Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ökumenische Sozialstation Otterberg e.V. ist am 01.05.2024 um 08:00 Uhr eröffnet worden. Zuvor war am 26.01.2024 die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet und der Rechtsanwalt Paul Wieschemann als Sachwalter bestellt worden. Die vorläufige Eigenverwaltung ist durch den Eröffnungsbeschluss in die reguläre Eigenverwaltung übergegangen, wobei Herr Rechtsanwalt Paul Wieschemann als Sachwalter fortwirkt. Der Schuldner ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und darüber zu verfügen. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 28.06.2024 bei dem Sachwalter anzumelden. Eine Gläubigerversammlung zum Berichts- und Prüfungstermin ist für den 29.07.2024 um 11:00 Uhr im Justizzentrum Kaiserslautern angesetzt. In diesem Termin sollen unter anderem die Person des Sachwalters bestätigt, ein Gläubigerausschuss gewählt und über den Fortgang des Verfahrens entschieden werden. Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Kaiserslautern
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
1 IN 14/24
26.01.2024
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des
Ökumenische Sozialstation Otterberg e.V. vertr.d.d.Vorsitzenden Albert Laier, Geißbergring 2, 67697 Otterberg (AG Kaiserslautern, VR 1449),
- Antragsteller -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rec…
Amtsgericht
Kaiserslautern
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
1 IN 14/24
26.01.2024
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des
Ökumenische Sozialstation Otterberg e.V. vertr.d.d.Vorsitzenden Albert Laier, Geißbergring 2, 67697 Otterberg (AG Kaiserslautern, VR 1449),
- Antragsteller -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Christian Hanz, Bachstraße 5-7, 68165 Mannheim,
wird der Beschluss vom 26.01.2024 über die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung hinsichtlich des Rubrums wie folgt ergänzt:
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Christian Hanz, Bachstraße 5-7, 68165 Mannheim,
und hinsichtlich des Tenors wie folgt berichtigt:
Statt
Herr Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht, Paul
Wieschemann, Rechtsanwaltskanzlei Wieschemann, Karmeinsky, Wiebelt & Kollegen,
Am Altenhof 8, 67655 Kaiserslautern
muss es richtig heißen:
Rechtsanwalt Paul Wieschemann, Flickerstal 2, 67657 Kaiserslautern, Tel.: 0631/341950, Fax: 0631/470269, E-Mail: buero@wieschemann.de
G r ü n d e :
Die Berichtigung erfolgt von Amts wegen gemäß § 4 InsO, § 319 ZPO aufgrund einer einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit.
Ochs
Richter am Amtsgericht
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 14/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Ökumenische Sozialstation Otterberg e.V. vertr.d.d.Vorsitzenden Albert Laier, Geißbergring 2, 67697 Otterberg (AG Kaiserslautern, VR 1449), ist am 26.01.2025 folgendes angeordnet worden:
Gemäß § 270a Abs. 1 InsO wird bestellt: Herr Rechtsanwalt, Fachanw…
1 IN 14/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Ökumenische Sozialstation Otterberg e.V. vertr.d.d.Vorsitzenden Albert Laier, Geißbergring 2, 67697 Otterberg (AG Kaiserslautern, VR 1449), ist am 26.01.2025 folgendes angeordnet worden:
Gemäß § 270a Abs. 1 InsO wird bestellt: Herr Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht, Paul Wieschemann, Rechtsanwaltskanzlei Wieschemann, Karmeinsky, Wiebelt & Kollegen, Am Altenhof 8, 67655 Kaiserslautern
Der Antragsteller ist berechtigt, unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters sein Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde von dem Antragsteller und von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht -Insolvenzgericht- Kaiserslautern, Bahnhofstr. 24, 67655 Kaiserslautern, Elektronisches Gerichts-und Verwaltungspostfach:safe-sp1-1436791051877-015871088 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Kaiserslautern, 25.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 14/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Ökumenische Sozialstation Otterberg e.V. vertr.d.d.Vorsitzenden Albert Laier, Geißbergring 2, 67697 Otterberg (AG Kaiserslautern, VR 1449), wurde gemäß § 270c Abs. 4 S. 1 InsO zusätzlich zu der am 26.01.2024 angeordneten vorläufigen Eigenverwaltung der …
1 IN 14/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Ökumenische Sozialstation Otterberg e.V. vertr.d.d.Vorsitzenden Albert Laier, Geißbergring 2, 67697 Otterberg (AG Kaiserslautern, VR 1449), wurde gemäß § 270c Abs. 4 S. 1 InsO zusätzlich zu der am 26.01.2024 angeordneten vorläufigen Eigenverwaltung der Antragsteller zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ermächtigt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Kaiserslautern, 15.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 14/24: Über das Vermögen des Ökumenische Sozialstation Otterberg e.V. vertr.d.d.Vorsitzenden Albert Laier, Geißbergring 2, 67697 Otterberg (AG Kaiserslautern, VR 1449), ist am 01.05.2024 um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Sachwalter ist: Rechtsanwalt Paul Wieschemann, Flickerstal 2, 67657 Kaisers…
1 IN 14/24: Über das Vermögen des Ökumenische Sozialstation Otterberg e.V. vertr.d.d.Vorsitzenden Albert Laier, Geißbergring 2, 67697 Otterberg (AG Kaiserslautern, VR 1449), ist am 01.05.2024 um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Sachwalter ist: Rechtsanwalt Paul Wieschemann, Flickerstal 2, 67657 Kaiserslautern, Tel.: 0631/341950, Fax: 0631/470269, E-Mail: buero@wieschemann.de.
