicht gerechtfertigt.
Vielmehr genügt die Regelvergütung nicht mal ansatzweise, die Quantität und Komplexität der Tätigkeiten der Insolvenzverwalterin im vorliegenden Verfahren angemessen zu entgelten.
Mit ihrem Vergütungsantrag vom 21.04.2026 (Bl. 1532ff d. A.) legt die Insolvenzverwalterin ausführlich und nachvollziehbar dar, weshalb der von ihr geltend gemachte Zuschlag zur Festsetzung zu bringen ist.
Die Beteiligten wurden zu dem Antrag der Insolvenzverwalterin angehört. Insoweit ging eine Stellungnahme einer am Verfahren beteiligten Gläubigerin (Gläubigerin lfd. Nr. 13 der Tabelle; Schriftsatz vom 08.06.2026, Bl. 2115ff d. A.) ein.
Die Insolvenzverwalterin wurde zu der Stellungnahme angehört. Sie erwiderte mit Schriftsatz vom 11.06.2026 (Bl. 2121ff d.A.) und hält im Ergebnis an ihrem ursprünglichen Vergütungsantrag fest.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorgenannten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungserheblich für das Gericht für die konkrete Bemessung der anzusetzenden Zuschläge sind die in dem ursprünglichen Vergütungsantrag vorgenommenen Ausführungen der Insolvenzverwalterin dahingehend, dass durch diese die übertragende Sanierung vorbereitet, verhandelt und umgesetzt wurde; eine forensische Aufarbeitung der Buchhaltung erforderlich war; mit der Rechtsform als eingetragenen Genossenschaft besondere Bestimmungen aus dem Genossenschaftsrecht und den Satzungsbestimmungen zu berücksichtigen waren und hieraus auch Nachschusspflichten der Genossen zu ermitteln und durchzusetzen waren. Weiterhin waren Anfechtungs- und Haftungsansprüche im erheblichen Umfang zu ermitteln und geltend zu machen. Erschwert wurde die Vermögensverwertung zudem durch die Gegebenheiten bei der Betriebsimmobilie, das obstruktive Verhalten des ehemaligen geschäftsführenden Organs der Schuldnerin sowie die mit den Warenterminsgeschäften einhergehenden Besonderheiten.
Die vorgenannten Umstände erforderten eine hochqualitative Bearbeitung Seitens des Verwaltungsbüros und konnten nicht - wie sonst üblich - im Rahmen von Routinetätigkeiten innerhalb des Büros auf einfache Sachbearbeiter ohne weitere und eingehende Befassung durch die Insolvenzverwalterin persönlich abgearbeitet werden.
Die im vorliegenden Verfahren zu erbringenden Tätigkeiten ziehen sich nunmehr über 13 Jahre, ohne dass das Gericht einen "Leerlauf" der Insolvenzverwaltung zu erkennen vermag. Auf Grund der starken Degression der Tabelle steht der Arbeitsanfall für die Insolvenzverwaltung über einen solch langen Zeitraum nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zur gesetzlichen Regelvergütung. Berücksichtigt man, dass bei der bloßen Veranschlagung der Regelvergütung eine monatliche Honorierung (ohne Steuer und Auslagen) von unter X Euro (ca. X Euro in 13 Jahren) für das Verwalterbüro nach sich ziehen würde und diese monatliche Netto-Vergütung durch den beantragten Zuschlag auf nicht mal X Euro pro Monat ansteigt, zeigt dies auf, dass der Vergütungsantrag nicht überhöht, sondern vielmehr noch zurückhaltend bemessen ist.
Das Insolvenzgericht kann bei abschließender Betrachtung des Verfahrens keinerlei insolvenzrechtliche Verfehlungen der Insolvenzverwalterin erkennen, insbesondere handelt es sich bei der Annahme der Gläubigerin, dass die Insolvenzverwalterin ihr persönlich zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet ist um eine Fehleinschätzung. Die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht Seitens der Insolvenzverwaltung besteht gegenüber dem Insolvenzgericht und der Gläubigerversammlung; nicht gegenüber einem einzelnen Insolvenzgläubiger. Die Insolvenzverwalterin ist gegenüber dem Insolvenzgericht ihren Berichtspflichten nachgekommen.
