Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Osthofener Zeitung UG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Friedrich-Ebert-Straße 31-33, 67574 Osthofen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mainz HRB 46762
EUID
DET2304V.HRB46762
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Worms, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
15 IN 35/19
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke
Termine & Fristen
Eröffnung
01.09.2019
Forderungsanmeldefrist
09.07.2024 , 24:00 Uhr
Schlusstermin
03.06.2025
Aufhebung
05.02.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Erstellung einer Zeitung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Osthofener Zeitung UG ist beim Amtsgericht Worms anhängig. Im Juni 2024 wurde für die Prüfung nachträglich angemeldeter Insolvenzforderungen das schriftliche Verfahren angeordnet, wobei eine Widerspruchsfrist bis zum 09.07.2024 bestand. Im März 2025 hat der Insolvenzverwalter einen Vergütungsantrag gestellt, über den die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen Stellung nehmen konnten. Das Verfahren ist nach Abhaltung des Schlusstermins und Vollzug der Schlussverteilung mit Beschluss vom 05.02.2026 aufgehoben worden. Hinsichtlich Erstattungsansprüchen aus Umsatzsteuer, Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer, Kirchensteuer, Gewerbesteuer sowie dem Solidaritätszuschlag wird eine Nachtragsverteilung vorbehalten, wobei der Insolvenzbeschlag insoweit fortbesteht.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Osthofener Zeitung UG ist eröffnet worden. Im Verlauf des Verfahrens wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, dessen Tätigkeit im vorläufigen Verfahren berücksichtigt wurde. Der endgültige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke aus Koblenz, hat seine …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Osthofener Zeitung UG ist eröffnet worden. Im Verlauf des Verfahrens wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, dessen Tätigkeit im vorläufigen Verfahren berücksichtigt wurde. Der endgültige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke aus Koblenz, hat seine Vergütung und Auslagen beantragt, welche durch das Amtsgericht Worms festgesetzt wurden. Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung bildete ein Aktivvermögen von 27.978,04 Euro. Es wurde ein Schlusstermin auf den 03.06.2025 anberaumt, um nachträglich angemeldete Forderungen zu prüfen und Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis zu erörtern. Das Verfahren ist schließlich mit Beschluss vom 05.02.2026 aufgehoben worden. Die Aufhebung erfolgt nach Abhaltung des Schlusstermins und Vollzug der Schlussverteilung. Hinsichtlich bestimmter Steuererstattungsansprüche wird eine Nachtragsverteilung vorbehalten, wobei der Insolvenzbeschlag insoweit bestehen bleibt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
15 IN 35/19
05.02.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Osthofener Zeitung UG, Ludwig-Schwamb-Straße 9-11, 67574 Osthofen (AG Mainz, HRB 46762),
vertreten durch:
Mirco Metzler, Wohnung Nr. 6, Isarstraße 3, 67574 Osthofen, (Geschäftsführer),
wird das Verfahren …
Amtsgericht
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
15 IN 35/19
05.02.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Osthofener Zeitung UG, Ludwig-Schwamb-Straße 9-11, 67574 Osthofen (AG Mainz, HRB 46762),
vertreten durch:
Mirco Metzler, Wohnung Nr. 6, Isarstraße 3, 67574 Osthofen, (Geschäftsführer),
wird das Verfahren nach Abhaltung des Schlusstermins und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben.
Die Nachtragsverteilung wird bezüglich Umsatzsteuer-, Einkommenssteuer-, Körperschaftssteuer-, Kirchensteuer-, sowie Gewerbesteuererstattungsansprüchen, und Erstattungsansprüchen hinsichtlich des Solidaritätszuschlags aus der Zeit des Insolvenzverfahrens vorbehalten, § 203 InsO. Insoweit bleibt der Insolvenzbeschlag bestehen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Worms einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Worms ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts: govapp_16417973158617710649122712873785.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Worms, den 05.02.2026
- Insolvenzgericht -
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
15 IN 35/19
11.06.2024
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Osthofener Zeitung UG, Ludwig-Schwamb-Straße 9-11, 67574 Osthofen (AG Mainz, HRB 46762),
vertreten durch:
Mirco Metzler, Wohnung Nr. 6, Isarstraße 3, 67574 Osthofen, (Geschäftsführer),
wird für die Prüfun…
Amtsgericht
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
15 IN 35/19
11.06.2024
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Osthofener Zeitung UG, Ludwig-Schwamb-Straße 9-11, 67574 Osthofen (AG Mainz, HRB 46762),
vertreten durch:
Mirco Metzler, Wohnung Nr. 6, Isarstraße 3, 67574 Osthofen, (Geschäftsführer),
wird für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen das schriftliche Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum Dienstag, den 09.07.2024, 24.00 Uhr gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung beim Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldungsunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Wird innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben, gilt diese als festgestellt.
Amtsgericht Worms, den 11.06.2024
- Insolvenzgericht -
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
15 IN 35/19 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen Osthofener Zeitung UG , hat der Insolvenzverwalter Vergütungsantrag gestellt. Dieser kann auf der Geschäftsstelle während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Den Verfahrensbeteiligten wird Gelegenheit zur Kenntnis und Stellungnahme binnen 2 Wochen ab…
15 IN 35/19 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen Osthofener Zeitung UG , hat der Insolvenzverwalter Vergütungsantrag gestellt. Dieser kann auf der Geschäftsstelle während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Den Verfahrensbeteiligten wird Gelegenheit zur Kenntnis und Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Wirksamkeit der Veröffentlichung gegeben.
