Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
öko-domo Haus GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Landau in der Pfalz HRB 31996
EUID
DET3304V.HRB31996
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Landau in der Pfalz
Aktenzeichen
3 IN 75/19
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Eröffnung
01.09.2019
Beschluss Vorschuss
01.04.2026
Beschluss Festsetzung Vergütung
21.09.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der öko-domo Haus GmbH ist am 01.09.2019 eröffnet. Das Verfahren dauert damit länger als sechs Monate. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Michael Bohlander hat am 10.10.2025 einen Antrag auf Gewährung eines Vorschusses auf seine Vergütung, Auslagen und Umsatzsteuer aus der Insolvenzmasse gestellt. Das Amtsgericht Landau in der Pfalz hat die Anordnung des mündlichen Verfahrens hinsichtlich dieses Vergütungsantrags aufgehoben. Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung gegeben. Der Vorschuss wird gerundet in Höhe von XXX EUR gewährt, wobei die Berücksichtigung der Zuschläge nur eine vorläufige Einschätzung darstellt. Die endgültige Höhe der Zuschläge ergibt sich erst durch die Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der öko-domo Haus GmbH ist am 01.09.2019 eröffnet worden. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Michael Bohlander hat am 10.10.2025 einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen sowie auf Gewährung eines Vorschusses gestellt. Das Amtsgericht Landau in der P…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der öko-domo Haus GmbH ist am 01.09.2019 eröffnet worden. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Michael Bohlander hat am 10.10.2025 einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen sowie auf Gewährung eines Vorschusses gestellt. Das Amtsgericht Landau in der Pfalz hat mit Beschluss vom 01.04.2026 die Entnahme eines Vorschusses aus der Insolvenzmasse genehmigt, nachdem die Voraussetzung des § 9 InsVV (Verfahrensdauer länger als sechs Monate) erfüllt war. Mit Beschluss vom 21.09.2026 sind die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Die Beträge unterliegen gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO der Nichtveröffentlichungspflicht. Rechtsmittel gegen die Festsetzung können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 75/19
01.04.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
öko-domo Haus GmbH, vertr.d.d. GF Horst Sapper, Am Kugelfang 1, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 31996),
vertreten durch:
Horst Sapper, Schlachthofstraße 8 a, 76829 Land…
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 75/19
01.04.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
öko-domo Haus GmbH, vertr.d.d. GF Horst Sapper, Am Kugelfang 1, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 31996),
vertreten durch:
Horst Sapper, Schlachthofstraße 8 a, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer),
wird gemäß § 9 InsVV genehmigt, dass der Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Michael Bohlander, Kanzlei Bohlander & Heuft, Heinrich Lanz-Str. 23-27, 68165 Mannheim, Tel.: 0621-4017100
aus der Insolvenzmasse einen Vorschuss auf seine Vergütung, Auslagen und Umsatzsteuer i. H. v.
XXX EUR
(i. W.: XXX EUR)
entnimmt.
Gründe:
Mit Schriftsatz vom 10.10.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Zustimmung zur Entnahme eines Vorschusses aus der Insolvenzmasse. Gemäß § 9 S. 2 InsVV soll die Zustimmung erteilt werden, wenn das Verfahren länger als sechs Monate dauert oder wenn besonders hohe Auslagen erforderlich werden.
Die Voraussetzung des § 9 S. 2 InsVV ist vorliegend erfüllt.
Das Insolvenzverfahren wurde am 01.09.2019 eröffnet und dauert damit bereits länger als sechs Monate an.
Die Berechnung des Vorschusses basiert auf der von dem Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 10.10.2025 erstellten fiktiven Vergütungsberechnung.
Abweichend von dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 10.10.2025 ist der Vorschuss lediglich in Höhe von XXX EUR zu gewähren. Der Betrag wurde gerundet.
Die Berücksichtigung der Zuschläge stellt lediglich eine vorläufige Einschätzung dar. Die endgültige Höhe der Zuschläge ergibt sich erst durch die Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 75/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der öko-domo Haus GmbH, vertr.d.d. GF Horst Sapper, Am Kugelfang 1, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 31996), vertr. d.: Horst Sapper, Schlachthofstraße 8 a, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mü…
3 IN 75/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der öko-domo Haus GmbH, vertr.d.d. GF Horst Sapper, Am Kugelfang 1, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 31996), vertr. d.: Horst Sapper, Schlachthofstraße 8 a, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird hinsichtlich des Verfahrens über die Entscheidung des Vergütungsantrags des vorläufigen Insolvenzverwalters aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Landau in der Pfalz, 22.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 75/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der öko-domo Haus GmbH, vertr.d.d. GF Horst Sapper, Am Kugelfang 1, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 31996), vertr. d.: Horst Sapper, Schlachthofstraße 8 a, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläuf…
3 IN 75/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der öko-domo Haus GmbH, vertr.d.d. GF Horst Sapper, Am Kugelfang 1, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 31996), vertr. d.: Horst Sapper, Schlachthofstraße 8 a, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Michael Bohlander festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Landau in der Pfalz eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
XXX
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
XXX
EUR
um 80 % erhöht zuzüglich
XXX
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
XXX
EUR
Auslagen zuzüglich
XXX
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
XXX
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Mit Schriftsatz vom 10.10.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen als vorläufiger Insolvenzverwalter.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von XXX EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von XXX EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach XXX EUR.
Der Insolvenzverwalter hat einen Zuschlag in Höhe von 80 % der Regelvergütung beantragt und entsprechend begründet. Nach Gesamtschau des Verfahrens wird die Höhe des Zuschlags für angemessen erachtet. Die dargelegten Begründungen des Insolvenzverwalters sind nach Ansicht des Gerichts stichhaltig.
Die Gläubiger sowie der Insolvenzschuldner wurden mit Beschluss vom 22.04.2026 zum Vergütungsantrag angehört. Bedenken oder Einwendungen gegen die Festsetzung der beantragten Vergütung wurden bis heute nicht vorgetragen.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Landau in der Pfalz, 21.09.2026
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