Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
ONIX GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Sachsen
Adresse
Büttenstraße 4, 08058 Zwickau
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRA 5757
EUID
DEU1206.HRA5757
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
220 IN 86/24
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Vincent Thieme
Kanzlei
FRH Rechtsanwälte Fachanwälte
Adresse
Heinrich-Beck-Straße 18, 09112 Chemnitz
Telefon
0371 337149 50
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
30.01.2024 , 11:15 Uhr
Eröffnung
18.03.2024 , 10:30 Uhr
Forderungsanmeldefrist
02.05.2024
Berichtstermin
12.06.2024 , 09:00 Uhr
Prüfungstermin
12.06.2024 , 09:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ONIX GmbH & Co. KG ist am 18.03.2024 um 10:30 Uhr eröffnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter war bereits am 30.01.2024 Rechtsanwalt Vincent Thieme bestellt worden, dessen Bestellung mit der Verfahrenseröffnung endete. Rechtsanwalt Vincent Thieme ist zum endgültigen Insolvenzverwalter bestellt. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 02.05.2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Ein Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist für den 12.06.2024 um 09:00 Uhr im Sitzungssaal 3.011 in Chemnitz bestimmt worden. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wurde am 18.08.2025 festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 220 IN 86/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der ONIX GmbH & Co. KG, Büttenstraße 4, 08058 Zwickau, Amtsgericht Chemnitz , HRA 5757
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin ONIX Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch die Geschäfts…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 220 IN 86/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der ONIX GmbH & Co. KG, Büttenstraße 4, 08058 Zwickau, Amtsgericht Chemnitz , HRA 5757
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin ONIX Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch die Geschäftsführerin Margarita Haberling
- wurde am 30.01.2024 um 11:15 Uhr Vincent Thieme, Heinrich-Beck-Straße 18, 09112 Chemnitz, Telefon geschäftlich 0371 337149 50, Telefax 0371 337149 59, Email geschäftlich info@frh-chemnitz.de zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 220 IN 86/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ONIX GmbH & Co. KG, Büttenstraße 4, 08058 Zwickau, Amtsgericht Chemnitz , HRA 5757
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin ONIX Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch die Geschäftsführerin M…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 220 IN 86/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ONIX GmbH & Co. KG, Büttenstraße 4, 08058 Zwickau, Amtsgericht Chemnitz , HRA 5757
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin ONIX Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch die Geschäftsführerin Margarita Haberling
ergeht am 18.03.2024 nachfolgende Entscheidung:
1. Über das Vermögen der Schuldnerin (Geschäftszweig: Handel mit Holz und Holzerzeugnissen) wird am 18.03.2024 um 10:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt
Vincent Thieme
F R H Rechtsanwälte Fachanwälte
Heinrich-Beck-Straße 18
09112 Chemnitz
Telefon geschäftlich: 0371 337149 50
Telefax: 0371 337149 59
Email geschäftlich: info@frh-chemnitz.de
bestellt.
3. Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die Zustellungen im Sinne des § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen - ausgenommen ist die Zustellung an die Schuldnerin.
4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich zweifach bis zum 02.05.2024 anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an den Insolvenzverwalter schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, dürfen nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter leisten.
5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Beibehaltung des bisherigen oder die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters, die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO), Beschlussfassung über die Eigenverwaltung im Sinne von §§ 271, 272 InsO, Festlegung der für die Schuldnerin zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte (§ 277 InsO), Beauftragung der Schuldnerin oder des Sachwalters mit der Erstellung eines Insolvenzplanes (§ 284 InsO) und die Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO, Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO), Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO), Beauftragung eines Insolvenzplanes (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO)
sowie Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen
wird bestimmt auf:
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Mittwoch, 12.06.2024
09:00 Uhr
Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude - Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz
Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO als erteilt.
6. Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 220 IN 86/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ONIX GmbH & Co. KG, Büttenstraße 4, 08058 Zwickau, Amtsgericht Chemnitz , HRA 5757
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin ONIX Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch die Geschäftsführerin M…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 220 IN 86/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ONIX GmbH & Co. KG, Büttenstraße 4, 08058 Zwickau, Amtsgericht Chemnitz , HRA 5757
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin ONIX Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch die Geschäftsführerin Margarita Haberling
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zzgl. Auslagen wurde am 18.08.2025 festgesetzt. Die Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurden der Schuldnerin auferlegt.
Rechtsanwalt Vincent Thieme als Antragsteller wurde mit Beschluss vom 30.01.2024 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt.
Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 18.03.2024.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 29.05.2025 zugrunde.
Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend.
Gemäß §§ 63 Abs. 3, 11 Abs. 1 InsVV bemisst sich die Vergütung nach dem schuldnerischen Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Im vorliegenden Verfahren ist daher als Berechnungsgrundlage ein Vermögen von x,xx EUR zugrunde zu legen. Auf den Vergütungsantrag wird insoweit Bezug genommen.
Hieraus errechnet sich ein Regelsatz nach §§ 10, 2 Abs. 1 InsVV von x,xx EUR.
Für den vorläufigen Insolvenzverwalter beträgt die Regelvergütung nach § 11 InsVV hiervon
25 %, mithin x,xx EUR.
Damit ist die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters in einem sogenannten Normalverfahren abgegolten, d. h. Qualität und Quantität der verschiedenen Verwalteraufgaben weisen weder rechtliche noch tatsächliche Besonderheiten auf.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt. Zusätzlich ist die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Veröffentlichungszusatz:
Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen, § 64 Abs. 2 S. 2 InsO. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
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