Amtsgericht Worms, 12.03.2025
-Insolvenzgericht-
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
15 IN 35/19
28.04.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Osthofener Zeitung UG, Ludwig-Schwamb-Straße 9-11, 67574 Osthofen (AG Mainz, HRB 46762),
vertreten durch:
Mirco Metzler, Wohnung Nr. 6, Isarstraße 3, 67574 Osthofen, (Geschäftsführer),
wird der Schlussver…
Amtsgericht
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
15 IN 35/19
28.04.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Osthofener Zeitung UG, Ludwig-Schwamb-Straße 9-11, 67574 Osthofen (AG Mainz, HRB 46762),
vertreten durch:
Mirco Metzler, Wohnung Nr. 6, Isarstraße 3, 67574 Osthofen, (Geschäftsführer),
wird der Schlussverteilung zugestimmt und Schlusstermin im schriftlichen Verfahren bestimmt auf
Dienstag, den 03.06.2025, mit folgenden Tagesordnungspunkten:
a) Prüfung der nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen. Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum vorgenannten Zeitpunkt gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung beim Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch unter Angabe des obigen Aktenzeichens erheben. Die Anmeldungsunterlagen, sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum vorgenannten Zeitpunkt auf der Geschäftsstelle des angegebenen Termin Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Wird bis zum Ablauf des 03.06.2025 gegen eine angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben, gilt diese als festgestellt.
b) Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters und Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis. Anträge und Erklärungen sind bis zum vorgenannten Zeitpunkt schriftlich beim Amtsgericht Worms -Insolvenzgericht-, unter Angabe des obigen Aktenzeichens einzureichen.
Die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegt bis zum 03.06.2025 zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wurde festgesetzt. Der Beschluss kann beim Insolvenzgericht eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Worms einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Worms ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) govapp_16417973158617710649122712873785 des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Worms, den 28.04.2025
- Insolvenzgericht -
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
15 IN 35/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Osthofener Zeitung UG, Ludwig-Schwamb-Straße 9-11, 67574 Osthofen (AG Mainz, HRB 46762), vertr. d.: Mirco Metzler, Wohnung Nr. 6, Isarstraße 3, 67574 Osthofen, (Geschäftsführer), werden dem Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke in Koblenz, für …
15 IN 35/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Osthofener Zeitung UG, Ludwig-Schwamb-Straße 9-11, 67574 Osthofen (AG Mainz, HRB 46762), vertr. d.: Mirco Metzler, Wohnung Nr. 6, Isarstraße 3, 67574 Osthofen, (Geschäftsführer), werden dem Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke in Koblenz, für die im Insolvenzverfahren geleisteten Tätigkeiten die Vergütung und Auslagen wie folgt festgesetzt:
RegelVergütungsbetrag EUR xxx
- Abschlag (10%) EUR xxx
Zwischensumme EUR xxx
Umsatzsteuer auf Vergütung EUR xxx
Auslagen EUR xxx
Umsatzsteuer auf Auslagen EUR xxx
Gesamtsumme EUR xxx
(i.W. xxx xxx/100)
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, die Gesamtsumme von Vergütung und Auslagen aus der verwalteten Insolvenzmasse nach Rechtskraft dieses Beschlusses zu entnehmen.
Die bisher genehmigten und entnommenen Vorschüsse sind auf die festgesetzte Vergütung und die festgesetzten Auslagen anzurechnen.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter hat gem. § 63 InsO Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen Auslagen. Für die Bestimmung der Höhe der Vergütung ist § 65 InsO i.V.m. der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung anzuwenden. Die Vergütung ist nach dem Wert der Insolvenzmasse i.S.d. § 1 InsVV auf Grundlage der Regelsätze des § 2 InsVV unter Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen gem. § 3 InsVV zu berechnen.
Die Berechnungsgrundlage ist hierfür das in dem Verfahren eingenommene Aktivvermögen zum Zeitpunkt der Beendigung.
Die zur Zeit der Abschlussreife des Insolvenzverfahrens anzusetzende Masse i.S.d.
§ 1 InsVV beträgt 27.978,04 (inkl. USt. Erstattung) Euro.
Nach der nunmehr durchzuführenden Staffelbewertung gemäß § 2 InsVV ergibt sich sodann folgende Regelvergütung für einen Insolvenzverwalter:
Die Regelvergütung ist gem. § 3 InsVV je nach Art und Verlauf des Verfahrens abweichend festzusetzen.
Vorliegend wurde beim Vergütungsantrag vom 25.07.2024 ein Abschlag in Höhe von 10% aufgrund der Tätigkeit des Verwalters im vorläufigen Insolvenzverfahren in Ansatz gebracht.
Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Insolvenzverwalters in seinem Vergütungsantrag vom 25.07.2024 (Bl. 333-336 d. A.) Bezug genommen.
Dem stehen gerichtliche Bedenken nicht entgegen.
Folglich beläuft sich der Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters auf
xxx EUR.
Ferner wurde der pauschale Auslagenersatz gemäß § 8 Abs. 3 InsVV wie beantragt in Höhe von xxx EUR (30% aus xxx EUR) in Ansatz gebracht.
Bei einer Laufzeit von 59 angefangenen Monaten (Eröffnung des Verfahrens am 01.09.2019 bis zur Antragstellung) würde sich eine Pauschale in Höhe von 14.750 EUR ergeben. Demnach wurde im Vergütungsantrag des Verwalters die Obergrenzen von 250,-- Euro je angefangenen Monat und der Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 InsVV in Höhe von höchstens 30 % der Regelvergütung nicht überschritten.
Der Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer folgt aus § 7 InsVV
Hieraus ergibt sich die festgesetzte Gesamtvergütung einschließlich Umsatzsteuer in Höhe von xxx EUR.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Worms oder Landgericht Mainz einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Worms einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Worms, den 30. April 2025
- Insolvenzgericht -
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