Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
ÖkoNova Handelsgesellschaft für Produkte aus kontrolliertem ökologischen Anbau mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 112555
EUID
DED2601V.HRB112555
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Wolfratshausen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 340/09
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Thomas Klöckner
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Hans-Urmiller-Ring 11, 82515 Wolfratshausen
Termine & Fristen
Stellungnahmefrist Vergütung
15.07.2026
Widerspruchsfrist Forderungen
04.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der ÖkoNova Handelsgesellschaft für Produkte aus kontrolliertem ökologischen Anbau mbH hat der (vorläufige) Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Für das vorläufige Verfahren werden Zuschläge in Höhe von 250 % und für das eröffnete Verfahren in Höhe von 175 % geltend gemacht. Die Anträge können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Eine Gelegenheit zur Stellungnahme ist bis zum 15.07.2026 gegeben.
Originalbekanntmachung · Forderungsanmeldung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ÖkoNova Handelsgesellschaft für Produkte aus kontrolliertem ökologischen Anbau mbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung beantragt, wobei Zuschläge von 250 % für das vorläufige und 175 % für das eröffnete Verfahren geltend gemac…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ÖkoNova Handelsgesellschaft für Produkte aus kontrolliertem ökologischen Anbau mbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung beantragt, wobei Zuschläge von 250 % für das vorläufige und 175 % für das eröffnete Verfahren geltend gemacht werden. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.07.2026. Im weiteren Verlauf des Verfahrens erfolgte die Prüfung der bis zum 06.06.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren (Tabellenblattnummern 279-297, 299-324). Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, den Forderungsanmeldungen bis zum 04.08.2026 schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Nach Ablauf dieser Frist werden die Forderungen geprüft; widerspruchslose Forderungen gelten als festgestellt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ÖkoNova Handelsgesellschaft für Produkte aus kontrolliertem ökologischen Anbau mbH mit Sitz in Weyarn ist beim Amtsgericht Wolfratshausen anhängig (Aktenzeichen IN 340/09). Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Thomas Klöckner, hat die Festsetzung seiner Vergütung …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ÖkoNova Handelsgesellschaft für Produkte aus kontrolliertem ökologischen Anbau mbH mit Sitz in Weyarn ist beim Amtsgericht Wolfratshausen anhängig (Aktenzeichen IN 340/09). Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Thomas Klöckner, hat die Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Für das vorläufige Insolvenzverfahren werden Zuschläge in Höhe von 250 % und für das eröffnete Verfahren Zuschläge in Höhe von 175 % geltend gemacht. Die Anträge zur Vergütungsfestsetzung können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Beteiligten haben Gelegenheit, bis zum 15.07.2026 Stellung zu nehmen. Die Prüfung der bis zum 06.06.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 04.08.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Mit Beschluss vom 05.10.2026 wurden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Der Beschluss enthält eine detaillierte Begründung für die beantragten Zuschläge, darunter Betriebsfortführung, Insolvenzgeldvorfinanzierung, Prüfung von Eigentumsvorbehalten, Bearbeitung von Arbeitsverhältnissen, Lastschriftwiderruf, Konzernverflechtung, Sanierungsbemühungen und die hohe Anzahl an Gläubigern. Die Umsatzsteuer wurde in Höhe von 19 % hinzugesetzt. Die Auslagenpauschale wurde gemäß § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen sofortige Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 340/09
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ÖkoNova Handelsgesellschaft für Produkte aus kontrolliertem ökologischen Anbau mbH, Vitaliapark 15, 83629 Weyarn, vertreten durch den Geschäftsführer Vorsteher Paul A.
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 112555
- Schuldnerin -
hat der (vorläufi…
IN 340/09
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ÖkoNova Handelsgesellschaft für Produkte aus kontrolliertem ökologischen Anbau mbH, Vitaliapark 15, 83629 Weyarn, vertreten durch den Geschäftsführer Vorsteher Paul A.
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 112555
- Schuldnerin -
hat der (vorläufige) Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Für das vorläufige Insolvenzverfahren werden Zuschläge i.H.v. 250 % und für das eröffnete Verfahren i.H.v. 175 % geltend gemacht.
Die Anträge können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.07.2026 gegeben.
Amtsgericht Wolfratshausen - Insolvenzgericht -
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 340/09
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ÖkoNova Handelsgesellschaft für Produkte aus kontrolliertem ökologischen Anbau mbH, Vitaliapark 15, 83629 Weyarn, vertreten durch den Geschäftsführer Vorsteher Paul A.
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 112555
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfun…
IN 340/09
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ÖkoNova Handelsgesellschaft für Produkte aus kontrolliertem ökologischen Anbau mbH, Vitaliapark 15, 83629 Weyarn, vertreten durch den Geschäftsführer Vorsteher Paul A.
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 112555
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 06.06.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 279-297, 299-324 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 04.08.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Wolfratshausen - Insolvenzgericht - 07.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 340/09
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ÖkoNova Handelsgesellschaft für Produkte aus kontrolliertem ökologischen Anbau mbH, Vitaliapark 15, 83629 Weyarn, vertreten durch den Geschäftsführer Vorsteher Paul A.
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 112555
- Schuldnerin -
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Beschluss: Di…
IN 340/09
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ÖkoNova Handelsgesellschaft für Produkte aus kontrolliertem ökologischen Anbau mbH, Vitaliapark 15, 83629 Weyarn, vertreten durch den Geschäftsführer Vorsteher Paul A.
