Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
on & off studio GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRB 125074
EUID
DEK1101.HRB125074
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67g IN 250/25
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Prof. Dr. Susanne Riedemann
Rolle
vorläufige Insolvenzverwalterin
Adresse
Neuer Wall 25, 20354 Hamburg
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
16.10.2025 , 14:54 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Am 16.10.2025 ist im Insolvenzverfahren über das Vermögen der on & off studio GmbH, mit Sitz in Hamburg, die Anordnung vorläufiger Maßnahmen erfolgt. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Prof. Dr. Susanne Riedemann bestellt. Mit der Anordnung sind Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung der vorläufig oder teilweisen Einschränkung der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin verbunden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 250/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB125074 eingetragenen on & off studio GmbH, Lagerstraße 36, 20357 Hamburg, frühere Anschrift: Brahmsallee 14, 20144 Hamburg,, gesetzlich vertreten durch den Gesc…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 250/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB125074 eingetragenen on & off studio GmbH, Lagerstraße 36, 20357 Hamburg, frühere Anschrift: Brahmsallee 14, 20144 Hamburg,, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Maik Nöcker,
Geschäftszweig: die Konzeption, Produktion und Vermarktung von digitalen Medieninhalten
ist am 16.10.2025, um 14:54 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Prof. Dr. Susanne Riedemann, Neuer Wall 25, 20354 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67g IN 250/25
Amtsgericht Hamburg, 16.10.2025
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