Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Oliver Joos CNC-Fertigung- und Pumpentechnik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 706179
EUID
DEB8535.HRB706179
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Heidelberg
Aktenzeichen
83 IN 638/25
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Oliver Willmann
Adresse
Konrad-Zuse-Ring 30, 68163 Mannheim
Termine & Fristen
Antrag auf Festsetzung Vergütung/Auslagen
23.07.2026
Bekanntmachung der Entscheidung
27.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Oliver Joos CNC-Fertigung- und Pumpentechnik GmbH ist im Stadium der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Das Registergericht ist das Amtsgericht Mannheim, während die Entscheidung vom Amtsgericht Heidelberg getroffen wurde. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Oliver Willmann, hat einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt. Die Festsetzung erfolgt gemäß dem Antrag vom 23.07.2026. Als Vermögenswert der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurden 157.378,64 EUR ermittelt. Der Regelsatz für die Vergütung wurde um 23,38 % erhöht, was als gerechtfertigt angesehen wurde. Die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % wurde sowohl auf die Vergütung als auch auf die Auslagenpauschale aufgeschlagen. Die Auslagenpauschale wurde gemäß § 8 Abs. 3 InsVV berechnet, wobei die maximale Monatspauschale von 350,00 EUR beachtet wurde. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält die Erlaubnis, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
83 IN 638/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Oliver Joos CNC-Fertigung- und Pumpentechnik GmbH, Carl-Benz-Straße 7, 69190 Walldorf, vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Joos Registergericht: Amtsgericht Mannheim, Register-Nr.: HRB 706179 - Schuldnerin Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen …
83 IN 638/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Oliver Joos CNC-Fertigung- und Pumpentechnik GmbH, Carl-Benz-Straße 7, 69190 Walldorf, vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Joos Registergericht: Amtsgericht Mannheim, Register-Nr.: HRB 706179 - Schuldnerin Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Oliver Willmann, Konrad-Zuse-Ring 30, 68163 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden: Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Informlos (elektronisch)83 IN 638/25
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solvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß
Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 23.07.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegen-
den Vermögenswert in Höhe von 157.378,64 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 23,38 %.
Auf die Begründung in seinem Antrag vom 23.07.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Ver-
gütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 23,38 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in
Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von
10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Mo-
natspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV -
festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Be-
schwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zu-83 IN 638/25
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stellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustel-
lung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 In-
sO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9
Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder
wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann-
ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist
ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt-
liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthal-
ten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinne-
rung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zu-
stellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustel-
lung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 In-
sO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9
Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder
wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist
jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mit-
wirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthal-
ten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist
nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrie-
ben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt,
durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen
Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse ein-
gereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vor-
übergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorüberge-
hende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anfor-
derung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.83 IN 638/25 - 4 Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 27.07.2026
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