Es wurde Eigenverwaltung des Schuldners angeordnet.
Der Schuldner ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 InsO).
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 28.06.2024 anzumelden;
b) dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Montag, 29.07.2024, 11:00 Uhr, Saal 15, Justizzentrum, Bahnhofstraße 24, 67655 Kaiserslautern eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Schuldner sowie Stellungnahme des Sachwalters und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Sachwalters (§§ 274 Abs. 1, 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Sachwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Beantragung der Sachwalterzustimmung (§ 277 Abs. 1 S. 1 InsO)
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Schuldners (§ 276 S. 1 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs des Schuldners, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung (§ 272 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweis:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 276 S. 1 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von dem Schuldner, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht -Insolvenzgericht- Kaiserslautern, Bahnhofstr. 24, 67655 Kaiserslautern, Elektronisches Gerichts-und Verwaltungspostfach:safe-sp1-1436791051877-015871088 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Kaiserslautern, 03.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 14/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ökumenische Sozialstation Otterberg e.V. vertr.d.d.Vorsitzenden Albert Laier, Geißbergring 2, 67697 Otterberg (AG Kaiserslautern, VR 1449), wird die Anordnung der Eigenverwaltung mit Ablauf des 31.08.24 aufgehoben. Zum Insolvenzverwalter ist der bisherige Sach…
1 IN 14/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ökumenische Sozialstation Otterberg e.V. vertr.d.d.Vorsitzenden Albert Laier, Geißbergring 2, 67697 Otterberg (AG Kaiserslautern, VR 1449), wird die Anordnung der Eigenverwaltung mit Ablauf des 31.08.24 aufgehoben. Zum Insolvenzverwalter ist der bisherige Sachwalter, Rechtsanwalt Paul Wieschemann, Flickerstal 2, 67657 Kaiserslautern, Tel.: 0631/341950, Fax: 0631/470269, E-Mail: buero@wieschemann.de, ernannt worden.
Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Kaiserslautern, 26.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 14/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ökumenische Sozialstation Otterberg e.V. vertr.d.d.Vorsitzenden Albert Laier, Geißbergring 2, 67697 Otterberg (AG Kaiserslautern, VR 1449), ist die Anordnung der Eigenverwaltung aufgehoben worden. Zum Insolvenzverwalter ist der bisherige Sachwalter, Rechtsanwa…
1 IN 14/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ökumenische Sozialstation Otterberg e.V. vertr.d.d.Vorsitzenden Albert Laier, Geißbergring 2, 67697 Otterberg (AG Kaiserslautern, VR 1449), ist die Anordnung der Eigenverwaltung aufgehoben worden. Zum Insolvenzverwalter ist der bisherige Sachwalter, Rechtsanwalt Paul Wieschemann, Flickerstal 2, 67657 Kaiserslautern, Tel.: 0631/341950, Fax: 0631/470269, E-Mail: buero@wieschemann.de, ernannt worden.
Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Kaiserslautern, 26.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 14/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ökumenische Sozialstation Otterberg e.V. vertr.d.d.Vorsitzenden Albert Laier, Geißbergring 2, 67697 Otterberg (AG Kaiserslautern, VR 1449), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Paul Wieschemann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs…
1 IN 14/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ökumenische Sozialstation Otterberg e.V. vertr.d.d.Vorsitzenden Albert Laier, Geißbergring 2, 67697 Otterberg (AG Kaiserslautern, VR 1449), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Paul Wieschemann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Kaiserslautern eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß §§ 10,11 InsVV
EUR
um 60 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Die Vergütung wird gegen den Schuldner festgesetzt.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 09.09.2024 beantragte vorläufige Sachwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 2.360.988,00 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
Im vorliegenden Verfahren ergaben sich Erhöhungstatbestände von insges. 60 % .
Die Schuldnerin wurde hierzu - zustimmend - gehört.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht -Insolvenzgericht- Kaiserslautern, Bahnhofstr. 24, 67655 Kaiserslautern, Elektronisches Gerichts-und Verwaltungspostfach:safe-sp1-1436791051877-015871088 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht -Insolvenzgericht- Kaiserslautern, Bahnhofstr. 24, 67655 Kaiserslautern, Elektronisches Gerichts-und Verwaltungspostfach:safe-sp1-1436791051877-015871088 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Kaiserslautern, 05.11.2024
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