Das Gericht hat bei Beurteilung der angemessenen Vergütung unter anderem den Arbeitsaufwand des Verwalterbüros in Bezug auf die Führung der Insolvenztabelle und den damit einhergehenden Austausch zwischen dem Verwalterbüro und den einzelnen Gläubigern einzubeziehen. Wenngleich die Anzahl der beteiligten Insolvenzgläubiger - im vorliegenden Verfahren haben 30 Gläubiger ihre Forderung angemeldet - mit einem Gesamtforderungsvolumen von ca. 2.000.000,00 Euro im Verhältnis zur Berechnungsgrundlage nicht ungewöhnlich hoch erscheint, ist dennoch der Austausch mit der Gläubigerin lfd. Nr. 13 der Tabelle, welche über 50% der Forderungen aus dem Schlussverzeichnis hält, als arbeitsintensiv einzustufen. Zudem ist das Rechtsverhältnis zwischen der Schuldnerin und dieser Gläubigerin diffizil.
Das Insolvenzgericht hat potentielle Abschläge im Sinne des § 3 Abs. 2 InsVV zu prüfen. Im vorliegenden Falle drängt sich - wie auch im Schriftsatz der Stellung nehmenden Gläubigerin erwähnt - § 3 Abs. 2 lit. a) InsVV auf, da die Insolvenzverwalterin als vorläufige Verwalterin bestellt war und auch eine nicht unerhebliche Vergütung für diese Tätigkeit erhalten hat. Maßgeblich für die Ansetzung eines Abschlags ist der Umstand, ob durch die vorläufige Verwalterin Tätigkeiten wahrgenommen (und vergütet) wurden, welche originär in das Tätigkeitsfeld der endgültigen Verwalterin fallen. Hier vorliegend ist dies im Bereich der Vorbereitung der sanierenden Übertragung des Geschäftsbetriebes der Fall gewesen. Die einleitenden und vorbereitenden Tätigkeiten der vorläufigen Insolvenzverwalterin gingen fließend in die Tätigkeiten der endgültigen Verwalterin über, welche in Ihrem Vergütungsantrag keine strikte Abgrenzung der Tätigkeitszeiträume vorgenommen hat.
Die mit der übertragenden Sanierung einhergehenden Tätigkeiten sind sowohl in rechtlicher, als auch in tatsächlicher Hinsicht komplex und bedürfen sowohl einer umfassenden rechtlichen Expertise, als auch einem besonderen Maß an "Fingerspitzengefühl", um die Interessen aller Betroffenen angemessen zu berücksichtigen. Die Insolvenzverwalterin wird in diesem Bereich in einem hohen Maße gestalterisch tätig und nicht zu Unrecht werden in Literatur und Rechtsprechung Zuschläge von bis zu 75% oder gar 100% als gerechtfertigt erachtet. Der von der Insolvenzverwalterin in diesem Teilbereich angesetzte (Einzel-)Zuschlag von 60% schöpft diesen Ermessensspielraum nicht vollends aus und wird durch die später von der Verwalterin selbst vorgenommene Beschränkung im Rahmen der Gesamtbetrachtung noch weiter relativiert. Eine darüberhinausgehende Absetzung durch das Gericht kann vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt werden.
Delegierte Regelaufgaben waren nicht in Abzug zu bringen. Bei der Bemessung der Zuschlagshöhe hat das Gericht die Delegation auf Dritte mitberücksichtigt.
Im Ergebnis ist der von der Insolvenzverwalterin in Ansatz gebrachte Zuschlag von insgesamt 200% der Regelvergütung angemessen und notwendig, um die Tätigkeiten der Insolvenzverwalterin sowohl im Hinblick auf die Quantität, als auch der Komplexität angemessen zu honorieren.
Hinzu kommen die Auslagen. Bei der Festsetzung der Auslagen kann die Insolvenzverwalterin zwischen den tatsächlich entstandenen Auslagen und einem Pauschsatz gemäß § 8 Abs. 3 InsVV wählen. Im vorliegenden Fall wurde die Pauschale in Ansatz gebracht. Außerdem wurden die gesondert festgestellten Auslagen für die Übertragung des Zustellwesens berücksichtigt.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von der Insolvenzverwalterin zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekantmachungen.de
erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt oder bei Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, bei dem Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 24.06.2026
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