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 112555
- Schuldnerin -
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Beschluss: Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Thomas Klöckner, Hans-Urmiller-Ring 11, 82515 Wolfratshausen, wurden festgesetzt.
Hinweis: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:[auszugsweise]
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 13.09.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um XX %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 13.09.2024 wird Bezug genommen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt folgende Zuschläge:
Betriebsfortführung XX %
Insolvenzgeldvorfinanzierung XX %
Eigentumsvorbehalte XX %
Arbeitsverhältnisse XX %
Lastschriftwiderruf XX %
Konzernverflechtung XX %
Sanierungsbemühungen XX %
Gläubigeranzahl XX %
Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin, ein Großhandel für Natur- und Reformwaren, wurde über den gesamten Zeitraum der vorläufigen Verwaltung fortgeführt. Mit den wesentlichen Lieferanten der Schuldnerin musste der vorläufige Insolvenzverwalter Kontakt aufnehmen und Informationsveranstaltungen abhalten. Bedingt durch den Zustimmungsvorbehalt war eine hohe Präsenz vor Ort erforderlich.
Die Insolvenzgeldvorfinanzierung war für die Fortführung des Geschäftsbetriebes eine unverzichtbare Voraussetzung. Dafür waren zahlreiche Gespräche mit den Arbeitnehmern, der Bank und der Arbeitsagentur erforderlich. Sämtliche Koordination lief dabei über die Kanzlei des Verwalters, es wurde kein Fremdleister eingesetzt. Der beantragte Zuschlag in Höhe von XX % ist gerechtfertigt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter musste das Eigentum an dem bestehenden Warenbestand klären und die Insolvenzfestigkeit etwaiger Eigentumsvorbehalte überprüfen. Dazu bedurfte es einer umfassenden und aufwändigen Prüfung der Vertragsunterlagen sowie einer Auseinandersetzung mit dem Erfordernis einer sachenrechtlichen Bestimmbarkeit, was vor dem Hintergrund der großen Menge an Waren und der Vielzahl der Lieferanten schwierig war. Eine Zuordnung zu den offenen Rechnungen war kompliziert und oftmals nur nach umfangreicher Recherche, teilweise zusammen mit den Mitarbeitern vor Ort, möglich. Mit vielen Lieferanten wurden Vergleichslösungen beschlossen, was dem Umstand geschuldet war, dass eine schnelle Lösung gefunden werden musste, um dem Lieferanten keinen Grund zu liefern, die Belieferung nicht wieder aufzunehmen. Die Prüfung der Forderungen ergab oftmals, dass sich die Forderung nicht gegen die Schuldnerin, sondern gegen die „Schwester-Firma“ richteten. Diese Abgrenzung erforderte weitere Ressourcen.
Die hohe Anzahl an Mitarbeitern beschäftige den vorläufigen Insolvenzverwalter mehr als üblich im Rahmen von Betriebsversammlungen, Massenentlassungsanzeigen, Kündigungsschutzklagen. Es wurde berücksichtigt, dass bei der Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten der vorläufige Insolvenzverwalter durch ein Fremdleister unterstützt worden ist. Ein Zuschlag in Höhe von 35 % ist gerechtfertigt.
Die im Zusammenhang mit dem Lastschriftwiderruf stehenden Tätigkeiten waren für den vorläufigen Insolvenzverwalter zeitintensiv und haben zu einer erheblichen Mehrbelastung geführt, die mit der Regelvergütung nicht abgegolten ist. Der Zeitaufwand und das Haftungsrisiko und den damit erzielten Effekt der erfolgten Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes rechtfertigen den Zuschlag in Höhe von XX %.
Die Schuldnerin war in einer Konzernstruktur eingebunden, die sowohl tatsächlich wie rechtlich einen deutlichen Mehraufwand gegenüber einem typischen Normalverfahren erforderte.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat umgehend die Suche nach Investoren eingeleitet. Er hat mit möglichen Kaufinteressenten Kontakt aufgenommen und die notwendigen Informationen über die Schuldnerin zur Verfügung gestellt.
Die hohe Anzahl an Insolvenzgläubigern verursachte bereits im Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung einen hohen zeitlichen Aufwand aufgrund der Korrespondenz mit den Gläubigern.
In der Gesamtwürdigung beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter einen Gesamtzuschlag in Höhe von XX %. Unter Beachtung der Gesamtschau (BGH v. 17.04.2013 - IX ZB 141/11) hält das Gericht den Gesamtzuschlag für erforderlich und gerechtfertigt. Insbesondere wurde bei der Bewertung der Zuschläge Überschneidungen bei der Bemessung des jeweiligen Einzelzuschlags berücksichtigt.
Die gemäß Rechtsprechung (BGH v. 22.07.2021 Rn. 19) durchzuführende Vergleichsberechnung ist ordnungsgemäß durchgeführt worden.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Wolfratshausen
Bahnhofstr. 18
82515 Wolfratshausen
oder bei dem
Landgericht München II
Denisstraße 3
80335 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Wolfratshausen
Bahnhofstr. 18
82515 Wolfratshausen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Wolfratshausen - Insolvenzgericht - 05.10.2026
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